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title: "Klimaanpassungsgesetz (KAnG): Wen § 8 verpflichtet"
description: Das Klimaanpassungsgesetz gilt seit 2025 für alle Träger öffentlicher Aufgaben, auch als GmbH. Was § 8 verlangt, was Berlin und NRW regeln, wie ihr es belegt.
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# Klimaanpassungsgesetz (KAnG): Was § 8 für Kommunen und öffentliche Unternehmen heißt

Von [Johannes Fiegenbaum](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/author/johannes-fiegenbaum) am  29.09.26, 11:43

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Das Klimaanpassungsgesetz des Bundes (KAnG) gilt seit dem 1. Juli 2024, und die meisten, die es betrifft, halten es für ein Gesetz über Kommunen. Das greift zu kurz. Sein wichtigster Paragraf, das Berücksichtigungsgebot in § 8, richtet sich an alle Träger öffentlicher Aufgaben. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Rechtsform dafür keine Rolle spielt. Stadtwerke in GmbH-Form gehören dazu, ebenso kommunale Wohnungsgesellschaften, Klinikbetreiber und Gesellschaften im Eigentum des Bundes.

Dieser Text ordnet ein, was das Gesetz auf welcher Ebene verlangt, wer genau unter § 8 fällt, was Berlin und Nordrhein-Westfalen zusätzlich regeln und wie ihr die Berücksichtigung so belegt, dass sie einer Nachfrage standhält. Der Wortlaut steht bei [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/kang/BJNR1890A0023.html).

**Inhaltsverzeichnis**

1. [Was das Klimaanpassungsgesetz regelt](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#ueberblick)
2. [Wer Träger öffentlicher Aufgaben ist](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#traeger)
3. [Was § 8 verlangt und seit wann](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#paragraf-8)
4. [Klimaanpassungskonzepte: § 6 und § 12](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#konzepte)
5. [So wird die Berücksichtigung belegbar](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#nachweis)
6. [Landesgesetze: Berlin, Nordrhein-Westfalen und Hamburg](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#laender)
7. [Häufige Fragen zum Klimaanpassungsgesetz](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#faq)
8. [Wie ich es einordne](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimaanpassungsgesetz-kang#einordnung)

## Was das Klimaanpassungsgesetz regelt

Das KAnG ist ein Rahmengesetz. Es verteilt Aufgaben auf Bund, Länder, Kommunen und öffentliche Stellen, setzt Fristen und legt fest, worauf die Arbeit beruhen soll: auf Klimarisikoanalysen. Einen Überblick gibt auch das [Bundesumweltministerium](https://www.bundesumweltministerium.de/themen/klimaanpassung/das-klimaanpassungsgesetz-kang).

| Wer | Was das Gesetz verlangt | Frist |
| --- | --- | --- |
| Bund (§ 3, § 4) | Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen, gestützt auf eine eigene Klimarisikoanalyse | Strategie im Dezember 2024 beschlossen, Fortschreibung alle 4 Jahre, Klimarisikoanalyse mindestens alle 8 Jahre |
| Bundeseinrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 6) | Sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und umsetzen | Keine feste Frist |
| Länder (§ 10) | Landeseigene Klimaanpassungsstrategie auf Grundlage von Klimarisikoanalysen | Vorlage bis 31. Januar 2027, Fortschreibung alle 5 Jahre |
| Gemeinden und Kreise (§ 12) | Klimaanpassungskonzepte, gestützt auf eine Betroffenheitsanalyse; wer sie aufstellt, bestimmen die Länder | Nach Landesrecht |
| Alle Träger öffentlicher Aufgaben (§ 8) | Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen berücksichtigen | Für Verfahren ab 1. Januar 2025 |

Für die meisten Leserinnen und Leser dieses Textes zählt die letzte Zeile. Strategien und Konzepte schreiben Ministerien und Kreisverwaltungen. Das Berücksichtigungsgebot trifft jede Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt und dabei plant, baut oder investiert.

## Wer Träger öffentlicher Aufgaben ist

§ 2 Nr. 3 definiert Träger öffentlicher Aufgaben als alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind. Maßgeblich ist also die Aufgabe, nicht das Handelsregister. Ausgenommen sind nach § 13 nur Flächen und Einrichtungen der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung sowie Liegenschaften im Ausland.

| Stelle | Typische Planung oder Entscheidung, die § 8 berührt |
| --- | --- |
| Gemeinden, Kreise, Landesbehörden | Bauleitplanung, Straßenbau, Schulen und Kitas, Grünflächen |
| Stadtwerke und Netzbetreiber in öffentlicher Hand | Standorte für Umspannwerke, Leitungstrassen, Kühlung von Anlagen, Wasserversorgung |
| Kommunale Wohnungsgesellschaften | Neubau, Sanierung, Hitzeschutz in Bestandsgebäuden, Regenwasser auf dem Grundstück |
| Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft | Neubau, Klimatisierung, Hitzeschutz für Patientinnen, Patienten und Personal |
| Verkehrsbetriebe | Depots, Haltestellen, Entwässerung, Hitzebelastung in Fahrzeugen |
| Gesellschaften im Eigentum von Bund oder Land | Standortentwicklung, Bau und Betrieb von Anlagen mit langer Nutzungsdauer |

Gerade die letzten Zeilen übersehen viele. Eine GmbH im Eigentum einer Stadt, eines Landes oder des Bundes fällt genauso unter § 8 wie ein Bauamt. Für sie ist die Frage nicht, ob das Gesetz gilt, sondern wie sie zeigt, dass sie es beachtet hat.

## Was § 8 verlangt und seit wann

Nach [§ 8 Abs. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/kang/__8.html) haben Träger öffentlicher Aufgaben das Ziel der Klimaanpassung bei ihren Planungen und Entscheidungen fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen, und zwar die bereits eingetretenen und die künftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels. Das Gesetz nennt 4 Wirkungen ausdrücklich:

- Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser,
- Absinken des Grundwasserspiegels, Trockenheit oder Niedrigwasser,
- Bodenerosion,
- lokale Wärmeinseln.

Dazu kommt der Auftrag, Versickerungs-, Speicher- und Verdunstungsflächen so weit wie möglich zu erhalten, und nach Abs. 3 der Hinweis, dauerhaft nicht mehr benötigte versiegelte Flächen zu entsiegeln, soweit das erforderlich und zumutbar ist.

Zwei Absätze begrenzen die Pflicht. Nach Abs. 2 ist sie erfüllt, wo Fachgesetze oder anerkannte Regeln der Technik das Ziel bereits abdecken. Nach Abs. 5 gilt sie nicht für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 beantragt oder angezeigt wurden. Für alles, was seitdem geplant wird, gilt sie. Wie die Berücksichtigung in der Praxis aussehen kann, zeigt das [Handout des Zentrums KlimaAnpassung zu § 8](https://zentrum-klimaanpassung.de/news/handout-zum-beruecksichtigungsgebot-ss-8-kang) mit Checklisten und Beispielen aus Kommunen.

## Klimaanpassungskonzepte: § 6 und § 12

Zwei Gruppen trifft mehr als das Berücksichtigungsgebot. Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen nach § 6 eigene Klimaanpassungskonzepte aufstellen und umsetzen. Für Gemeinden und Kreise bestimmen die Länder nach § 12, welche Stelle ein Konzept aufstellt. Kleine Gemeinden können über das Konzept ihres Kreises abgedeckt sein.

Für den Inhalt macht § 12 zwei Vorgaben, die in jeder Ausschreibung wieder auftauchen. Das Konzept soll auf einer Klimarisikoanalyse beruhen, die das Gesetz Betroffenheitsanalyse nennt: die Feststellung potenzieller prioritärer Risiken und sehr dringlicher Handlungserfordernisse. Und es soll vorhandene Grundlagen einbeziehen, also Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte und Grünordnungspläne, und die Lücken dazwischen mit Maßnahmen schließen. Am Ende steht ein Maßnahmenkatalog, der auch Vorsorge für extreme Hitze, Dürre und Starkregen enthalten soll. Für Einrichtungen, die Beschäftigte vor Hitze schützen müssen, gilt daneben das Arbeitsschutzrecht, siehe [Hitzeschutzplan nach ASR A3.5](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/hitzeschutzplan-asr-a3-5-pflichten-arbeitgeber?hsLang=de).

## So wird die Berücksichtigung belegbar

§ 8 schreibt kein Verfahren vor, und genau darin liegt die Schwierigkeit. Eine Entscheidung „unter Berücksichtigung der Klimaanpassung“ zu treffen, ist leicht behauptet. Belegbar wird sie erst, wenn für den Standort feststeht, welche Gefahren dort heute und in 30 Jahren relevant sind und wie verwundbar die geplante Nutzung ist. Das ist eine Klimarisikoanalyse.

Das Gesetz macht dafür eine wichtige Zusage. Nach § 2 Nr. 2 legt die zuständige Stelle Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse selbst fest, angemessen nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen. Ein Kreis mit 40 Liegenschaften braucht keine Modellierung jedes Gebäudes, sondern eine Einstufung, welche Standorte bei welcher Gefahr genauer hinsehen müssen. Eine Gesellschaft mit einer einzigen Anlage und langer Nutzungsdauer braucht dagegen die Tiefe am einzelnen Standort.

Methodisch hat sich [DIN EN ISO 14091](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/iso-14091?hsLang=de) als Rahmen durchgesetzt: Gefahren je Standort, Exposition, Verwundbarkeit, Anpassungskapazität, Maßnahmen. Für die Zukunft rechnet die Analyse mit einem Szenariopaar, üblich sind RCP 4.5 als mittlerer und RCP 8.5 als oberer Rand, erklärt im [Leitfaden zu RCP- und SSP-Szenarien](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/rcp-ssp-klimaszenarien-2026-komplettanleitung-f%C3%BCr-eure-klimarisikoanalyse?hsLang=de). Die Daten dafür sind öffentlich, vom Deutschen Wetterdienst bis zu Copernicus, siehe [die 5 besten Open-Source-Klimadatenquellen](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/die-5-besten-open-source-klimadatenquellen-fuer-dein-klimarisikomanagement?hsLang=de).

In öffentlichen Ausschreibungen für Klimarisikoanalysen fragt die Leistungsbeschreibung selten nach Modellen. Sie fragt nach Standorten, Gefahren, Zeithorizonten und nach Maßnahmen, die sich in eine Haushaltsplanung übersetzen lassen. Das ist der richtige Maßstab für den Nachweis nach § 8: Wer für jede größere Planung in wenigen Sätzen sagen kann, welche Klimawirkung geprüft wurde und was daraus folgt, hat das Gebot erfüllt. Wie der Ablauf im Einzelnen aussieht, beschreibt der [Leitfaden zur Klimarisikoanalyse](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimarisikoanalyse-leitfaden-zur-bewertung-und-zum-management-von-klimarisiken-f%C3%BCr-unternehmen?hsLang=de). Wie ich eine Analyse zum Festpreis aufsetze, steht auf der Seite zur [Klimarisikoanalyse](https://www.fiegenbaum.solutions/klimarisikoanalyse-f%C3%BCr-unternehmen?hsLang=de).

## Landesgesetze: Berlin, Nordrhein-Westfalen und Hamburg

Das KAnG lässt eigene Landesgesetze ausdrücklich zu (§ 9). Zwei Länder gehen deutlich weiter als der Bund, ein drittes regelt die Anpassung in seinem Klimaschutzgesetz.

**Berlin.** Das [Berliner Klimaanpassungsgesetz](https://www.berlin.de/sen/uvk/klimaschutz/anpassung-an-den-klimawandel/berliner-klimaanpassungsgesetz/) ist am 21. November 2025 in Kraft getreten. Es geht auf ein Volksbegehren zurück und ist entsprechend konkret. Senat und Bezirke müssen Hitzeaktionspläne erstellen, das Land eine eigene Klimarisikoanalyse, eine Strategie und ein Klimaanpassungsprogramm. Dazu kommen Zielmarken für Straßenbäume, Grünflächen in Wohnortnähe und Regenwasser, die bis 2040 erreicht sein sollen.

**Nordrhein-Westfalen.** NRW hatte 2021 als erstes Land ein Klimaanpassungsgesetz mit eigenem Berücksichtigungsgebot. Die [Novelle, die die Landesregierung im April 2026 vorgestellt hat](https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-staerkt-die-kommunen-beim-schutz-vor-klimarisiken-wie-hitze), gleicht es an das Bundesgesetz an: Kommunen sollen verbindlich Klimaanpassungskonzepte aufstellen, das Land unterstützt dabei mit Förderung und einer dauerhaft beim Landesamt verankerten Beratung. Das Gesetzgebungsverfahren im Landtag läuft.

**Hamburg.** Hamburg hat kein eigenes Klimaanpassungsgesetz. § 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes verlangt, die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen, unter anderem durch vorsorgenden Hochwasserschutz, die Instrumente der Stadt- und Landschaftsplanung und den Gesundheitsschutz. Im Februar 2025 hat der Senat dazu eine [Strategie zur Anpassung an den Klimawandel](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/klima/klimaanpassung/klimaanpassungsstrategie) mit 11 Handlungsfeldern beschlossen.

Wer in anderen Ländern plant, sollte die Landesstrategie im Blick behalten, die bis Ende Januar 2027 vorliegen muss. Dort entscheidet sich, welche Stellen Konzepte aufstellen und was sie enthalten müssen.

## Häufige Fragen zum Klimaanpassungsgesetz

1\. Gilt das Klimaanpassungsgesetz auch für Unternehmen?

Für private Unternehmen gilt es nicht unmittelbar. Es erfasst aber alle Träger öffentlicher Aufgaben, und dazu zählen nach § 2 Nr. 3 auch privatrechtlich organisierte Stellen: Stadtwerke, kommunale Wohnungsgesellschaften, Klinik-GmbHs, Verkehrsbetriebe oder bundeseigene Gesellschaften. Entscheidend ist die Aufgabe, nicht die Rechtsform.

2\. Seit wann gilt das Berücksichtigungsgebot nach § 8 KAnG?

Das Gesetz ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. § 8 greift für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2025 beantragt oder angezeigt wurden, und für Vorhaben ohne Antrag, mit deren Ausführung ab diesem Datum begonnen wurde.

3\. Was passiert, wenn eine Stelle § 8 nicht beachtet?

Das KAnG selbst sieht keine Sanktionen vor, und nach § 13 begründet es keine einklagbaren Rechte. Wo die Klimaanpassung aber in eine Abwägung oder Genehmigung einfließt, etwa in der Bauleitplanung, gilt das jeweilige Fachrecht. Eine Entscheidung, die Hitze oder Starkregen erkennbar übergeht, ist dort angreifbar. Und sie ist schwer zu erklären, wenn der Schaden eintritt.

4\. Was ist eine Betroffenheitsanalyse?

So nennt § 12 Abs. 3 die Grundlage kommunaler Klimaanpassungskonzepte: eine Klimarisikoanalyse, die potenzielle prioritäre Risiken und sehr dringliche Handlungserfordernisse feststellt. Methodisch ist das dieselbe Arbeit wie eine Klimarisikoanalyse nach ISO 14091, nur auf ein Gebiet statt auf einen Standort bezogen.

5\. Welche Förderung gibt es für Klimaanpassung?

Nach § 12 Abs. 7 unterstützt der Bund über bestehende Förderangebote und Beratungsdienste wie das Zentrum KlimaAnpassung, das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und den Deutschen Wetterdienst. Für Pflegeheime, Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen gibt es das Bundesprogramm Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnpaSo). Dazu kommen Landesprogramme, in NRW etwa Klimaanpassung.Kommunen.NRW.

6\. Ist das dieselbe Klimarisikoanalyse wie für die EU-Taxonomie oder den Nachhaltigkeitsbericht?

Die Methode ist dieselbe: Gefahren je Standort, Szenarien, Zeithorizonte, Verwundbarkeit, Maßnahmen. Der Zuschnitt unterscheidet sich. Die EU-Taxonomie fragt nach der Wirtschaftstätigkeit, das KAnG nach Planungen und Entscheidungen. Wer die Analyse einmal sauber je Standort aufsetzt, kann sie für beide Zwecke verwenden. Einmal rechnen, zweimal belegen, das ist in der Verwaltung selten genug.

## Wie ich es einordne

Das KAnG ist ein weiches Gesetz. Es begründet keine einklagbaren Rechte, setzt Kommunen kaum Fristen und überlässt den Ländern fast alles Konkrete. Das Deutsche Institut für Urbanistik hat es mit „alles kann, wenig muss“ zusammengefasst, und das trifft es.

Meine These ist trotzdem, dass § 8 mehr verändert als die Konzeptpflichten. Er macht die Klimaanpassung zur Begründungsfrage bei jeder Planung, vom Umspannwerk bis zur Kita. Wer für seine Standorte eine Klimarisikoanalyse hat, beantwortet diese Frage in zwei Sätzen. Wer keine hat, fängt bei jedem Vorhaben von vorn an, und spätestens nach dem ersten Starkregen, der ein neu gebautes Gebäude flutet, wird aus der weichen Pflicht eine sehr harte Frage.

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    "name" : "Universität Tübingen",
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    "description" : "CO2 emissions tracking platform",
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