Von Johannes Fiegenbaum am 07.02.24, 13:17 · Zuletzt aktualisiert 5. September 2026
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln dafür, wie du mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werben darfst. Wer dabei an die Green Claims Directive denkt, liegt falsch: Dieser Vorschlag liegt seit Juni 2025 auf Eis. Scharf wird stattdessen die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland umgesetzt über das UWG. Dieser Artikel zeigt, welche Aussagen verboten sind, welche erlaubt bleiben und welchen Nachweis du dafür brauchst.
Die verbindliche Regel steht woanders. Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 ändert die Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und 2011/83/EU über Verbraucherrechte. Geläufig ist sie als EmpCo-Richtlinie, nach Empowering Consumers for the Green Transition.
Die Fristen sind eindeutig: Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen, angewendet werden die Vorschriften ab dem 27. September 2026. Deutschland hat das über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erledigt, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Eine Verschiebung ist nicht vorgesehen, und der Spielraum der Mitgliedstaaten ist eng: Abschwächen dürfen sie die Regelungen nicht.
Der Unterschied zur Green Claims Directive ist wichtig für das Verständnis. Die EmpCo-Richtlinie arbeitet nicht mit einem Vorab-Prüfverfahren, sondern über das Lauterkeitsrecht: Sie erweitert die schwarze Liste der stets unzulässigen Geschäftspraktiken. Für diese Tatbestände gibt es keine Abwägung im Einzelfall und keine Spürbarkeitsschwelle. Sie sind per se verboten. Schwellenwerte nach Größe, Umsatz oder Beschäftigten gibt es nicht, maßgeblich ist, ob du gegenüber Verbrauchern wirbst. B2B-Anbieter trifft das über ihre öffentlichen Kanäle mit, also Website, Datenblätter und Messeauftritt. Auslegungsfragen dazu beantwortet eine FAQ der EU-Kommission zur EmpCo.
Umgesetzt wird das über den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Entscheidend ist dort ein Begriff: Eine allgemeine Umweltaussage ist eine Umweltaussage ohne klare, hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium. Genau diese allgemeinen Aussagen trifft die Neuregelung am härtesten.
| Aussage | Bewertung | Grundlage | Benötigter Nachweis |
|---|---|---|---|
| „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ auf Zertifikatsbasis | Verboten | Nr. 4c | Keiner möglich, das Verbot ist absolut |
| Selbst gestaltetes Öko-Logo auf der eigenen Verpackung | Verboten | Nr. 2a | Anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung |
| „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ ohne Beleg | Verboten | Nr. 4a | Nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung |
| „Aus 100 % Recyclingmaterial“, wenn nur die Flasche gemeint ist | Verboten | Nr. 4b | Rezyklatanteil je Bauteil, nicht je Produkt |
| „Flasche und Verschluss aus 87 Prozent Rezyklat“ | Erlaubt | Kein Per-se-Verbot | Rezyklatanteil mit Bauteilabgrenzung, Lieferantenbeleg |
| „CO₂-Emissionen dieses Produkts gegenüber 2021 halbiert“ | Erlaubt | Kein Per-se-Verbot | Produkt-Footprint mit offengelegter Systemgrenze, Basisjahr und Scope 1 bis 3 |
| „klimaneutral bis 2035“ | Erlaubt mit Auflage | Nr. 4c trifft nur Kompensation | Veröffentlichter, überprüfbarer Plan mit messbaren Zielen |
Die Ziffer 4c trifft die Werbepraxis am deutlichsten. Wer Emissionen bilanziert, reduziert und den Rest über Zertifikate ausgleicht, darf das Ergebnis ab dem 27. September nicht mehr als „klimaneutral“ auf das Produkt schreiben. Über die eigene Kompensation berichten darfst du weiterhin, nur eben nicht als Produkteigenschaft und nicht als Neutralitätsversprechen.
Wie tief der Eingriff reicht, zeigt die Berichterstattung des Deutschlandfunks vom 5. August 2026. Die Drogeriekette dm verkauft rund 5.500 Produkte unter Eigenmarken. Bei etwa 3.000 davon wurde die Kommunikation angepasst und teilweise reduziert. Ein Duschgel trug bis vor Kurzem vorne die Aussage, die Flasche bestehe zu 100 Prozent aus Recyclingmaterial, mit drei Sternchen und der Einschränkung auf der Rückseite, dass Deckel und Folie nicht mitgerechnet sind. Genau dieser Fall ist heute Ziffer 4b.
Die EmpCo-Richtlinie ändert nicht nur das Lauterkeitsrecht, sondern auch die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Deshalb trifft sie einen Bereich, den die Debatte um Green Claims meist übersieht: Angaben zu Gewährleistung, Garantie und Haltbarkeit. Im UWG-Anhang steckt das in Nr. 23d, sieben Tatbeständen zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen. Verschwiegen werden darf zum Beispiel nicht mehr, dass ein Update die Funktion beeinträchtigt.
Im Online-Shop betrifft das nicht die Kampagne, sondern die Produktdetailseite. Wer eine Herstellergarantie bewirbt, muss sie von der gesetzlichen Gewährleistung unterscheidbar halten, und wer mit Langlebigkeit oder Reparierbarkeit wirbt, braucht dafür denselben Beleg wie für eine Umweltaussage. Setz diese Seiten auf dieselbe Liste wie die Werbetexte.
Mein Rat für die verbleibende Zeit: Geh nicht das Sortiment durch, sondern zuerst die Aussagen. Zieh eine Liste aller Umweltaussagen über alle Kanäle, also Verpackung, Website, Datenblätter, Social Media und Verkaufsunterlagen. Jede Zeile braucht fünf Angaben:
Der Umbau von Rot auf Grün hat eine Nebenwirkung, die selten mitgedacht wird: Wer Kompensations-Claims streicht, muss über Reduktion sprechen, und dafür braucht er Reduktionsdaten und einen Pfad, der auch den CO₂-Fußabdruck des Marketing-Mix einschließt. Das sind dieselben Zahlen, die ohnehin in einem Nachhaltigkeitsbericht nach VSME stehen. Marketing und Berichtswesen greifen ab dem 27. September auf denselben Datenbestand zu, und wer beides getrennt pflegt, pflegt zwei Wahrheiten.
Rechnen solltest du außerdem mit Durchsetzung. Abmahnbefugt sind in Deutschland qualifizierte Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie Mitbewerber. Für Bestandsware gibt es keine gesetzliche Übergangsfrist. Verbraucherzentralen und die Deutsche Umwelthilfe haben einen besonnenen Umgang mit Altbeständen angekündigt, und auch die EU-Kommission wirbt dafür, die Vernichtung nicht konformer Ware zu vermeiden. Rechtlich bindend ist davon nichts. Ein Wettbewerber muss sich daran nicht halten. Wo möglich, ist Neuetikettierung der sichere Weg.
Ein Risiko dabei solltest du kennen. Fachleute beobachten bereits Greenhushing: Unternehmen kommunizieren aus Angst vor Abmahnungen gar nicht mehr über ihre Nachhaltigkeitsleistung, obwohl sie sie erbringen. Das ist ökonomisch die schlechteste Reaktion. Wer sauber belegen kann, was er tut, gewinnt ab dem 27. September Sichtbarkeit, weil die vagen Aussagen der Wettbewerber verschwinden. Die Regel bestraft nicht die Kommunikation, sondern die unbelegte Kommunikation. Wie das praktisch geht, steht in meinem Text zur Falle des Greenwashing-Marketings.
Die Green Claims Directive war ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 22. März 2023 (COM/2023/166). Sie sollte regeln, wie Unternehmen ausdrückliche Umweltaussagen vorab belegen und von Dritten prüfen lassen müssen. Am 20. Juni 2025 kündigte die Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen. Als Begründung nannte sie unverhältnismäßige Anforderungen für Kleinstunternehmen. Seitdem ruhen die Trilog-Verhandlungen.
Der Vorschlag ist formal nicht zurückgezogen, die Zukunft eines eigenen Green-Claims-Rechtsakts ist offen. Für die Planung heißt das zweierlei. Eine externe Vorabprüfung deiner Umweltaussagen gibt es derzeit nicht, den Nachweis musst du intern führen können. Und wer 2026 ein Umsetzungsprojekt an der Green Claims Directive ausrichtet, arbeitet am falschen Rechtsakt.
Konkrete, belegte Aussagen mit klarer Bezugsgröße, etwa ein Rezyklatanteil je Bauteil oder eine Emissionsminderung gegenüber einem genannten Basisjahr. Erlaubt bleibt auch der Bericht über eigene Kompensationsprojekte, solange er nicht als Produkteigenschaft und nicht als Neutralitätsversprechen auftritt.
Ja, aber nur mit Substanz. Wer damit wirbt, bis zu einem bestimmten Jahr klimaneutral zu sein, braucht dafür einen veröffentlichten und überprüfbaren Plan mit messbaren Zielen. Eine Absichtserklärung ohne hinterlegten Pfad reicht nicht.
Eine Übergangsfrist für Altbestände sieht das Gesetz nicht vor. Verbraucherzentralen und die Deutsche Umwelthilfe haben angekündigt, den Abverkauf von Altware im Sinne der Umwelt zu dulden. Rechtlich bindend ist das nicht, und Mitbewerber sind daran nicht gebunden. Wo möglich, ist Neuetikettierung der sichere Weg.
Die Durchsetzung läuft über das Wettbewerbsrecht. Abmahnen können qualifizierte Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie Mitbewerber. Die Kosten hängen vom Streitwert des Einzelfalls ab.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.
Zur PersonDie EU-Taxonomie ist längst mehr als eine Reporting-Pflicht, sie wird zum zentralen Bewertungsmaßstab für nachhaltiges Wirtschaften in Europa. Doch zwischen den Begriffen ...
Weiterlesen →