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Flexible Netzanschlussvereinbarung: was das Netzpaket für Unternehmen ändert

Umspannwerk mit Transformatoren und Hochspannungsleitungen

Wer die Prozesswärme elektrifizieren, die Flotte auf E-Lkw umstellen oder einen Ofen austauschen will, braucht vor allem eines: mehr Anschlussleistung. Und die ist in vielen Regionen knapper als das Investitionsbudget. Genau in diese Lücke zielt das sogenannte Netzpaket, mit dem die Bundesregierung die Vergabe von Anschlusskapazität neu ordnet.

In diesem Beitrag ordne ich ein, was eine flexible Netzanschlussvereinbarung ist, was sich mit dem Netzpaket 2026 ändert, und was du als Unternehmen mit wachsendem Strombedarf jetzt konkret tun solltest.

Warum der Netzanschluss zum Engpass für die Elektrifizierung wird

Der Netzanschluss ist knapp geworden, weil sich plötzlich sehr unterschiedliche Antragsteller um dieselben Kapazitäten bewerben. Neben Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern konkurrieren laut Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache 21/7866) auch Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen und andere Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Der Netzausbau, der diese Engpässe eigentlich auflösen sollte, dauert nach derselben Quelle häufig 8 bis 12 Jahre.

Wie groß der Stau tatsächlich ist, zeigen die Zahlen der vier Übertragungsnetzbetreiber: Zum dritten Quartal 2025 lagen 717 Anschlussanfragen mit rund 270 GW vor, davon 545 Anfragen für Batteriespeicher mit 211 GW Leistung, während der Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan für das Jahr 2035 mit einem Bedarf an Großbatteriespeichern von 41 bis 94 GW rechnet (gemeinsame Mitteilung der Übertragungsnetzbetreiber, Februar 2026). Zusagen gab es zu diesem Zeitpunkt für rund 51 GW Speicherleistung, der Rest wartet.

Wie sich das im Alltag eines Industriebetriebs anfühlt, zeigt eine Recherche des ARD Klima-Updates vom September 2026: Eine Gießerei in Ostfriesland will einen koksbeheizten Schmelzofen durch einen Induktionsofen ersetzen und braucht dafür 6 bis 7 MW Anschlussleistung. Aus erwarteten Monaten wurden Jahre, der Anschluss soll erst 2027 kommen. Ein Verteilnetzbetreiber im Nordwesten nannte dort Anschlussanfragen von 34.000 bis 35.000 MW bei rund 2.000 MW Netzlast, also dem 15- bis 20-Fachen seiner Kapazität. Wer solche Zahlen liest, versteht, warum die Energiekosten und die Versorgungssicherheit im Unternehmen zunehmend von der gleichen Frage abhängen: Bekomme ich rechtzeitig genug Leistung?

Was eine flexible Netzanschlussvereinbarung ist

Eine flexible Netzanschlussvereinbarung begrenzt die maximale Wirkleistung, die ein Anschluss beziehen oder einspeisen darf, zeitlich und variabel, etwa mit unterschiedlichen Zeitfenstern für unterschiedliche Tageszeiten oder Situationen. Geregelt werden dabei die Höhe der Begrenzung, ihre Dauer, die technische Umsetzung und die Haftung, falls die Begrenzung nicht eingehalten wird. Für Erzeugungsanlagen ist das seit einiger Zeit in § 8a EEG verankert, für andere Anschlussnehmer gilt seit dem Gesetz vom 21.02.2025 § 17 Absatz 2b EnWG.

Der Grundgedanke ist einfach: Ein Anschluss, der nur in wenigen Stunden im Jahr seine volle Leistung braucht, blockiert sonst Kapazität, die anderswo fehlt. Wer bereit ist, in bestimmten Zeitfenstern weniger zu ziehen oder einzuspeisen, kann einen Anschluss bekommen, wo für die volle Leistung keine Kapazität frei wäre. Für Unternehmen mit Lastspitzen, etwa durch Ladeinfrastruktur oder Prozesswärme, gehört das Instrument deshalb von Anfang an in die Planung.

Was das Netzpaket ändert: Priorisierung statt Windhundprinzip

Bislang galt für Anschlussanfragen weitgehend das Windhundprinzip: Wer zuerst kommt, wird zuerst bearbeitet. Mit dem Netzpaket soll das nach § 17b EnWG-E (Drucksache 21/7866) einer Priorisierung nach sieben Kriterien weichen, unter anderem Systemsicherheit, gesetzliche Ausbauziele, der genehmigte Szenariorahmen, Bedarfe angrenzender Netze, die effiziente Mehrfachnutzung von Netzverknüpfungspunkten, vorhandene Flächenausweisungen und die Standortgebundenheit des Vorhabens. Verteilnetzbetreiber dürfen die von der Bundesnetzagentur bestätigten Grundsätze übernehmen und um Regionalszenarien ergänzen.

Parallel dazu vergeben die Übertragungsnetzbetreiber Anschlüsse für Großbatteriespeicher, Rechenzentren, Elektrolyseure und große Industrieverbraucher an das Höchstspannungsnetz seit dem 01.04.2026 im sogenannten Reifegradverfahren: Anträge werden in festen Zyklen gesammelt und nach Flächensicherung, Genehmigungsstand, technischem Konzept, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Netznutzen bewertet, nicht mehr nach Eingangsdatum (Übertragungsnetzbetreiber, Februar 2026). Wer sich frühzeitig um belastbare Nachweise kümmert, verbessert also seine Position im Verfahren.

Die konkreten Fristen und Schwellen aus den §§ 17c bis 17f EnWG-E fasse ich hier zusammen:

RegelungInhaltFrist / Schwelle
§ 17c EnWG-EKarte verfügbarer Kapazitäten (Höchst- zu Hoch-, Hoch- zu Mittelspannung)Monatliche Aktualisierung, kein Rechtsanspruch
§ 17c EnWG-EUnverbindliche Online-Auskunft zu Verknüpfungspunkten und KostenAb 01.01.2028, für Anschlüsse ab 135 kW in Mittelspannung
§ 17d EnWG-EEingangsbestätigung, Statusupdate, laufende AktualisierungBestätigung unverzüglich, Status nach 2 Monaten, danach alle 3 Monate
§ 17e EnWG-EDigitales Netzanschlussportal des VerteilnetzbetreibersAb 01.01.2028, gesamter Prozess bis Inbetriebnahme
§ 17f EnWG-EBefristete Kapazitätsreservierung mit EntgeltFür Anschlüsse ab 135 kW, Vorlage bei der Bundesnetzagentur spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten

Zwei Regeln, die Unternehmen direkt betreffen

Die erste Regel betrifft alle, die mehr Anschlussleistung reserviert haben, als sie nutzen. Nach § 17 Absatz 1a EnWG-E darf der Netzbetreiber die vereinbarte Anschlussleistung mit 12 Monaten Ankündigung auf den höchsten gemessenen Wert der letzten 5 Jahre kürzen, wenn sie mehr als 5 Jahre nicht oder nicht vollständig genutzt wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht gebraucht wird. Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen sind laut Begründung der Drucksache zu berücksichtigen, und der Anschlussnehmer kann seinen künftigen Bedarf nachweisen. Wer also Reserveleistung für die geplante Elektrifizierung vorhält, sollte das dokumentieren, sonst drohen genau diese Kürzungen, bevor der eigentliche Bedarf entsteht.

Die zweite Regel ist eine Erleichterung: Nach § 17 Absatz 2a EnWG-E darf ein Energiespeicher an einem bestehenden Netzverknüpfungspunkt nicht wegen Kapazitätsmangel abgelehnt werden, wenn die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung durch eine flexible Netzanschlussvereinbarung unverändert bleibt. Die Gesetzesbegründung spricht vom „netzneutralen Speicher“ und nennt ausdrücklich die Kombination mit Verbrauchseinrichtungen wie Ladesäulen und Rechenzentren. Für Unternehmen heißt das: Ein Batteriespeicher hinter dem Zähler lässt sich oft ohne neues, langwieriges Anschlussverfahren realisieren, solange die Spitzenleistung am Netzverknüpfungspunkt gleich bleibt.

Baukostenzuschuss und Netzentgelte für Speicher

Wer einen Anschluss oberhalb der Niederspannung beantragt, muss mit einem Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell rechnen, das die Bundesnetzagentur seit 2009 vertritt und in ihrem Positionspapier vom 20.11.2024 fortgeschrieben hat. Der Bundesgerichtshof hat am 15.07.2025 entschieden, dass das auch für netzgekoppelte Batteriespeicher gilt (BGH, EnVR 1/24), was die Investitionsrechnung für Speicherprojekte spürbar verändert. Der Regierungsentwurf sieht zusätzlich einen von der Bundesnetzagentur festgelegten Baukostenzuschuss für Erzeugungsanlagen vor, geregelt in § 17 EEG-E.

Bei den laufenden Netzentgelten gibt es dagegen eine Übergangsregel: Stromspeicher, die bis zum 04.08.2029 in Betrieb gehen, sind nach § 118 Absatz 6 EnWG 20 Jahre von den Netzentgelten für den Strombezug befreit. Ab 2029 sollen Speicher nach dem Konzept der Bundesnetzagentur für die neue Netzentgeltsystematik (AgNes, Hintergrundpapier vom 27.05.2026) einen moderaten Kapazitätspreis zahlen, aber keine mengenbezogenen Entgelte; für Speicher mit Befreiung nach § 118 Absatz 6 EnWG beginnt das erst, wenn die Befreiung ausläuft. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ausgenommen. Die Festlegung ist noch in Konsultation. Die Befreiung gilt für den Strom, den ein Speicher aus dem Netz bezieht und wieder einspeist. Deckt ein Speicher hinter dem Zähler den eigenen Verbrauch, ist das Letztverbrauch und die Befreiung greift für diesen Teil nicht. Welches Modell sich rechnet, ist eine Frage, die in keiner ROI-Analyse mit Energiekosten-Szenarien fehlen sollte.

Was du jetzt tun solltest

Der wichtigste Schritt ist, den eigenen Leistungsbedarf bis 2030 zu beziffern, und zwar nicht als grobe Schätzung, sondern aufgeschlüsselt nach Wärme, Prozessen und Flotte. Parallel lohnt sich ein Blick auf die tatsächlich gemessenen Lastspitzen der letzten Jahre, weil genau dieser Wert im Zweifel über § 17 Absatz 1a EnWG-E zur neuen Obergrenze werden kann. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 liefert dafür die passenden Lastgangdaten und macht den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber deutlich einfacher, wie ich im Beitrag zu ISO 50001 im Mittelstand beschrieben habe.

Zweitens lohnt sich die Prüfung eines Speichers hinter dem Zähler als Leistungspuffer, gerade weil § 17 Absatz 2a EnWG-E den netzneutralen Ausbau erleichtert. Beim Antrag selbst zahlt sich aus, wer schon jetzt Reifegrad-Nachweise wie Flächensicherung, Genehmigungsstand und technisches Konzept vorbereitet, weil diese Kriterien nach § 17b EnWG-E über die Priorisierung entscheiden. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung sollte dabei aktiv verhandelt werden, nicht nur akzeptiert, denn Zeitfenster und Haftungsregeln lassen sich an den eigenen Betrieb anpassen.

Schließlich gehört der drohende Engpass in den Klimatransitionsplan des Unternehmens, denn er ist ein reales, terminiertes Risiko für die Elektrifizierungsstrategie. Wie sich solche Risiken sauber einordnen lassen, habe ich in den Beiträgen zur Transitionsplanung für den Mittelstand und zu physischen und transitorischen Risiken beschrieben.

Meine Einschätzung

Für den Mittelstand ist nicht die Batterie der Engpass, sondern der Netzanschluss. Wer Wärme, Prozesse oder Flotte elektrifizieren will, hat damit ein transitorisches Standortrisiko, das in keiner Klimarisikoanalyse fehlen sollte: Die Leistung, die 2030 gebraucht wird, muss heute beziffert und beantragt werden, und bis sie kommt, holen Lastmanagement und ein Speicher hinter dem Zähler mehr aus dem Anschluss, den es schon gibt. Wer seine Anschlussleistung nicht nutzt und nicht begründen kann, riskiert mit dem Netzpaket sogar, sie zu verlieren.

Häufige Fragen

1. Ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung verpflichtend?

Nein, bisher ist sie eine Option, die Netzbetreiber und Anschlussnehmer freiwillig vereinbaren. Nach § 17a Absatz 3 EnWG-E kann sie bei nachgewiesenen Kapazitätsengpässen künftig zur Bedingung für den Anschluss werden, wenn die Bundesnetzagentur die Begrenzung genehmigt hat.

2. Verliere ich meine Anschlussleistung, wenn ich sie gerade nicht voll nutze?

Nur unter engen Voraussetzungen: Nach § 17 Absatz 1a EnWG-E braucht es mehr als 5 Jahre Minderauslastung und einen voraussichtlich dauerhaft fehlenden Bedarf, außerdem eine Ankündigungsfrist von 12 Monaten. Wer künftigen Bedarf, etwa für geplante Elektrifizierung, nachweisen kann, sollte damit auf der sicheren Seite sein.

3. Wann tritt das Netzpaket in Kraft?

Aktuell ist es ein Regierungsentwurf; die erste Lesung im Bundestag stand am 24.09.2026 auf der Tagesordnung, beraten wird er danach im Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Rechtskraft entfaltet das Gesetz erst am Tag nach der Verkündung, bis dahin bleibt alles Entwurf.

4. Brauche ich für einen Speicher hinter dem Zähler einen neuen Netzanschluss?

In vielen Fällen nein, wenn der Speicher die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung am bestehenden Anschluss nicht überschreitet. § 17 Absatz 2a EnWG-E nennt das den netzneutralen Speicher und will damit gerade Kombinationen mit Ladeinfrastruktur oder Rechenzentren erleichtern.

5. Gibt es einen Mustervertrag für die flexible Netzanschlussvereinbarung?

Einen gesetzlichen Mustervertrag gibt es nicht. Die Fachagentur Wind und Solar hat einen Mustervertrag veröffentlicht, und das Netzpaket gibt der Bundesnetzagentur die Befugnis, einheitliche Bedingungen für flexible Vereinbarungen festzulegen (§ 17 Absatz 4 EnWG-E). Bis dahin gilt: Zeitfenster, Höhe der Begrenzung und Haftung sind Verhandlungssache.

6. Wie hoch ist der Baukostenzuschuss für einen Batteriespeicher?

Eine bundesweite Zahl gibt es nicht. Der Baukostenzuschuss richtet sich nach der bestellten Leistung und dem Preisblatt des jeweiligen Netzbetreibers für die Netzebene, nach dem Leistungspreismodell der Bundesnetzagentur. Dass er für netzgekoppelte Batteriespeicher erhoben werden darf, hat der Bundesgerichtshof am 15.07.2025 bestätigt (EnVR 1/24). Für die Investitionsrechnung heißt das: Preisblatt anfordern, bevor die Wirtschaftlichkeit steht.

7. Wie lange dauert ein Netzanschluss?

Das hängt davon ab, ob am nächsten Verknüpfungspunkt Kapazität frei ist. Wenn nicht, bestimmt der Netzausbau die Wartezeit, und der dauert nach der Begründung des Regierungsentwurfs häufig 8 bis 12 Jahre. Neu ist die Pflicht, dir innerhalb von 2 Monaten den Status mitzuteilen (§ 17d EnWG-E), und ab 01.01.2028 läuft das Verfahren über ein digitales Netzanschlussportal. Schneller wird der Anschluss dadurch nicht, planbarer schon.

8. Was bedeutet Überbauung am Netzanschlusspunkt?

Überbauung heißt, an einem Anschlusspunkt mehr Anlagenleistung anzuschließen, als der Anschluss gleichzeitig aufnehmen oder abgeben kann, weil Verbraucher, Speicher und Erzeugung selten gleichzeitig Vollgas geben. Der Bundesrat will Vorhaben, die Lasten oder Speicher so mit erneuerbaren Anlagen kombinieren, bevorzugt anschließen, und im Regierungsentwurf zählt die effiziente Nutzung von Verknüpfungspunkten durch mehrere Anschlussnehmer zu den Priorisierungskriterien (§ 17b EnWG-E). Im Stromnetz ist Überbauung also ausnahmsweise ein Kompliment.

Quellen

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.

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