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CBAM-Verordnung: Registrierung, Berichtspflichten und Standartwerte einfach erklärt

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Seit dem 1. Januar 2026 ist der CO₂-Grenzausgleich kein Berichtsthema mehr, sondern Zollpraxis. Wer Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom in die EU einführt, braucht dafür eine Zulassung als CBAM-Anmelder. Ohne sie bleibt die Ware an der Grenze. Dieser Text erklärt den Vollzug der Regelphase: Zulassungsantrag, Portalzugang und Nummern, was in die Einfuhranmeldung gehört, wann Zertifikate fällig werden und wann Standardwerte noch reichen.

Was die CBAM-Verordnung regelt und für wen sie ab 2026 gilt

Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 legt einen CO₂-Preis auf importierte Waren, für die EU-Hersteller im Emissionshandel zahlen müssten. Damit soll sich die Verlagerung der Produktion in Länder mit laxeren Regeln nicht mehr rechnen. Betroffen seid ihr, wenn ihr eine CBAM-Ware zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet. Waren im Transit fallen nicht darunter, und wer im Zollgebiet einkauft, ist nicht Anmelder.

WarenkategorieKN-Bereich (Anhang I)Emissionen ab 2026
Zement2523, Klinker als Vorproduktdirekt und indirekt
Düngemittel2808, 3102, 3105direkt und indirekt
Eisen und StahlKapitel 72, Teile aus 73nur direkt
AluminiumKapitel 76nur direkt
Wasserstoff2804 10nur direkt
Strom2716nur direkt

Die zweite Frage ist die Menge. Unterhalb eines De-minimis-Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Ware je Importeur und Kalenderjahr entfallen Zulassung und Erklärung. Ein Maschinenbauer, der jährlich 30 Tonnen Aluminiumprofile aus der Türkei bezieht, bleibt damit draußen, muss die Menge aber überwachen: Der Schwellenwert gilt für die Summe aller CBAM-Waren, nicht je Lieferant, und wer ihn im Jahresverlauf reißt, braucht die Zulassung ab der Überschreitung.

Zulassung als CBAM-Anmelder: Antrag, CBAM-Portal und Nummern

Den Antrag stellt, wer die Einfuhranmeldung abgibt, also entweder ihr selbst oder ein indirekter Zollvertreter in eurem Auftrag. Eingereicht wird er über das CBAM-Portal der EU-Kommission, entschieden wird er national: In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Das Übergangsregister, in das bis Ende 2025 die Quartalsberichte gingen, ist damit abgelöst. Eure dortigen Meldungen bleiben relevant, weil die Behörde sie als Nachweis eurer Zuverlässigkeit heranzieht.

Für den Antrag braucht ihr:

  • EORI-Nummer und Nachweis der Niederlassung in der EU
  • Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zur Zollhistorie der letzten Jahre
  • eine Schätzung der Importmengen und Warenarten für das laufende Jahr
  • Beschreibung der internen Prozesse, mit denen ihr Emissionsdaten erhebt

Drei Kennungen werden regelmäßig verwechselt. Die EORI-Nummer habt ihr bereits, wenn ihr zollrechtlich tätig seid, sie identifiziert euch gegenüber dem Zoll. Das Portalkonto ist der persönliche Zugang zum CBAM-Portal über EU Login, den jede handelnde Person einzeln erhält. Die CBAM-Zulassungsnummer entsteht erst mit dem positiven Bescheid und ist die Nummer, die in die Einfuhranmeldung gehört. Wer nach der „CBAM-Nummer" sucht, meint fast immer diese dritte.

Meine Position: Der Engpass in der Regelphase ist die Zulassung, nicht die Datenqualität. Ein unvollständiger Antrag kostet Wochen Bearbeitungszeit, und in dieser Zeit nützt die beste Lieferantendatei nichts, weil die Ware gar nicht erst in den freien Verkehr kommt.

TARIC und ATLAS: was in die Einfuhranmeldung eingetragen wird

Ob eine Warennummer CBAM-pflichtig ist, seht ihr in TARIC: Dort ist der Warennummer eine Maßnahme mit einer Unterlagencodierung hinterlegt. Diesen Unterlagencode gebt ihr in ATLAS, der elektronischen Einfuhranmeldung, zusammen mit eurer Zulassungsnummer an. Fehlt der Eintrag oder passt die Nummer nicht zum Anmelder, verweigert das System die Überlassung zum freien Verkehr.

Pflichten in der Regelphase: CBAM-Erklärung, Zertifikate, Sanktionen

Der Rhythmus wechselt vom Quartal auf das Jahr. Für jedes Kalenderjahr gebt ihr im Folgejahr eine CBAM-Erklärung ab, in der ihr Menge, Ursprungsanlage und eingebettete Emissionen je Ware ausweist, und übertragt dafür die passende Zahl CBAM-Zertifikate.

SchrittWas zu tun ist
Import 2026Zulassungsnummer in der Einfuhranmeldung, Emissionsdaten je Sendung sichern
ZertifikatskaufKauf über die zentrale Verkaufsplattform, Preis folgt dem EU-ETS-Auktionspreis
CBAM-Erklärungim Folgejahr für das abgelaufene Kalenderjahr, danach Abgabe der Zertifikate
PrüfungEmissionsangaben durch akkreditierte Prüfstelle verifizieren lassen

Zertifikate sind keine Handelsware: Ihr kauft sie zum veröffentlichten Durchschnittspreis, es gibt keinen Sekundärmarkt und keine unbegrenzte Übertragung ins Folgejahr. Wer zu wenig kauft, kann nicht nachkaufen, ohne den dann geltenden Preis zu zahlen. Genau deshalb gehört der Bedarf in die Liquiditätsplanung des Einkaufs und nicht in die Jahresabschlussarbeiten.

Bei Verstößen greifen drei Hebel. Fehlt die Zulassung, wird die Ware nicht überlassen. Werden zu wenige Zertifikate abgegeben, wird eine Geldbuße je fehlender Tonne fällig, die sich an der Sanktion des EU-Emissionshandels orientiert und die Abgabepflicht nicht ersetzt. Und bei wiederholten oder schweren Verstößen kann die Behörde die Zulassung entziehen, was den Import faktisch beendet.

Eingebettete Emissionen, Standardwerte und der Bezug zum EU ETS

Eingebettete Emissionen sind die Emissionen aus der Herstellung der Ware, bei komplexen Waren einschließlich der Vorprodukte. Der Begriff ist enger gefasst als eine Ökobilanz: Wer Emissionsfaktoren aus LCA-Datenbanken übernimmt, überschätzt die Werte deutlich und zahlt zu viel. Maßgeblich sind die anlagenspezifischen Daten eures Lieferanten, ermittelt nach der Methodik der Kommission.

Liefert die Anlage keine Daten, greifen die von der Kommission veröffentlichten Standardwerte. Die sind bewusst konservativ angesetzt, ihr rechnet damit also gegen euch. Beim Strom sind Standardwerte dagegen die Regel, tatsächliche Faktoren dürft ihr nur bei direkter technischer Verbindung oder einem physischen Strombezugsvertrag ansetzen. Herkunftsnachweise und grüne Zertifikate reichen dafür nicht. Einen im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Preis dürft ihr anrechnen, etwa aus Chinas Emissionshandelssystem, aber nur nachgewiesen und tatsächlich gezahlt.

Was das kostet, hängt am ETS-Preis. Ein Beispiel mit gerundeten Annahmen, prüft die Werte gegen die Standardwerte für eure Ware: Rechnet eine Tonne Stahl mit zwei Tonnen eingebetteten Emissionen. Bei einem Zertifikatspreis von 60 Euro sind das 120 Euro je Tonne Stahl, bei 90 Euro schon 180 Euro. Auf 5.000 Tonnen Jahresimport liegen zwischen den beiden Preisniveaus 300.000 Euro Unterschied. Solange die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel für CBAM-Sektoren noch nicht ausgelaufen ist, wird nur der ungedeckte Anteil fällig, der Betrag wächst also Jahr für Jahr auf den vollen Wert zu. Wer diese Kurve nicht in der Beschaffungsplanung hat, kalkuliert Margen auf Basis eines Preises, den es nicht mehr lange gibt.

Umsetzungsplan: Lieferantendaten belastbar machen

Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit liegt bei euch, nicht beim Lieferanten. Deshalb lohnt eine feste Eskalationslogik, statt jede Anfrage einzeln zu verhandeln:

  1. Anfrage mit Frist. Die Emissionsdaten nach dem Kommissionsformular anfordern, mit klarer Frist und benannter Ansprechperson auf beiden Seiten.
  2. Fallback dokumentieren. Läuft die Frist ab, rechnet ihr mit dem Standardwert und teilt dem Lieferanten die Mehrkosten mit. Das ist meist das wirksamste Argument.
  3. Vertragsklausel nachziehen. Bei der nächsten Verlängerung Datenlieferung, Format und Frist als Pflicht aufnehmen, mit Kostenübernahme bei Nichtlieferung.
  4. Bezugsquelle prüfen. Bleibt ein Lieferant dauerhaft ohne Daten, rechnet den Standardwert gegen die Angebote von Anlagen, die liefern. Häufig kippt die Rechnung.

Die Daten, die ihr dabei einsammelt, braucht ihr an anderer Stelle ohnehin: Lieferantenspezifische Emissionsfaktoren sind dieselbe Grundlage wie für die Scope-3-Angaben in ESRS E1 oder im Voluntary Standard für kleine Unternehmen. Wer CBAM als reine Zollaufgabe im Einkauf parkt, baut die Erhebung ein zweites Mal auf. Ich halte das für den teuersten Fehler in diesem Dossier, teurer als die Zertifikate selbst.

Häufige Fragen zur CBAM-Verordnung

Wer muss die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen und wo?

Wer die Einfuhranmeldung abgibt: der Importeur mit Niederlassung in der EU oder sein indirekter Zollvertreter. Der Antrag läuft über das CBAM-Portal der EU-Kommission, die Entscheidung trifft die nationale Behörde, in Deutschland die DEHSt.

Welche Nummer brauche ich für CBAM?

Drei Kennungen sind zu unterscheiden: die EORI-Nummer für den Zoll, das persönliche Portalkonto über EU Login und die CBAM-Zulassungsnummer, die ihr mit dem Bescheid erhaltet. In die Einfuhranmeldung gehört die Zulassungsnummer.

Was passiert an der Grenze, wenn keine Zulassung vorliegt?

Die Ware wird nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Sie bleibt im Zollverfahren stehen, bis eine gültige Zulassung vorliegt, mit allen Standzeiten und Lagerkosten.

Gilt CBAM auch für Waren unter 50 Tonnen pro Jahr?

Nein. Unterhalb von 50 Tonnen CBAM-Ware je Importeur und Kalenderjahr entfallen Zulassung und Erklärung. Die Schwelle gilt für die Summe aller CBAM-Waren, nicht je Lieferant, und muss laufend überwacht werden.

Wann werden CBAM-Zertifikate gekauft und abgegeben?

Gekauft werden sie laufend über die zentrale Verkaufsplattform zum veröffentlichten Durchschnittspreis, abgegeben werden sie mit der jährlichen CBAM-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr. Einen Sekundärmarkt gibt es nicht.

Was tun, wenn der Lieferant keine Emissionsdaten liefert?

Dann rechnet ihr mit den Standardwerten der Kommission. Die sind konservativ angesetzt und damit meist teurer als reale Daten. Setzt eine Frist, weist die Mehrkosten aus und verankert die Datenlieferung bei der nächsten Vertragsverlängerung.

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.

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