Von Johannes Fiegenbaum am 10.10.24, 11:11 · Zuletzt aktualisiert 5. September 2026
Das EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr (EU ETS 2) wurde von 2027 auf 2028 verschoben, doch die Berichtspflichten beginnen bereits früher. Unternehmen in den betroffenen Sektoren müssen jetzt strategisch handeln: Emissionsgenehmigungen beantragen, Überwachungspläne erstellen und Compliance-Prozesse aufbauen. Die Verschiebung bietet gleichzeitig eine Chance, nämlich mehr Zeit für eine durchdachte Implementierung.
Die ursprünglich für 2027 geplante Einführung des EU ETS 2 wurde auf 2028 verschoben. Hintergrund sind Bedenken bezüglich sozialer Belastungen durch steigende Energiepreise und Inflationsdruck, insbesondere für Privathaushalte und kleinere Unternehmen. Stand dieser Einordnung: September 2026. Startdatum, Fristen und Preiserwartung prüfe ich quartalsweise, weil der Zeitpunkt politisch beweglich bleibt.
Verschoben wurde ausschließlich der Bepreisungsstart, also der Termin, ab dem Zertifikate abgegeben werden müssen. Berichtspflichten gelten bereits ab 2025, ebenso die Genehmigungs- und Monitoringpflichten, die einem Bericht vorausgehen. Das ist die Verwechslung, die mir in Erstgesprächen am häufigsten begegnet: Ein Unternehmen liest „2028" und legt den Projektstart auf 2027, obwohl der erste prüfpflichtige Emissionsbericht dann längst abgegeben sein müsste. Wer jetzt nicht mit der strategischen Vorbereitung beginnt, riskiert operative Engpässe und teure Nachbesserungen unter Zeitdruck.
Live-Daten zu CO₂-, Öl- und Gaspreisen findest du im Fiegenbaum Atlas, automatisch aktualisiert.
Das EU ETS 2 ist ein eigenständiges Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industrien, die bisher nicht vom EU ETS 1 erfasst waren. Es folgt einem Upstream-Ansatz: Reguliert wird nicht, wer den Brennstoff verbrennt, sondern wer ihn in Verkehr bringt. In Ausschreibungen und Fachtexten begegnet dir dieselbe Sache auch als EU ETS2 oder EU-ETS 2.
| Merkmal | EU ETS 1 | EU ETS 2 |
|---|---|---|
| Sektoren | Energiewirtschaft, Schwerindustrie, Luftfahrt, Schifffahrt (ab 2026) | Gebäude, Straßenverkehr, kleinere Industriebetriebe |
| Regulierungsebene | Downstream, direkt an der Anlage | Upstream, an der Brennstoffquelle |
| Startjahr | 2005 | 2028, von 2027 verschoben |
| Pflichtiger | Anlagenbetreiber, über 11.000 Anlagen in 31 Ländern | Inverkehrbringer von Brennstoffen |
| Zuteilung | teils kostenlose Zuteilung, teils Versteigerung | vollständige Versteigerung, keine kostenlose Zuteilung |
| Minderungspfad | Reduktionsfaktor 4,3 % ab 2024, 4,4 % ab 2028 | 62 % Emissionsreduktion bis 2030, Basis 2005 |
Der Upstream-Ansatz bedeutet: Nicht das einzelne Unternehmen, das Heizöl verbrennt, ist berichtspflichtig, sondern der Lieferant, der das Heizöl in Verkehr bringt. Diese Systematik reduziert die Anzahl der Verpflichteten deutlich, erhöht aber die Komplexität für die betroffenen Inverkehrbringer.
Das EU ETS 2 erfasst Emissionen aus Gebäuden, Straßenverkehr und kleineren Industriesektoren. Die Regulierung erfolgt auf Ebene der Inverkehrbringer von Brennstoffen:
Mineralölindustrie: Lieferanten von Heizöl, Diesel, Benzin; Importeure fossiler Kraftstoffe; Großhändler mit Primärverantwortung.
Gasversorgung: Erdgaslieferanten für Gebäudeheizung, LNG-Importeure, Fernwärmeanbieter mit fossilen Energieträgern.
Kleinere Industriebetriebe: Brennstofflieferanten für nicht-ETS-1-pflichtige Anlagen; Produzenten mit Verbrennungsprozessen außerhalb der Schwerindustrie.
Die Abgabepflichten für CO₂-Zertifikate liegen bei diesen Inverkehrbringern, nicht bei den Endverbrauchern. Allerdings werden die Kosten über die Preise weitergegeben, sodass mittelbar alle Unternehmen und Privathaushalte in den betroffenen Sektoren betroffen sind. Prüfe daher nicht nur deine direkte Betroffenheit, sondern auch die Auswirkungen auf Lieferanten und Beschaffungskosten. Unternehmen, die bereits BEHG-Verpflichtungen haben, besitzen einen deutlichen Wissensvorsprung bei der ETS-2-Vorbereitung.
Trotz der Verschiebung des Bepreisungsstarts beginnen die Berichtspflichten deutlich früher. Der Kalender zeigt, wer wann was nachweisen muss:
| Termin | Pflicht | Adressat | Nachweis |
|---|---|---|---|
| 2025 | Betroffenheit klären, Emissionserfassung aufbauen | intern | dokumentierte Betroffenheitsprüfung, Datenflussbeschreibung |
| Anfang 2026 | Überwachungsplan einreichen | DEHSt, FMS-Verfahren | genehmigter Überwachungsplan |
| 30. April 2026 | Emissionsbericht für 2025 | DEHSt | Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle |
| Mitte 2026 | Emissionsgenehmigung beantragen | DEHSt | Genehmigungsbescheid |
| 30. April 2027 | Emissionsbericht für 2026 | DEHSt | Prüfvermerk, noch keine Zertifikateabgabe |
| 30. April 2028 | Emissionsbericht für 2027 | DEHSt | Prüfvermerk |
| 31. Mai 2029 | erstmalige Abgabe der Zertifikate | NEHS-Konto | Abgabebestätigung |
Wer erst 2027 mit der Vorbereitung beginnt, gerät unter enormen Zeitdruck. Die Genehmigung des Überwachungsplans durch die DEHSt kann mehrere Monate dauern, insbesondere wenn Nachbesserungen erforderlich sind.
Die rechtliche Grundlage des EU ETS 2 in Deutschland bildet das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das die EU-Emissionshandelsrichtlinie umsetzt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist zuständig für Ausgabe von Emissionsgenehmigungen, Prüfung von Überwachungsplänen, Verwaltung des nationalen Emissionshandelsregisters (NEHS) und Verhängung von Sanktionen bei Verstößen.
Emissionsgenehmigung: Voraussetzung für die Teilnahme am ETS 2. Der Antrag muss bei der DEHSt gestellt werden und enthält Informationen zum Unternehmen, den Tätigkeiten und dem geplanten Monitoring.
Überwachungsplan: Das zentrale Compliance-Dokument, das vor Beginn der Berichtspflicht genehmigt sein muss. Er beschreibt im Detail, wie Emissionen erfasst, berechnet und dokumentiert werden.
Jährlicher Emissionsbericht: Muss durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden. Die Kosten für die Verifizierung liegen typischerweise im fünfstelligen Bereich. Der Bericht muss Emissionen nach Brennstoffarten, detaillierte Berechnungen und eine Unsicherheitsbewertung enthalten.
Zertifikateabgabe (ab 2028): Zertifikate werden über Auktionen oder den Sekundärmarkt erworben und bis zum 30. April des Folgejahres im NEHS abgegeben. Bei Nichtabgabe droht ein Zwangsgeld von 100 Euro je fehlendem Zertifikat zuzüglich Nachholpflicht.
Die Prognosen für CO₂-Preise im ETS 2 variieren erheblich und sind mit Unsicherheiten behaftet:
EU-Kommission (2021): 48 bis 80 Euro/t CO₂ für 2030
PIK (2023): 126 Euro/t CO₂ für 2030
Cambridge Econometrics (2021): 180 Euro/t CO₂ für 2030
IfW Kiel (2023): 297 Euro/t CO₂ für 2030
Erste ETS-2-Futures an der Börse ICE: ca. 74 Euro/t für 2028
Treiber für hohe Preise: Strukturelle Knappheit (Emissionen in den ETS-2-Sektoren liegen deutlich über der geplanten Zertifikateobergrenze), begrenzter Dämpfungseffekt der Marktstabilitätsreserve und verzögerte Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen in den ersten Jahren des ETS 2. Beschafft werden die Zertifikate in der Versteigerung oder am Sekundärmarkt; ein Preisdämpfungsmechanismus gibt zusätzliche Zertifikate frei, wenn der Preis eine festgelegte Schwelle überschreitet. Er glättet Ausschläge, ersetzt aber keine Kostenplanung mit Risikopuffer.
Das Thema habe ich hier ausführlicher behandelt: Iran-Krise 2026: Warum fossile Energieabhängigkeit heute ein ESG-Pflichtthema ist.
Wichtiger als die Punktprognose ist die Einordnung. ETS 2 ist kein reines Compliance-Thema, sondern ein transitorisches Klimarisiko im Geschäftsmodell. Die knappste Definition von Klimarisiko, die ich kenne, stammt von einem Industriekunden aus einem Erstgespräch: nicht nur die Wirkung des Unternehmens auf die Umwelt, sondern die Wirkung der Umwelt auf das Unternehmen. Physisch und transitorisch. ETS 2 gehört auf die transitorische Seite, zusammen mit CO₂-Kosten in der Lieferkette und dem Stranded-Asset-Effekt fossil gebundener Anlagen. Das Mischungsverhältnis kippt mit der Struktur: Bei einem filialisierten Handelsunternehmen dominiert die physische Seite, bei einem energieintensiven Industriestandort die transitorische. Wer nur eine Hälfte rechnet, erwischt das größere Risiko nur zufällig.
Prüfe, ob dein Unternehmen als Inverkehrbringer von Brennstoffen direkt betroffen ist. Analysiere auch die mittelbaren Auswirkungen auf Lieferanten und Kunden, Preissteigerungen und geänderte Beschaffungsstrategien werden oft unterschätzt. Benenne zuständige Abteilungen und einen ETS-2-Verantwortlichen.
Entwickle ein System zur kontinuierlichen Erfassung der Brennstoffmengen und der daraus resultierenden Emissionen nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung: automatisierte Mengenerfassung, CO₂-Berechnung nach offiziellen Emissionsfaktoren, Schnittstellen zu ERP-Systemen, Qualitätssicherung und interne Kontrollen.
In Mandaten im Mittelstand scheitert dieser Schritt fast nie an der Rechenlogik, sondern an der Datenherkunft. Drei Muster wiederholen sich: Brennstoffmengen liegen im ERP als Euro-Buchung vor und nicht als Liter oder Kilowattstunden, die Abgrenzung zwischen selbst verbrauchter und in Verkehr gebrachter Menge ist nirgends sauber gezogen, und Lieferantenrechnungen führen weder Heizwert noch Biomasseanteil. Wer diese drei Punkte vor dem Systemaufbau klärt, spart sich die Nachbesserungsschleife bei der Verifizierung.
Den Hintergrund dazu liefert der Beitrag Chinas CO2-Markt: Ein Blick hinter die Kulissen.
Reiche den Überwachungsplan frühzeitig bei der DEHSt ein. Typische Rückfragen betreffen: Abgrenzung zwischen ETS-1- und ETS-2-Tätigkeiten, Umgang mit Biomasse-Nachweisen und Plausibilität der Emissionsschätzungen. Bewahre alle Kommunikation mit der DEHSt sorgfältig auf, sie ist Teil deiner Compliance-Dokumentation.
Nutze beim Antrag bestehende BEHG-Strukturen, sofern vorhanden. Bei der ersten Antrags-Welle ist mit Überlastung der DEHSt zu rechnen, frühzeitig einreichen zahlt sich aus. Die Genehmigung ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme am ETS 2.
Nutze das Jahr vor dem eigentlichen Start für Testläufe des Emissionserfassungssystems. Führe eine „Trockenübung" für den Emissionsbericht durch und identifiziere Schwachstellen. Schule deine Mitarbeitenden und etabliere klare Verantwortlichkeiten. Richte Vier-Augen-Prinzip und Kontrollen für das NEHS ein.
Die Monitoring-Verordnung definiert präzise Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im ETS 2. Das ETS 2 verwendet überwiegend einen berechnungsbasierten Ansatz statt direkter Messung: Emissionen werden aus den Brennstoffmengen und standardisierten Emissionsfaktoren ermittelt. Das vereinfacht die Überwachung, erfordert aber präzise Brennstoffmengenerfassung.
Die EU stellt standardisierte Emissionsfaktoren für alle relevanten Brennstoffe bereit, inklusive CO₂-Gehalt je Energieeinheit, Heizwerte (unterer Heizwert), Biomasseanteile und Oxidationsfaktoren. Biogene Brennstoffe sind grundsätzlich vom ETS 2 ausgenommen, sofern sie Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Nachweispflichten sind jedoch streng.
Dein Überwachungsplan muss folgende Kapitel umfassen:
Allgemeine Angaben: Unternehmensdaten, Kontakte, Verantwortliche
Tätigkeitsbeschreibung: Welche Brennstoffe werden in welchen Mengen in Verkehr gebracht?
Emissionsquellen: Systematische Erfassung aller relevanten Brennstoffe
Monitoring-Methodik: Berechnungsansatz, Emissionsfaktoren, Datenquellen
Datenfluss: Vom Ausgangsdatum zur Emissionsberechnung
Qualitätssicherung: Kontrollen, Plausibilitätsprüfungen, Unsicherheitsmanagement
Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung von Rollen und Aufgaben
Die DEHSt prüft den Überwachungsplan auf Vollständigkeit und Konformität mit der Monitoring-Verordnung. Änderungen am Plan während der Laufzeit bedürfen einer Genehmigung, plane also mit Weitsicht und berücksichtige mögliche Geschäftsentwicklungen. Mit Einführung des EU ETS 2 erfolgt die Einreichung des Überwachungsplans und der Emissionsgenehmigung ab 2025 verpflichtend über das FMS-Verfahren der DEHSt. Das „3-in-1-Überwachungsplan"-Tool ermöglicht eine integrierte Bearbeitung für nEHS, EU ETS 1 und EU ETS 2, das reduziert Doppelarbeiten erheblich.
Januar bis März, Emissionsberichterstattung: Zusammenstellung der Jahresdaten, Berechnung der Emissionen nach genehmigtem Überwachungsplan, Erstellung des Emissionsberichts, Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle und Einreichung bis 30. April.
Mai, Zertifikateabgabe (ab 2029 für die Emissionen des Jahres 2028): Beschaffung der Zertifikate über Auktionen oder den Sekundärmarkt, Übertragung in das nationale Emissionshandelsregister (NEHS) und Abgabe bis 30. April, anschließend Bestätigung durch die DEHSt.
Das NEHS ist das Herzstück der ETS-2-Verwaltung. Du benötigst einen genehmigten Unternehmensaccount, benannte Kontoinhaber mit entsprechenden Vollmachten und sichere Authentifizierung. Richte Vier-Augen-Prinzip und Kontrollprozesse ein, Fehler können direkt zu Compliance-Verletzungen führen.
Sofort, spätestens aber 2025. Auch wenn der Bepreisungsstart auf 2028 verschoben wurde, beginnen die Berichtspflichten früher. Kläre 2025 die Betroffenheit und beginne mit dem Systemaufbau, um den ersten Emissionsbericht 2026 fristgerecht einzureichen. Wer erst 2027 startet, gerät unter enormen Zeitdruck.
Direkt betroffen sind Inverkehrbringer von Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industriesektoren, primär Mineralöl- und Gaslieferanten, aber auch Importeure und Großhändler. Die meisten anderen Unternehmen sind indirekt über steigende Energiekosten betroffen. Eine präzise Prüfung der Betroffenheit ist der erste Schritt jeder EU-ETS-2-Vorbereitung.
Versäumte Berichtsfristen können zu Sanktionen führen, nicht abgegebene Zertifikate kosten 100 Euro je fehlendem Zertifikat plus Nachholpflicht, und systematische Verstöße können den Entzug der Emissionsgenehmigung nach sich ziehen. Die DEHSt nimmt ihre Aufsichtsfunktion ernst.
Das BEHG wird in den vom EU ETS 2 erfassten Sektoren weitgehend abgelöst; eine dauerhafte Doppelbelastung derselben Brennstoffmenge ist nicht vorgesehen. Wie der Übergang im Detail ausgestaltet wird, hängt an der nationalen Umsetzung. Praktisch heißt das: Wer heute BEHG-pflichtig ist, überführt Mengenerfassung und Berichtsroutinen, statt ein zweites System zu bauen.
Die Abgabepflicht liegt beim Inverkehrbringer, die Kosten kommen über den Brennstoffpreis bei dir an. Entscheidend sind die Verträge: Wo Preisgleitklauseln fehlen oder Energiepreisbestandteile nicht getrennt ausgewiesen werden, wird die Weitergabe erst auf der Rechnung sichtbar. In der Beratungspraxis ist das der Punkt, an dem Einkauf und Vertrieb zum ersten Mal gemeinsam rechnen: Wer die Kosten trägt, entscheidet der Vertrag, nicht die Verordnung.
Die Emissionsgenehmigung ist der entscheidende Schritt, um am EU ETS 2 teilnehmen zu dürfen. Die Antragstellung erfolgt über die Online-Portale der DEHSt. Bereite folgende Unterlagen vor:
Unternehmensstammdaten und Beschreibung der Tätigkeiten
Geschätzte Brennstoffmengen und Emissionen
Entwurf des Überwachungsplans
Nachweise zur fachlichen Kompetenz der verantwortlichen Personen
Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du die Emissionsgenehmigung. Sie ist unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit aktualisiert werden. Bewahre alle Kommunikation mit der DEHSt sorgfältig auf, sie ist Teil deiner Compliance-Dokumentation und relevant bei späteren Audits.
Ich arbeite in vier Blöcken, die sich einzeln beauftragen lassen:
Betroffenheitsprüfung und ETS-2-Strategie, direkte und mittelbare Wirkung getrennt bewertet
Aufbau der Emissionserfassung nach Monitoring-Verordnung, inklusive Datenflüsse aus dem ERP
Überwachungsplan und Emissionsgenehmigung, von der Erstellung bis zur Rückfrage der DEHSt
Anschluss an Nachhaltigkeitsbericht und internes CO₂-Kostenmanagement, damit Zahlen nur einmal erhoben werden
Wenn du zunächst nur wissen willst, ob dein Unternehmen überhaupt direkt betroffen ist, reicht ein kurzes Gespräch. Der Weg dahin führt über die Kontaktseite.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.
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