Von Johannes Fiegenbaum am 10.10.24 11:11
Executive Summary: Das EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr (EU ETS 2) wurde von 2027 auf 2028 verschoben – doch die Berichtspflichten beginnen bereits früher. Unternehmen in den betroffenen Sektoren benötigen jetzt strategische Beratung zur Vorbereitung auf Emissionsgenehmigungen, Überwachungspläne und Compliance-Prozesse. Dieser Leitfaden zeigt, wie Ihr die regulatorischen Anforderungen des EU ETS 2 systematisch angeht und welche Schritte bereits 2025 notwendig sind.
Die ursprünglich für 2027 geplante Einführung des EU ETS 2 wurde im Rahmen des EU-Kompromisses zum 2040-Klimaziel auf 2028 verschoben. Hintergrund sind Bedenken bezüglich sozialer Belastungen durch steigende Energiepreise und Inflationsdruck, insbesondere für Privathaushalte und kleinere Unternehmen. Die formale Bestätigung durch das EU-Parlament steht noch aus, gilt jedoch als sehr wahrscheinlich.
Kritisch für Eure Planung: Trotz der Verschiebung des Bepreisungsstarts gelten Berichtspflichten bereits ab 2025. Unternehmen müssen ihre Systeme zur Emissionserfassung deutlich früher aufbauen, als viele annehmen. Wer jetzt nicht mit der strategischen Vorbereitung beginnt, riskiert operative Engpässe und teure Nachbesserungen unter Zeitdruck.
Die Verschiebung bietet gleichzeitig eine Chance: Ihr habt mehr Zeit für eine durchdachte Implementierung – aber die regulatorischen Anforderungen bleiben bestehen. Eine professionelle EU ETS 2 Beratung hilft, diese Übergangsphase optimal zu nutzen.
Das EU ETS 2 unterscheidet sich fundamental vom etablierten EU ETS 1, das seit 2005 Kraftwerke und Industrieanlagen reguliert. Der zentrale Unterschied liegt im Upstream-Ansatz: Statt die Emittenten direkt zu regulieren (wie im ETS 1), setzt das ETS 2 bei den Inverkehrbringern von Brennstoffen an.
EU ETS 1 (etabliertes System):
Downstream-Ansatz: Direkte Regulierung von Anlagenbetreibern
Sektoren: Energiewirtschaft, Schwerindustrie, Luftfahrt, Schifffahrt (ab 2026)
Über 11.000 Anlagen in 31 Ländern
Jährlicher Reduktionsfaktor (LRF): 4,3% ab 2024, 4,4% ab 2028
EU ETS 2 (Start 2028):
Upstream-Ansatz: Regulierung der Brennstoff-Inverkehrbringer
Sektoren: Gebäude, Straßenverkehr, kleinere Industriebetriebe
Ziel: 62% Emissionsreduktion bis 2030 (Basis: 2005)
Integration mit nationalen Systemen wie dem deutschen BEHG
Der Upstream-Ansatz im ETS 2 bedeutet: Nicht das einzelne Unternehmen, das Heizöl verbrennt, ist berichtspflichtig – sondern der Lieferant, der das Heizöl in Verkehr bringt. Diese Systematik reduziert die Anzahl der Verpflichteten deutlich, erhöht aber die Komplexität für die betroffenen Inverkehrbringer.
Das EU ETS 2 erfasst Emissionen aus Gebäuden, Straßenverkehr und kleineren Industriesektoren, die bisher nicht vom EU ETS 1 abgedeckt waren. Entscheidend ist: Die Regulierung erfolgt auf Ebene der Inverkehrbringer von Brennstoffen.
Mineralölindustrie:
Lieferanten von Heizöl, Diesel, Benzin
Importeure fossiler Kraftstoffe
Großhändler mit Primärverantwortung
Gasversorgung:
Erdgaslieferanten für Gebäudeheizung
LNG-Importeure
Fernwärmeanbieter mit fossilen Energieträgern
Kleinere Industriebetriebe:
Brennstofflieferanten für nicht-ETS-1-pflichtige Anlagen
Produzenten mit Verbrennungsprozessen außerhalb der Schwerindustrie
Die Abgabepflichten für CO2-Zertifikate liegen bei diesen Inverkehrbringern – nicht bei den Endverbrauchern. Allerdings werden die Kosten über die Preise weitergegeben, sodass mittelbar alle Unternehmen und Privathaushalte in den betroffenen Sektoren betroffen sind.
Das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat seit 2021 eine nationale CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr etabliert. Mit Start des EU ETS 2 wird das BEHG für die erfassten Sektoren weitgehend abgelöst. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt bleibt jedoch die zentrale Behörde für die nationale Umsetzung.
Die rechtliche Grundlage des EU ETS 2 in Deutschland bildet das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das die EU-Emissionshandelsrichtlinie umsetzt. Parallel existiert das BEHG für den nationalen Emissionshandel, das bei Start des ETS 2 angepasst wird.
EU-Ebene:
EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG, novelliert 2023)
Fit-for-55-Paket mit ETS-Reform
Monitoring-Verordnung für Berichtspflichten
CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Nationale Ebene:
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Durchführungsverordnungen der DEHSt
Zuteilungsverordnungen für kostenlose Zertifikate
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für:
Ausgabe von Emissionsgenehmigungen
Prüfung von Überwachungsplänen
Verwaltung des nationalen Emissionshandelsregisters (NEHS)
Durchsetzung von Compliance-Pflichten
Verhängung von Sanktionen bei Verstößen
Die DEHSt hat umfangreches Know-how aus der jahrelangen Umsetzung des EU ETS 1 und des BEHG – dennoch stellt das ETS 2 auch für diese Behörde eine neue Herausforderung dar. Unternehmen sollten mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, insbesondere in der Anfangsphase.
Eine systematische Vorbereitung auf das EU ETS 2 erfordert strategisches Vorgehen über mehrere Jahre. Diese fünf Schritte bilden den Rahmen für eine erfolgreiche Implementierung:
Zeitrahmen: 2025
Prüft zunächst, ob Euer Unternehmen als Inverkehrbringer von Brennstoffen direkt betroffen ist. Auch wenn Ihr nicht direkt verpflichtet seid, solltet Ihr die Auswirkungen auf Eure Lieferanten und Kunden analysieren. Tatsächlich sind die mittelbaren Effekte oft unterschätzt: Preissteigerungen bei Lieferanten, geänderte Beschaffungsstrategien und neue Dokumentationsanforderungen in der Lieferkette.
Kernfragen:
Weitere Informationen finden Sie im ausführlichen Leitfaden zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse.
Bringen wir Brennstoffe in Verkehr, die unter das ETS 2 fallen?
Welche Brennstoffmengen sind betroffen?
Haben wir bereits BEHG-Pflichten?
Welche Abteilungen müssen eingebunden werden?
Weitere Informationen zur erfolgreichen Umsetzung von ESG-Kriterien in Unternehmen finden Sie in unserem Leitfaden.
Zeitrahmen: 2025-2026
Entwickelt ein System zur kontinuierlichen Erfassung der Brennstoffmengen und daraus resultierenden Emissionen. Dies muss den Anforderungen der Monitoring-Verordnung entsprechen und von Anfang an audit-sicher sein. Die Erfahrung zeigt: Wer hier Abkürzungen nimmt, zahlt später bei der Verifizierung drauf.
Systemanforderungen:
Automatisierte Erfassung von Brennstoffmengen
Berechnung von CO2-Äquivalenten nach offiziellen Emissionsfaktoren
Dokumentation aller Datenquellen und Berechnungsmethoden
Schnittstellen zu Buchhaltungs- und ERP-Systemen
Qualitätssicherung und interne Kontrollen
Zeitrahmen: Anfang 2026
Der Überwachungsplan ist das zentrale Dokument für die DEHSt und muss vor Beginn der Berichtspflicht genehmigt sein. Er beschreibt im Detail, wie Ihr Eure Emissionen erfasst, berechnet und dokumentiert. Die Genehmigung durch die DEHSt kann mehrere Monate dauern – insbesondere wenn Nachbesserungen erforderlich sind.
Inhalte des Überwachungsplans:
Beschreibung der erfassten Brennstoffe und Tätigkeiten
Methodik der Emissionsberechnung
Datenquellen und Messsysteme
Verantwortlichkeiten und Prozesse
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Umgang mit Unsicherheiten und Schätzungen
Zeitrahmen: Mitte 2026
Die Emissionsgenehmigung ist Voraussetzung für die Teilnahme am ETS 2. Der Antrag muss bei der DEHSt gestellt werden und enthält umfangreiche Informationen zum Unternehmen, den Tätigkeiten und dem geplanten Monitoring. Bei der ersten Welle von Anträgen ist mit Überlastung der Behörde zu rechnen.
Strategischer Tipp: Nutzt bestehende Strukturen aus dem BEHG, sofern vorhanden. Unternehmen, die bereits im nationalen Emissionshandel tätig sind, haben einen deutlichen Vorsprung bei der ETS-2-Vorbereitung.
Zeitrahmen: 2027. Weitere Informationen über die Anforderungen der CBAM-Verordnung: Registrierung, Berichtspflichten und Standardwerte einfach erklärt finden Sie hier.
Nutzt das Jahr vor dem eigentlichen Start für Testläufe Eures Emissionserfassungssystems. Führt eine "Trockenübung" für den Emissionsbericht durch und identifiziert Schwachstellen. Schult Eure Mitarbeiter und etabliert klare Verantwortlichkeiten. Gerade wenn der erste CSRD-Auditbericht ansteht, wird klar: Eine gründliche Vorbereitung spart massive Kosten und Nerven.
Die Monitoring-Verordnung (EU) 2023/XX definiert präzise Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im ETS 2. Sie unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der Monitoring-Verordnung für das ETS 1.
Berechnungsansatz: Das ETS 2 verwendet überwiegend einen berechnungsbasierten Ansatz statt direkter Messung. Die Emissionen werden aus den Brennstoffmengen und standardisierten Emissionsfaktoren ermittelt. Dies vereinfacht die Überwachung, erfordert aber präzise Brennstoffmengenerfassung.
Emissionsfaktoren: Die EU stellt standardisierte Emissionsfaktoren für alle relevanten Brennstoffe bereit. Diese müssen verpflichtend verwendet werden, sofern nicht begründete Ausnahmen genehmigt sind. Die Emissionsfaktoren umfassen:
CO2-Gehalt je Energieeinheit
Heizwerte (unterer Heizwert)
Biomasseanteile
Oxidationsfaktoren
Biomasse: Biogene Brennstoffe sind grundsätzlich vom ETS 2 ausgenommen, sofern sie Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Nachweispflichten sind jedoch streng – hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Euer Überwachungsplan muss folgende Kapitel umfassen:
Allgemeine Angaben: Unternehmensdaten, Kontakte, Verantwortliche
Tätigkeitsbeschreibung: Welche Brennstoffe werden in welchen Mengen in Verkehr gebracht?
Emissionsquellen: Systematische Erfassung aller relevanten Brennstoffe
Monitoring-Methodik: Berechnungsansatz, Emissionsfaktoren, Datenquellen
Datenfluss: Vom Ausgangsdatum zur Emissionsberechnung
Qualitätssicherung: Kontrollen, Plausibilitätsprüfungen, Unsicherheitsmanagement
Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung von Rollen und Aufgaben
Die DEHSt prüft den Überwachungsplan auf Vollständigkeit und Konformität mit der Monitoring-Verordnung. Änderungen am Plan während der Laufzeit bedürfen einer Genehmigung – plant also mit Weitsicht und berücksichtigt mögliche Geschäftsentwicklungen.
Trotz der Verschiebung des ETS-2-Starts auf 2028 beginnen die Berichtspflichten deutlich früher. Dieser oft übersehene Aspekt führt bei vielen Unternehmen zu Überraschungen.
2025: Vorbereitungsphase
Klärung der Betroffenheit
Aufbau des Erfassungssystems
Erste Kontakte zur DEHSt
2026: Erstmalige Berichterstattung
Emissionsbericht für Brennstoffmengen 2025
Abgabefrist: 31. März 2026
Noch keine Zertifikateabgabe erforderlich
Verifizierung durch akkreditierte Prüfer
2027: Zweiter Berichtszyklus
Emissionsbericht für 2026
Abgabefrist: 31. März 2027
Weiterhin keine Zertifikateabgabe
Testlauf für alle Prozesse
2028: Start der Bepreisung
Emissionsbericht für 2027
Abgabefrist: 31. März 2028
Erstmalige Abgabepflicht für Zertifikate: 30. April 2028
Volle Umsetzung aller ETS-2-Anforderungen
Der jährliche Emissionsbericht muss folgende Elemente enthalten:
Zusammenfassung der Emissionen nach Brennstoffarten
Detaillierte Berechnungen mit Nachweis der Datenquellen
Beschreibung von Änderungen gegenüber dem Überwachungsplan
Unsicherheitsbewertung
Erklärung des Verantwortlichen zur Richtigkeit der Daten
Jeder Emissionsbericht muss durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden. Die Verifizierung erfolgt nach strengen Standards und prüft:
Konformität mit dem genehmigten Überwachungsplan
Plausibilität der gemeldeten Daten
Vollständigkeit der Dokumentation
Korrekte Anwendung der Emissionsfaktoren
Qualität der internen Kontrollsysteme
Die Kosten für die jährliche Verifizierung liegen typischerweise im fünfstelligen Bereich, abhängig von der Komplexität Eurer Tätigkeiten. Plant diese laufenden Kosten in Eure Budgetierung ein.
Die Marktentwicklung im ETS 2 ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet – die Prognosen verschiedener Institute divergieren stark. Klar ist jedoch: Die anfängliche Knappheit an Zertifikaten wird zu hohen CO2-Preisen führen.
Die folgende Tabelle zeigt die Bandbreite der Erwartungen:
|
Preisniveau 2030 (Euro/tCO2) |
Quelle |
|
|---|---|---|
|
48 – 80 |
EU-Kommission (2021) |
Mit zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen |
|
126 |
PIK (2023) |
Mit Fit-for-55-Reformen |
|
180 |
Cambridge Econometrics (2021) |
E3ME-Modell, Basis 2015 |
|
175 – 350 |
Abrell et al. (2022) |
CO2-Preis als einziges Instrument |
|
200 – 300 |
MCC (2023) |
Ohne flankierende Maßnahmen |
|
297 |
IfW Kiel (2023) |
DART-Gleichgewichtsmodell |
Die enormen Unterschiede resultieren aus verschiedenen Annahmen über:
Wirksamkeit flankierender Klimaschutzmaßnahmen
Geschwindigkeit des Hochlaufs erneuerbarer Energien
Verhaltensänderungen bei Verbrauchern
Technologische Durchbrüche
Wirtschaftswachstum und Energienachfrage
Strukturelle Knappheit: Die Emissionen in den ETS-2-Sektoren liegen deutlich über der geplanten Zertifikate-Obergrenze. Der jährliche Reduktionsfaktor von über 4% ist mehr als fünfmal höher als historische Reduktionsraten. Diese strukturelle Knappheit treibt die Preise.
Begrenzte Wirkung der Marktstabilitätsreserve: Die geplante Marktstabilitätsreserve (MSR) soll bei Preissprüngen dämpfend wirken – Analysten bewerten ihre Effektivität jedoch als begrenzt. Bei fundamentalem Zertifikatemangel kann die MSR keine signifikante Preisdämpfung erreichen.
Verzögerte Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen: Viele Maßnahmen des Fit-for-55-Pakets entfalten ihre Emissionsminderungswirkung erst mittelfristig. In den ersten Jahren des ETS 2 bleibt die Nachfrage nach Zertifikaten daher hoch.
Für betroffene Unternehmen bedeuten die Preiserwartungen:
Finanzielle Vorsorge: Plant mit Zertifikatekosten im oberen Bereich der Szenarien
Hedging-Strategien: Prüft Möglichkeiten zur Absicherung gegen Preisrisiken
Emissionsreduktion: Investiert in Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Weitergabe an Kunden: Kommuniziert ETS-2-Kosten transparent und frühzeitig
Wettbewerbsanalyse: Beobachtet, wie Eure Konkurrenz mit den Kosten umgeht
Die operative Umsetzung des EU ETS 2 erfordert den Aufbau neuer Prozesse und Systeme. Aus der Beratungspraxis zeigen sich typische Stolpersteine – und bewährte Lösungswege.
1. Antragstellung bei der DEHSt: Nutzt die Online-Portale der DEHSt für die Antragstellung. Bereitet alle erforderlichen Unterlagen vor:
Unternehmensstammdaten
Beschreibung der Tätigkeiten
Geschätzte Brennstoffmengen und Emissionen
Entwurf des Überwachungsplans
Nachweise zur fachlichen Kompetenz
2. Prüfung durch die Behörde: Die DEHSt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fachliche Korrektheit. Typische Rückfragen betreffen:
Abgrenzung zwischen ETS-1- und ETS-2-relevanten Tätigkeiten
Umgang mit Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen
Detaillierung des Monitoringansatzes
Plausibilität der Emissionsschätzungen
3. Genehmigungserteilung: Nach erfolgreicher Prüfung erhaltet Ihr die Emissionsgenehmigung. Sie ist unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Bewahrt alle Kommunikation mit der DEHSt sorgfältig auf – sie ist Teil Eurer Compliance-Dokumentation.
Januar-März: Emissionsberichterstattung
Zusammenstellung der Jahresdaten
Berechnung der Emissionen
Erstellung des Emissionsberichts
Verifizierung durch Prüfstelle
Einreichung bis 31. März
April: Zertifikateabgabe (ab 2028)
Beschaffung der Zertifikate über Auktionen oder Handel
Übertragung in das nationale Emissionshandelsregister (NEHS)
Abgabe bis 30. April
Bestätigung durch die DEHSt
Mai-Dezember: Vorbereitung Folgejahr
Kontinuierliche Emissionserfassung
Aktualisierung des Überwachungsplans bei Bedarf
Optimierung der Prozesse
Schulung der Mitarbeiter
Das NEHS ist das elektronische Register für alle Transaktionen mit Emissionszertifikaten. Ihr benötigt:
Einen genehmigten Account für Euer Unternehmen
Benannte Kontoinhaber mit entsprechenden Vollmachten
Sichere Authentifizierung (oft mit Karten-Lesegerät)
Regelmäßige Schulung der zugriffsberechtigten Personen
Das NEHS ist das Herzstück der ETS-2-Verwaltung – Fehler hier können zu Compliance-Verletzungen führen. Richtet Prozesse für Vier-Augen-Prinzip und Kontrollen ein.
Die Komplexität des EU ETS 2 überfordert viele Unternehmen, insbesondere wenn sie erstmals mit Emissionshandel konfrontiert sind. Professionelle EU ETS 2 Beratung kann den Unterschied zwischen chaotischer Hektik und systematischer Vorbereitung machen.
Strategische Einordnung:
Bewertung der Betroffenheit und finanziellen Auswirkungen
Entwicklung einer ETS-2-Strategie im Kontext Eurer Nachhaltigkeitsziele
Szenarioplanung für verschiedene Preisentwicklungen
Integration mit CSRD-Berichterstattung und anderen ESG-Anforderungen
Make-or-Buy-Entscheidungen für interne vs. externe Ressourcen
Operative Implementierung:
Aufbau des Emissionserfassungssystems
Erstellung des Überwachungsplans nach Monitoring-Verordnung
Unterstützung bei der Antragstellung für die Emissionsgenehmigung und Beratung zu Risiken bei freiwilligen CO₂-Zertifikatemärkten
Schulung der internen Teams
Etablierung von Prozessen und Kontrollen
Laufende Compliance:
Jährliche Erstellung der Emissionsberichte
Koordination mit Verifizierungsstellen
Optimierung der Datenerfassung und -verarbeitung
Monitoring regulatorischer Änderungen
Vorbereitung auf DEHSt-Audits
Markt- und Handelsstrategie:
Analyse der Beschaffungsoptionen für Zertifikate
Entwicklung von Hedging-Strategien
Markbeobachtung und Preisprognosen
Networking mit anderen ETS-2-Teilnehmern
Verhandlung mit Lieferanten über ETS-2-Kostenumlagen
Bei der Auswahl einer EU ETS 2 Beratung solltet Ihr auf folgende Kriterien achten:
Regulatorische Expertise:
Tiefes Verständnis des TEHG, der Monitoring-Verordnung und der DEHSt-Prozesse
Erfahrung aus EU ETS 1 und/oder BEHG
Kontakte zur DEHSt und anderen Behörden
Kenntnis der relevanten Rechtsprechung
Praxiserfahrung:
Referenzen aus vergleichbaren Projekten
Branchen-Know-how für Eure spezifische Situation
Erfahrung mit verschiedenen Unternehmensgrößen
Track Record bei erfolgreichen Genehmigungen
Methodische Kompetenz:
Strukturierte Projektansätze
Moderne Software-Tools für Emissionserfassung
Change-Management-Fähigkeiten
Schulungs- und Wissenstransfer-Konzepte
Langfristige Partnerschaft:
Verfügbarkeit für laufende Unterstützung
Flexible Engagement-Modelle (Projekt vs. Retainer)
Transparente Preisgestaltung
Kultureller Fit mit Eurem Unternehmen
Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand der ETS-2-Vorbereitung – die Investition in professionelle Beratung zahlt sich durch vermiedene Fehler, beschleunigte Prozesse und bessere Verhandlungspositionen bei Zertifikatebeschaffung aus.
Sofort – spätestens aber 2025. Auch wenn der Bepreisungsstart auf 2028 verschoben wurde, beginnen die Berichtspflichten bereits früher. Unternehmen sollten 2025 ihre Betroffenheit klären und mit dem Systemaufbau beginnen, um 2026 den ersten Emissionsbericht fristgerecht einreichen zu können. Wer erst 2027 startet, gerät unter enormen Zeitdruck.
Direkt betroffen sind Inverkehrbringer von Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industriesektoren. Dazu gehören primär Mineralöl- und Gaslieferanten, aber auch Importeure und Großhändler. Die meisten anderen Unternehmen sind indirekt über steigende Energiekosten betroffen. Eine präzise Prüfung der Betroffenheit ist der erste Schritt jeder EU ETS 2 Beratung.
Das BEHG ist das deutsche nationale Emissionshandelssystem, das seit 2021 Wärme und Verkehr bepreist. Mit Start des EU ETS 2 wird das BEHG für die erfassten Sektoren weitgehend abgelöst und durch das europäische System ersetzt. Unternehmen, die bereits BEHG-Verpflichtungen haben, können auf diesen Strukturen für das ETS 2 aufbauen.
Die Prognosen variieren stark: von 48 Euro/t CO2 (EU-Kommission) bis über 300 Euro/t CO2 (IfW Kiel) für 2030. Die Wahrheit liegt vermutlich im oberen Bereich dieser Spanne, da strukturelle Zertifikateknappheit und verzögert wirkende Klimaschutzmaßnahmen die Preise treiben. Plant konservativ mit hohen Preisen und entwickelt Strategien zur Kostenreduktion.
Das hängt von Euren internen Ressourcen und Erfahrungen ab. Unternehmen mit BEHG- oder ETS-1-Erfahrung haben einen deutlichen Wissensvorsprung. Für Ersteinsteiger empfiehlt sich jedoch externe EU ETS 2 Beratung, zumindest für die initiale Systemeinrichtung und die ersten Berichtszyklen. Die Investition in Beratung zahlt sich durch vermiedene Fehler und beschleunigte Genehmigungsprozesse aus.
Es existieren verschiedene Software-Lösungen für Emissionserfassung und -berichterstattung, von ERP-Erweiterungen bis zu spezialisierten Sustainability-Plattformen. Die Auswahl hängt von Eurer Unternehmensgröße, bestehenden Systemen und Komplexität der Brennstoffströme ab. Wichtiger als die konkrete Software ist jedoch die fachliche Konzeption des Erfassungssystems – hier zeigt sich der Wert professioneller Beratung.
Die Konsequenzen von Compliance-Verstößen sind empfindlich:
Versäumte Berichtsfrist: Sanktionen und erzwungene Stilllegung von Tätigkeiten möglich
Fehlerhafte Berichte: Nachbesserungspflicht, zusätzliche Prüfungen, Reputationsschäden
Nicht abgegebene Zertifikate: Zwangsgeld von 100 Euro je fehlendem Zertifikat plus Nachholpflicht
Systematische Verstöße: Entzug der Emissionsgenehmigung, strafrechtliche Konsequenzen
Die DEHSt nimmt ihre Aufsichtsfunktion ernst – Compliance ist kein "Nice-to-have", sondern existenziell für die Geschäftstätigkeit.
Die erste Verifizierung ist für viele Unternehmen eine Herausforderung. Bewährte Vorbereitung umfasst:
Vollständige Dokumentation aller Datenquellen und Berechnungen
Interne Plausibilitätsprüfung des Emissionsberichts
Vorgespräch mit der Verifizierungsstelle zu erwarteten Prüfpunkten
Bereitstellung aller Nachweise (Lieferscheine, Analysen, etc.)
Benennung eines kompetenten Ansprechpartners für die Prüfer
Wer bereits aus anderen Audits (z.B. CSRD) Erfahrung mit Wirtschaftsprüfern hat, kennt die Anforderungen – die Verifizierung im ETS 2 folgt ähnlichen Prinzipien der Nachweisführung.
Nein. Das EU ETS 2 ist ein verpflichtender Cap-and-Trade-Markt. Compliance erfordert die Abgabe von ETS-Zertifikaten – freiwillige CO2-Kompensationszertifikate aus anderen Märkten werden nicht anerkannt. Die einzige Möglichkeit zur Compliance ist die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der tatsächlichen Emissionen oder die reale Reduktion dieser Emissionen.
Das EU ETS 2 ist Teil des dynamischen Fit-for-55-Rahmens und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Erwartete Änderungen umfassen:
Mögliche Anpassungen der Obergrenze basierend auf dem 2040-Klimaziel (minus 90%)
Erweiterung auf zusätzliche Sektoren
Integration von Negativemissionen und CCU-Technologien
Harmonisierung mit anderen Klimainstrumenten wie CBAM
Verschärfung der Monitoring-Anforderungen
Eine gute EU ETS 2 Beratung hält Euch über regulatorische Entwicklungen auf dem Laufenden und hilft, Euer System zukunftssicher zu gestalten.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Spezialisierung auf CSRD, VSME und Klimarisikoanalysen. 300+ Projekte für Unternehmen wie Commerzbank, UBS und Allianz.
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