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16 min Lesezeit

EU ETS 2 Beratung: Strategische Vorbereitung auf das neue Emissionshandelssystem

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Executive Summary: Das EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr (EU ETS 2) wurde von 2027 auf 2028 verschoben – doch die Berichtspflichten beginnen bereits früher. Unternehmen in den betroffenen Sektoren benötigen jetzt strategische Beratung zur Vorbereitung auf Emissionsgenehmigungen, Überwachungspläne und Compliance-Prozesse. Dieser Leitfaden zeigt, wie Ihr die regulatorischen Anforderungen des EU ETS 2 systematisch angeht und welche Schritte bereits 2025 notwendig sind.


EU ETS 2 Start verschoben: Was das für Eure Vorbereitung bedeutet

Die ursprünglich für 2027 geplante Einführung des EU ETS 2 wurde im Rahmen des EU-Kompromisses zum 2040-Klimaziel auf 2028 verschoben. Hintergrund sind Bedenken bezüglich sozialer Belastungen durch steigende Energiepreise und Inflationsdruck, insbesondere für Privathaushalte und kleinere Unternehmen. Die formale Bestätigung durch das EU-Parlament steht noch aus, gilt jedoch als sehr wahrscheinlich.

Kritisch für Eure Planung: Trotz der Verschiebung des Bepreisungsstarts gelten Berichtspflichten bereits ab 2025. Unternehmen müssen ihre Systeme zur Emissionserfassung deutlich früher aufbauen, als viele annehmen. Wer jetzt nicht mit der strategischen Vorbereitung beginnt, riskiert operative Engpässe und teure Nachbesserungen unter Zeitdruck.

Die Verschiebung bietet gleichzeitig eine Chance: Ihr habt mehr Zeit für eine durchdachte Implementierung – aber die regulatorischen Anforderungen bleiben bestehen. Eine professionelle EU ETS 2 Beratung hilft, diese Übergangsphase optimal zu nutzen.

Unterschiede zwischen EU ETS 1 und ETS 2: Upstream-Ansatz und neue Verantwortliche

Das EU ETS 2 unterscheidet sich fundamental vom etablierten EU ETS 1, das seit 2005 Kraftwerke und Industrieanlagen reguliert. Der zentrale Unterschied liegt im Upstream-Ansatz: Statt die Emittenten direkt zu regulieren (wie im ETS 1), setzt das ETS 2 bei den Inverkehrbringern von Brennstoffen an.

Wesentliche Unterschiede im Überblick:

EU ETS 1 (etabliertes System):

  • Downstream-Ansatz: Direkte Regulierung von Anlagenbetreibern

  • Sektoren: Energiewirtschaft, Schwerindustrie, Luftfahrt, Schifffahrt (ab 2026)

  • Über 11.000 Anlagen in 31 Ländern

  • Jährlicher Reduktionsfaktor (LRF): 4,3% ab 2024, 4,4% ab 2028

EU ETS 2 (Start 2028):

  • Upstream-Ansatz: Regulierung der Brennstoff-Inverkehrbringer

  • Sektoren: Gebäude, Straßenverkehr, kleinere Industriebetriebe

  • Ziel: 62% Emissionsreduktion bis 2030 (Basis: 2005)

  • Integration mit nationalen Systemen wie dem deutschen BEHG

Der Upstream-Ansatz im ETS 2 bedeutet: Nicht das einzelne Unternehmen, das Heizöl verbrennt, ist berichtspflichtig – sondern der Lieferant, der das Heizöl in Verkehr bringt. Diese Systematik reduziert die Anzahl der Verpflichteten deutlich, erhöht aber die Komplexität für die betroffenen Inverkehrbringer.

Betroffene Sektoren und Inverkehrbringer: Wer muss handeln?

Das EU ETS 2 erfasst Emissionen aus Gebäuden, Straßenverkehr und kleineren Industriesektoren, die bisher nicht vom EU ETS 1 abgedeckt waren. Entscheidend ist: Die Regulierung erfolgt auf Ebene der Inverkehrbringer von Brennstoffen.

Primär betroffene Inverkehrbringer:

Mineralölindustrie:

  • Lieferanten von Heizöl, Diesel, Benzin

  • Importeure fossiler Kraftstoffe

  • Großhändler mit Primärverantwortung

Gasversorgung:

  • Erdgaslieferanten für Gebäudeheizung

  • LNG-Importeure

  • Fernwärmeanbieter mit fossilen Energieträgern

Kleinere Industriebetriebe:

  • Brennstofflieferanten für nicht-ETS-1-pflichtige Anlagen

  • Produzenten mit Verbrennungsprozessen außerhalb der Schwerindustrie

Die Abgabepflichten für CO2-Zertifikate liegen bei diesen Inverkehrbringern – nicht bei den Endverbrauchern. Allerdings werden die Kosten über die Preise weitergegeben, sodass mittelbar alle Unternehmen und Privathaushalte in den betroffenen Sektoren betroffen sind.

Übergang vom deutschen BEHG zum EU ETS 2:

Das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat seit 2021 eine nationale CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr etabliert. Mit Start des EU ETS 2 wird das BEHG für die erfassten Sektoren weitgehend abgelöst. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt bleibt jedoch die zentrale Behörde für die nationale Umsetzung.

Rechtlicher Rahmen: TEHG, BEHG und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Die rechtliche Grundlage des EU ETS 2 in Deutschland bildet das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das die EU-Emissionshandelsrichtlinie umsetzt. Parallel existiert das BEHG für den nationalen Emissionshandel, das bei Start des ETS 2 angepasst wird.

Zentrale Rechtsgrundlagen:

EU-Ebene:

  • EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG, novelliert 2023)

  • Fit-for-55-Paket mit ETS-Reform

  • Monitoring-Verordnung für Berichtspflichten

  • CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Nationale Ebene:

  • Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

  • Durchführungsverordnungen der DEHSt

  • Zuteilungsverordnungen für kostenlose Zertifikate

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für:

  • Ausgabe von Emissionsgenehmigungen

  • Prüfung von Überwachungsplänen

  • Verwaltung des nationalen Emissionshandelsregisters (NEHS)

  • Durchsetzung von Compliance-Pflichten

  • Verhängung von Sanktionen bei Verstößen

Die DEHSt hat umfangreches Know-how aus der jahrelangen Umsetzung des EU ETS 1 und des BEHG – dennoch stellt das ETS 2 auch für diese Behörde eine neue Herausforderung dar. Unternehmen sollten mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, insbesondere in der Anfangsphase.

Strategische Vorbereitung: 5 Schritte zur ETS 2-Compliance

Eine systematische Vorbereitung auf das EU ETS 2 erfordert strategisches Vorgehen über mehrere Jahre. Diese fünf Schritte bilden den Rahmen für eine erfolgreiche Implementierung:

Schritt 1: Klärung der Betroffenheit und Verantwortlichkeiten

Zeitrahmen: 2025

Prüft zunächst, ob Euer Unternehmen als Inverkehrbringer von Brennstoffen direkt betroffen ist. Auch wenn Ihr nicht direkt verpflichtet seid, solltet Ihr die Auswirkungen auf Eure Lieferanten und Kunden analysieren. Tatsächlich sind die mittelbaren Effekte oft unterschätzt: Preissteigerungen bei Lieferanten, geänderte Beschaffungsstrategien und neue Dokumentationsanforderungen in der Lieferkette.

Kernfragen:

Weitere Informationen finden Sie im ausführlichen Leitfaden zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse.

  • Bringen wir Brennstoffe in Verkehr, die unter das ETS 2 fallen?

  • Welche Brennstoffmengen sind betroffen?

  • Haben wir bereits BEHG-Pflichten?

  • Welche Abteilungen müssen eingebunden werden?

Weitere Informationen zur erfolgreichen Umsetzung von ESG-Kriterien in Unternehmen finden Sie in unserem Leitfaden.

Schritt 2: Aufbau eines Emissionserfassungssystems

Zeitrahmen: 2025-2026

Entwickelt ein System zur kontinuierlichen Erfassung der Brennstoffmengen und daraus resultierenden Emissionen. Dies muss den Anforderungen der Monitoring-Verordnung entsprechen und von Anfang an audit-sicher sein. Die Erfahrung zeigt: Wer hier Abkürzungen nimmt, zahlt später bei der Verifizierung drauf.

Systemanforderungen:

  • Automatisierte Erfassung von Brennstoffmengen

  • Berechnung von CO2-Äquivalenten nach offiziellen Emissionsfaktoren

  • Dokumentation aller Datenquellen und Berechnungsmethoden

  • Schnittstellen zu Buchhaltungs- und ERP-Systemen

  • Qualitätssicherung und interne Kontrollen

Schritt 3: Erstellung des Überwachungsplans

Zeitrahmen: Anfang 2026

Der Überwachungsplan ist das zentrale Dokument für die DEHSt und muss vor Beginn der Berichtspflicht genehmigt sein. Er beschreibt im Detail, wie Ihr Eure Emissionen erfasst, berechnet und dokumentiert. Die Genehmigung durch die DEHSt kann mehrere Monate dauern – insbesondere wenn Nachbesserungen erforderlich sind.

Inhalte des Überwachungsplans:

  • Beschreibung der erfassten Brennstoffe und Tätigkeiten

  • Methodik der Emissionsberechnung

  • Datenquellen und Messsysteme

  • Verantwortlichkeiten und Prozesse

  • Qualitätssicherungsmaßnahmen

  • Umgang mit Unsicherheiten und Schätzungen

Schritt 4: Beantragung der Emissionsgenehmigung

Zeitrahmen: Mitte 2026

Die Emissionsgenehmigung ist Voraussetzung für die Teilnahme am ETS 2. Der Antrag muss bei der DEHSt gestellt werden und enthält umfangreiche Informationen zum Unternehmen, den Tätigkeiten und dem geplanten Monitoring. Bei der ersten Welle von Anträgen ist mit Überlastung der Behörde zu rechnen.

Strategischer Tipp: Nutzt bestehende Strukturen aus dem BEHG, sofern vorhanden. Unternehmen, die bereits im nationalen Emissionshandel tätig sind, haben einen deutlichen Vorsprung bei der ETS-2-Vorbereitung.

Schritt 5: Test und Optimierung vor Start

Zeitrahmen: 2027. Weitere Informationen über die Anforderungen der CBAM-Verordnung: Registrierung, Berichtspflichten und Standardwerte einfach erklärt finden Sie hier.

Nutzt das Jahr vor dem eigentlichen Start für Testläufe Eures Emissionserfassungssystems. Führt eine "Trockenübung" für den Emissionsbericht durch und identifiziert Schwachstellen. Schult Eure Mitarbeiter und etabliert klare Verantwortlichkeiten. Gerade wenn der erste CSRD-Auditbericht ansteht, wird klar: Eine gründliche Vorbereitung spart massive Kosten und Nerven.

Monitoring-Verordnung und Überwachungsplan: Anforderungen im Detail

Die Monitoring-Verordnung (EU) 2023/XX definiert präzise Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im ETS 2. Sie unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der Monitoring-Verordnung für das ETS 1.

Zentrale Unterschiede in der Monitoring-Verordnung:

Berechnungsansatz: Das ETS 2 verwendet überwiegend einen berechnungsbasierten Ansatz statt direkter Messung. Die Emissionen werden aus den Brennstoffmengen und standardisierten Emissionsfaktoren ermittelt. Dies vereinfacht die Überwachung, erfordert aber präzise Brennstoffmengenerfassung.

Emissionsfaktoren: Die EU stellt standardisierte Emissionsfaktoren für alle relevanten Brennstoffe bereit. Diese müssen verpflichtend verwendet werden, sofern nicht begründete Ausnahmen genehmigt sind. Die Emissionsfaktoren umfassen:

  • CO2-Gehalt je Energieeinheit

  • Heizwerte (unterer Heizwert)

  • Biomasseanteile

  • Oxidationsfaktoren

Biomasse: Biogene Brennstoffe sind grundsätzlich vom ETS 2 ausgenommen, sofern sie Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Nachweispflichten sind jedoch streng – hier ist besondere Sorgfalt geboten.

Aufbau eines konformen Überwachungsplans:

Euer Überwachungsplan muss folgende Kapitel umfassen:

  1. Allgemeine Angaben: Unternehmensdaten, Kontakte, Verantwortliche

  2. Tätigkeitsbeschreibung: Welche Brennstoffe werden in welchen Mengen in Verkehr gebracht?

  3. Emissionsquellen: Systematische Erfassung aller relevanten Brennstoffe

  4. Monitoring-Methodik: Berechnungsansatz, Emissionsfaktoren, Datenquellen

  5. Datenfluss: Vom Ausgangsdatum zur Emissionsberechnung

  6. Qualitätssicherung: Kontrollen, Plausibilitätsprüfungen, Unsicherheitsmanagement

  7. Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung von Rollen und Aufgaben

Die DEHSt prüft den Überwachungsplan auf Vollständigkeit und Konformität mit der Monitoring-Verordnung. Änderungen am Plan während der Laufzeit bedürfen einer Genehmigung – plant also mit Weitsicht und berücksichtigt mögliche Geschäftsentwicklungen.

Berichtspflicht und Fristen: Was ab 2025 gilt

Trotz der Verschiebung des ETS-2-Starts auf 2028 beginnen die Berichtspflichten deutlich früher. Dieser oft übersehene Aspekt führt bei vielen Unternehmen zu Überraschungen.

Zeitplan der Berichtspflichten:

2025: Vorbereitungsphase

  • Klärung der Betroffenheit

  • Aufbau des Erfassungssystems

  • Erste Kontakte zur DEHSt

2026: Erstmalige Berichterstattung

  • Emissionsbericht für Brennstoffmengen 2025

  • Abgabefrist: 31. März 2026

  • Noch keine Zertifikateabgabe erforderlich

  • Verifizierung durch akkreditierte Prüfer

2027: Zweiter Berichtszyklus

  • Emissionsbericht für 2026

  • Abgabefrist: 31. März 2027

  • Weiterhin keine Zertifikateabgabe

  • Testlauf für alle Prozesse

2028: Start der Bepreisung

  • Emissionsbericht für 2027

  • Abgabefrist: 31. März 2028

  • Erstmalige Abgabepflicht für Zertifikate: 30. April 2028

  • Volle Umsetzung aller ETS-2-Anforderungen

Struktur des Emissionsberichts:

Der jährliche Emissionsbericht muss folgende Elemente enthalten:

  • Zusammenfassung der Emissionen nach Brennstoffarten

  • Detaillierte Berechnungen mit Nachweis der Datenquellen

  • Beschreibung von Änderungen gegenüber dem Überwachungsplan

  • Unsicherheitsbewertung

  • Erklärung des Verantwortlichen zur Richtigkeit der Daten

Verifizierung durch Dritte:

Jeder Emissionsbericht muss durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden. Die Verifizierung erfolgt nach strengen Standards und prüft:

  • Konformität mit dem genehmigten Überwachungsplan

  • Plausibilität der gemeldeten Daten

  • Vollständigkeit der Dokumentation

  • Korrekte Anwendung der Emissionsfaktoren

  • Qualität der internen Kontrollsysteme

Die Kosten für die jährliche Verifizierung liegen typischerweise im fünfstelligen Bereich, abhängig von der Komplexität Eurer Tätigkeiten. Plant diese laufenden Kosten in Eure Budgetierung ein.

Kosten und Preiserwartungen: Marktentwicklung im ETS 2

Die Marktentwicklung im ETS 2 ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet – die Prognosen verschiedener Institute divergieren stark. Klar ist jedoch: Die anfängliche Knappheit an Zertifikaten wird zu hohen CO2-Preisen führen.

Preisszenarien für 2030:

Die folgende Tabelle zeigt die Bandbreite der Erwartungen:

Preisniveau 2030 (Euro/tCO2)

Quelle

Ansatz

48 – 80

EU-Kommission (2021)

Mit zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen

126

PIK (2023)

Mit Fit-for-55-Reformen

180

Cambridge Econometrics (2021)

E3ME-Modell, Basis 2015

175 – 350

Abrell et al. (2022)

CO2-Preis als einziges Instrument

200 – 300

MCC (2023)

Ohne flankierende Maßnahmen

297

IfW Kiel (2023)

DART-Gleichgewichtsmodell

Die enormen Unterschiede resultieren aus verschiedenen Annahmen über:

  • Wirksamkeit flankierender Klimaschutzmaßnahmen

  • Geschwindigkeit des Hochlaufs erneuerbarer Energien

  • Verhaltensänderungen bei Verbrauchern

  • Technologische Durchbrüche

  • Wirtschaftswachstum und Energienachfrage

Faktoren für hohe Startpreise:

Strukturelle Knappheit: Die Emissionen in den ETS-2-Sektoren liegen deutlich über der geplanten Zertifikate-Obergrenze. Der jährliche Reduktionsfaktor von über 4% ist mehr als fünfmal höher als historische Reduktionsraten. Diese strukturelle Knappheit treibt die Preise.

Begrenzte Wirkung der Marktstabilitätsreserve: Die geplante Marktstabilitätsreserve (MSR) soll bei Preissprüngen dämpfend wirken – Analysten bewerten ihre Effektivität jedoch als begrenzt. Bei fundamentalem Zertifikatemangel kann die MSR keine signifikante Preisdämpfung erreichen.

Verzögerte Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen: Viele Maßnahmen des Fit-for-55-Pakets entfalten ihre Emissionsminderungswirkung erst mittelfristig. In den ersten Jahren des ETS 2 bleibt die Nachfrage nach Zertifikaten daher hoch.

Strategische Implikationen:

Für betroffene Unternehmen bedeuten die Preiserwartungen:

  • Finanzielle Vorsorge: Plant mit Zertifikatekosten im oberen Bereich der Szenarien

  • Hedging-Strategien: Prüft Möglichkeiten zur Absicherung gegen Preisrisiken

  • Emissionsreduktion: Investiert in Energieeffizienz und erneuerbare Energien

  • Weitergabe an Kunden: Kommuniziert ETS-2-Kosten transparent und frühzeitig

  • Wettbewerbsanalyse: Beobachtet, wie Eure Konkurrenz mit den Kosten umgeht

Praktische Umsetzung: Von der Emissionsgenehmigung bis zur Zertifikateabgabe

Die operative Umsetzung des EU ETS 2 erfordert den Aufbau neuer Prozesse und Systeme. Aus der Beratungspraxis zeigen sich typische Stolpersteine – und bewährte Lösungswege.

Prozess der Emissionsgenehmigung:

1. Antragstellung bei der DEHSt: Nutzt die Online-Portale der DEHSt für die Antragstellung. Bereitet alle erforderlichen Unterlagen vor:

  • Unternehmensstammdaten

  • Beschreibung der Tätigkeiten

  • Geschätzte Brennstoffmengen und Emissionen

  • Entwurf des Überwachungsplans

  • Nachweise zur fachlichen Kompetenz

2. Prüfung durch die Behörde: Die DEHSt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fachliche Korrektheit. Typische Rückfragen betreffen:

  • Abgrenzung zwischen ETS-1- und ETS-2-relevanten Tätigkeiten

  • Umgang mit Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen

  • Detaillierung des Monitoringansatzes

  • Plausibilität der Emissionsschätzungen

3. Genehmigungserteilung: Nach erfolgreicher Prüfung erhaltet Ihr die Emissionsgenehmigung. Sie ist unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Bewahrt alle Kommunikation mit der DEHSt sorgfältig auf – sie ist Teil Eurer Compliance-Dokumentation.

Jährlicher Berichts- und Abgabezyklus:

Januar-März: Emissionsberichterstattung

  • Zusammenstellung der Jahresdaten

  • Berechnung der Emissionen

  • Erstellung des Emissionsberichts

  • Verifizierung durch Prüfstelle

  • Einreichung bis 31. März

April: Zertifikateabgabe (ab 2028)

  • Beschaffung der Zertifikate über Auktionen oder Handel

  • Übertragung in das nationale Emissionshandelsregister (NEHS)

  • Abgabe bis 30. April

  • Bestätigung durch die DEHSt

Mai-Dezember: Vorbereitung Folgejahr

  • Kontinuierliche Emissionserfassung

  • Aktualisierung des Überwachungsplans bei Bedarf

  • Optimierung der Prozesse

  • Schulung der Mitarbeiter

Umgang mit dem nationalen Emissionshandelsregister (NEHS):

Das NEHS ist das elektronische Register für alle Transaktionen mit Emissionszertifikaten. Ihr benötigt:

  • Einen genehmigten Account für Euer Unternehmen

  • Benannte Kontoinhaber mit entsprechenden Vollmachten

  • Sichere Authentifizierung (oft mit Karten-Lesegerät)

  • Regelmäßige Schulung der zugriffsberechtigten Personen

Das NEHS ist das Herzstück der ETS-2-Verwaltung – Fehler hier können zu Compliance-Verletzungen führen. Richtet Prozesse für Vier-Augen-Prinzip und Kontrollen ein.

Beratungsleistungen: Welche Unterstützung Ihr braucht

Die Komplexität des EU ETS 2 überfordert viele Unternehmen, insbesondere wenn sie erstmals mit Emissionshandel konfrontiert sind. Professionelle EU ETS 2 Beratung kann den Unterschied zwischen chaotischer Hektik und systematischer Vorbereitung machen.

Typische Beratungsthemen:

Strategische Einordnung:

  • Bewertung der Betroffenheit und finanziellen Auswirkungen

  • Entwicklung einer ETS-2-Strategie im Kontext Eurer Nachhaltigkeitsziele

  • Szenarioplanung für verschiedene Preisentwicklungen

  • Integration mit CSRD-Berichterstattung und anderen ESG-Anforderungen

  • Make-or-Buy-Entscheidungen für interne vs. externe Ressourcen

Operative Implementierung:

  • Aufbau des Emissionserfassungssystems

  • Erstellung des Überwachungsplans nach Monitoring-Verordnung

  • Unterstützung bei der Antragstellung für die Emissionsgenehmigung und Beratung zu Risiken bei freiwilligen CO₂-Zertifikatemärkten

  • Schulung der internen Teams

  • Etablierung von Prozessen und Kontrollen

Laufende Compliance:

  • Jährliche Erstellung der Emissionsberichte

  • Koordination mit Verifizierungsstellen

  • Optimierung der Datenerfassung und -verarbeitung

  • Monitoring regulatorischer Änderungen

  • Vorbereitung auf DEHSt-Audits

Markt- und Handelsstrategie:

  • Analyse der Beschaffungsoptionen für Zertifikate

  • Entwicklung von Hedging-Strategien

  • Markbeobachtung und Preisprognosen

  • Networking mit anderen ETS-2-Teilnehmern

  • Verhandlung mit Lieferanten über ETS-2-Kostenumlagen

Auswahl des richtigen Beratungspartners:

Bei der Auswahl einer EU ETS 2 Beratung solltet Ihr auf folgende Kriterien achten:

Regulatorische Expertise:

  • Tiefes Verständnis des TEHG, der Monitoring-Verordnung und der DEHSt-Prozesse

  • Erfahrung aus EU ETS 1 und/oder BEHG

  • Kontakte zur DEHSt und anderen Behörden

  • Kenntnis der relevanten Rechtsprechung

Praxiserfahrung:

  • Referenzen aus vergleichbaren Projekten

  • Branchen-Know-how für Eure spezifische Situation

  • Erfahrung mit verschiedenen Unternehmensgrößen

  • Track Record bei erfolgreichen Genehmigungen

Methodische Kompetenz:

  • Strukturierte Projektansätze

  • Moderne Software-Tools für Emissionserfassung

  • Change-Management-Fähigkeiten

  • Schulungs- und Wissenstransfer-Konzepte

Langfristige Partnerschaft:

  • Verfügbarkeit für laufende Unterstützung

  • Flexible Engagement-Modelle (Projekt vs. Retainer)

  • Transparente Preisgestaltung

  • Kultureller Fit mit Eurem Unternehmen

Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand der ETS-2-Vorbereitung – die Investition in professionelle Beratung zahlt sich durch vermiedene Fehler, beschleunigte Prozesse und bessere Verhandlungspositionen bei Zertifikatebeschaffung aus.

Häufige Fragen zur EU ETS 2 Beratung

Wann muss ich mit der Vorbereitung auf das EU ETS 2 beginnen?

Sofort – spätestens aber 2025. Auch wenn der Bepreisungsstart auf 2028 verschoben wurde, beginnen die Berichtspflichten bereits früher. Unternehmen sollten 2025 ihre Betroffenheit klären und mit dem Systemaufbau beginnen, um 2026 den ersten Emissionsbericht fristgerecht einreichen zu können. Wer erst 2027 startet, gerät unter enormen Zeitdruck.

Welche Unternehmen sind vom EU ETS 2 direkt betroffen?

Direkt betroffen sind Inverkehrbringer von Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industriesektoren. Dazu gehören primär Mineralöl- und Gaslieferanten, aber auch Importeure und Großhändler. Die meisten anderen Unternehmen sind indirekt über steigende Energiekosten betroffen. Eine präzise Prüfung der Betroffenheit ist der erste Schritt jeder EU ETS 2 Beratung.

Was ist der Unterschied zwischen EU ETS 2 und dem deutschen BEHG?

Das BEHG ist das deutsche nationale Emissionshandelssystem, das seit 2021 Wärme und Verkehr bepreist. Mit Start des EU ETS 2 wird das BEHG für die erfassten Sektoren weitgehend abgelöst und durch das europäische System ersetzt. Unternehmen, die bereits BEHG-Verpflichtungen haben, können auf diesen Strukturen für das ETS 2 aufbauen.

Wie hoch werden die Kosten für Zertifikate im EU ETS 2?

Die Prognosen variieren stark: von 48 Euro/t CO2 (EU-Kommission) bis über 300 Euro/t CO2 (IfW Kiel) für 2030. Die Wahrheit liegt vermutlich im oberen Bereich dieser Spanne, da strukturelle Zertifikateknappheit und verzögert wirkende Klimaschutzmaßnahmen die Preise treiben. Plant konservativ mit hohen Preisen und entwickelt Strategien zur Kostenreduktion.

Brauche ich externe Beratung oder können wir das ETS 2 intern umsetzen?

Das hängt von Euren internen Ressourcen und Erfahrungen ab. Unternehmen mit BEHG- oder ETS-1-Erfahrung haben einen deutlichen Wissensvorsprung. Für Ersteinsteiger empfiehlt sich jedoch externe EU ETS 2 Beratung, zumindest für die initiale Systemeinrichtung und die ersten Berichtszyklen. Die Investition in Beratung zahlt sich durch vermiedene Fehler und beschleunigte Genehmigungsprozesse aus.

Welche Software-Lösungen gibt es für das ETS-2-Monitoring?

Es existieren verschiedene Software-Lösungen für Emissionserfassung und -berichterstattung, von ERP-Erweiterungen bis zu spezialisierten Sustainability-Plattformen. Die Auswahl hängt von Eurer Unternehmensgröße, bestehenden Systemen und Komplexität der Brennstoffströme ab. Wichtiger als die konkrete Software ist jedoch die fachliche Konzeption des Erfassungssystems – hier zeigt sich der Wert professioneller Beratung.

Was passiert bei Nichteinhaltung der ETS-2-Pflichten?

Die Konsequenzen von Compliance-Verstößen sind empfindlich:

  • Versäumte Berichtsfrist: Sanktionen und erzwungene Stilllegung von Tätigkeiten möglich

  • Fehlerhafte Berichte: Nachbesserungspflicht, zusätzliche Prüfungen, Reputationsschäden

  • Nicht abgegebene Zertifikate: Zwangsgeld von 100 Euro je fehlendem Zertifikat plus Nachholpflicht

  • Systematische Verstöße: Entzug der Emissionsgenehmigung, strafrechtliche Konsequenzen

Die DEHSt nimmt ihre Aufsichtsfunktion ernst – Compliance ist kein "Nice-to-have", sondern existenziell für die Geschäftstätigkeit.

Wie bereite ich mich auf die erste Verifizierung vor?

Die erste Verifizierung ist für viele Unternehmen eine Herausforderung. Bewährte Vorbereitung umfasst:

  • Vollständige Dokumentation aller Datenquellen und Berechnungen

  • Interne Plausibilitätsprüfung des Emissionsberichts

  • Vorgespräch mit der Verifizierungsstelle zu erwarteten Prüfpunkten

  • Bereitstellung aller Nachweise (Lieferscheine, Analysen, etc.)

  • Benennung eines kompetenten Ansprechpartners für die Prüfer

Wer bereits aus anderen Audits (z.B. CSRD) Erfahrung mit Wirtschaftsprüfern hat, kennt die Anforderungen – die Verifizierung im ETS 2 folgt ähnlichen Prinzipien der Nachweisführung.

Kann ich Emissionen aus dem EU ETS 2 durch CO2-Zertifikate kompensieren?

Nein. Das EU ETS 2 ist ein verpflichtender Cap-and-Trade-Markt. Compliance erfordert die Abgabe von ETS-Zertifikaten – freiwillige CO2-Kompensationszertifikate aus anderen Märkten werden nicht anerkannt. Die einzige Möglichkeit zur Compliance ist die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der tatsächlichen Emissionen oder die reale Reduktion dieser Emissionen.

Wie entwickelt sich die Regulierung des EU ETS 2 weiter?

Das EU ETS 2 ist Teil des dynamischen Fit-for-55-Rahmens und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Erwartete Änderungen umfassen:

  • Mögliche Anpassungen der Obergrenze basierend auf dem 2040-Klimaziel (minus 90%)

  • Erweiterung auf zusätzliche Sektoren

  • Integration von Negativemissionen und CCU-Technologien

  • Harmonisierung mit anderen Klimainstrumenten wie CBAM

  • Verschärfung der Monitoring-Anforderungen

Eine gute EU ETS 2 Beratung hält Euch über regulatorische Entwicklungen auf dem Laufenden und hilft, Euer System zukunftssicher zu gestalten.

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Spezialisierung auf CSRD, VSME und Klimarisikoanalysen. 300+ Projekte für Unternehmen wie Commerzbank, UBS und Allianz.

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