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EUDR-Regulierung erklärt: Auswirkungen auf Rohstoffe und Anforderungen an die Compliance

Waldboden mit gehäckselten Holzresten

EUDR-Compliance heißt: nachweisen können, dass ein Rohstoff nicht von einer Fläche stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurde. Die Europäische Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation, EUDR) ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft, anwendbar wird sie am 30. Dezember 2026.

Wer unter die EUDR fällt, welche Rohstoffe betroffen sind und ab wann

Die EUDR gilt für alle Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe oder deren Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, aus der EU exportieren oder dort weiterverkaufen. Betroffen sind sieben Rohstoffe, Holz, Kakao, Kaffee, Rinder, Ölpalme, Soja und Kautschuk, sowie ihre Folgeprodukte nach Anhang I der Verordnung:

Rohstoff Erzeugnisse (Auswahl)
HolzMöbel, Papier, Verpackungsmaterialien, Bauholz
KakaoSchokolade, Kakaobutter, Kakaopulver
KaffeeGerösteter und ungerösteter Kaffee, löslicher Kaffee
RinderRindfleisch, Leder und Lederprodukte
PalmölNahrungsmittel, Kosmetika, Biodiesel
SojaSojaprodukte, Tierfutter, Öle
KautschukReifen, Gummiprodukte, technische Gummierzeugnisse

Auch komplexe Erzeugnisse fallen unter die EUDR, wenn ein gelisteter Rohstoff nur einen Teil des Endprodukts ausmacht. Ein Beispiel: Eine Bäckerei, die Schokoladenstreusel mit Kakaobutter aus Ecuador einkauft, fällt für dieses Erzeugnis unter die EUDR, auch wenn Mehl und Zucker nicht gelistet sind. Betroffen sind damit Unternehmen vom Handel über die Lebensmittelindustrie bis zur Automobilbranche, und die Kommission kann die Liste künftig erweitern.

Unternehmensgröße EUDR-Compliance verpflichtend ab
Große und mittlere Unternehmen30. Dezember 2026
Kleine und Kleinstunternehmen30. Juni 2027

Diese Fristen stehen in der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025. Eine sanktionsfreie Übergangsphase gibt es trotzdem nicht, der jeweilige Stichtag gilt unmittelbar. Zwei Erleichterungen bleiben: die jährliche statt chargenbezogene Einreichung der Sorgfaltserklärung und die Wiederverwendung früherer Erklärungen bei Reimporten und stabilen Lieferbeziehungen.

Marktteilnehmer oder Händler: die drei Sorgfaltspflichten und die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem

Marktteilnehmer sind Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Nur sie reichen die Sorgfaltserklärung ein. Händler verkaufen bereits auf dem Unionsmarkt befindliche Produkte weiter und geben seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 keine eigene Erklärung mehr ab, müssen aber Lieferanten- und Kundendaten 5 Jahre aufbewahren, wer direkt vom Marktteilnehmer kauft, zusätzlich dessen Referenznummer. Nicht-KMU unter den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern registrieren sich zudem im EU-Informationssystem und müssen bei begründeten Bedenken zu einem Lieferanten nachprüfen.

Pflicht Was der Marktteilnehmer tun muss
InformationsbeschaffungGeodaten der Produktionsflächen, Produktionsland und -region, Menge, Art und Erntedatum des Rohstoffs sammeln
RisikobewertungPrüfen, ob ein Entwaldungs- oder Rechtsverstoßrisiko besteht, anhand Länder-Benchmarking, Lieferkettenkomplexität und Lieferantenhistorie
RisikominderungBei nicht vernachlässigbarem Risiko: zusätzliche Dokumentation einfordern, Lieferanten weiterentwickeln, unabhängig auditieren oder als letztes Mittel ausschließen

Grundlage der Risikobewertung ist das Länder-Benchmarking der Kommission, das Erzeugerländer in vernachlässigbares, Standard- und Hochrisiko einstuft. Bei der Risikominderung helfen zusätzliche Dokumentation und, wo verfügbar, Satelliten-Bildanalysen zur Verifizierung der Landnutzung.

Erst danach kommt die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EU-Informationssystem TRACES, seit November 2024 operativ. Die Einreichung erzeugt eine Referenznummer für die Zollabwicklung, API-Schnittstellen binden das System an bestehende ERP-Software an. Ein Beispiel: Ein Röstbetrieb, der Rohkaffee aus Vietnam bezieht, sammelt zuerst die Geodaten der Anbauflächen, wertet die Länderrisikostufe aus und reicht erst nach bestandener Risikobewertung die Erklärung ein, nicht umgekehrt.

Meine Position: Die Sorgfaltserklärung ist der leichteste Teil und wird trotzdem zuerst geplant. Wer mit dem Registry-Zugang anfängt statt mit den Geodaten, hat am Ende ein Formular, das er nicht befüllen kann.

Rückverfolgbarkeit und Datenanforderungen: die Checkliste für deine Lieferkette

Pflicht sind vier Datenfelder je Charge, die Datenanfrage an deine Lieferanten braucht nicht mehr:

  • Geokoordinaten der Produktionsfläche, bei mehr als 4 Hektar als Polygon (außer Rinder), sonst genügt ein Punkt, GeoJSON-Format für Massenkoordinaten
  • Produktionsland und -region
  • Datum der Produktion oder Ernte
  • Nachweis der Einhaltung nationaler Gesetze im Produktionsland

Der Engpass liegt in meinen Lieferkettenprojekten fast immer an denselben drei Stellen: beim Zwischenhändler, der Ware ohne Flächenbezug weiterreicht, bei Sammelware aus mehreren Kleinbetrieben, die vor der Erfassung bereits vermischt wird, und bei Kleinbauernkooperativen ohne eigene Vermessung.

Bei vermischten Rohstoffen, Kakaobohnen verschiedener Kleinbauern, Palmöl aus mehreren Plantagen, muss entweder Segregation (getrennte Lieferströme) erfolgen oder die Sorgfaltspflicht für alle möglichen Ursprünge erfüllt werden; eine Massenbilanz wie bei manchen Zertifizierungssystemen reicht dafür nicht, das setzt Rückverfolgbarkeit auf Parzellenebene voraus. Ein Beispiel: Eine Schokoladenfabrik, die Kakaobutter von drei Zwischenhändlern bezieht, muss für jede Charge alle Ursprungsflächen dieser drei Händler dokumentieren, nicht nur die des letzten Verkäufers.

Was ein EUDR-Compliance-System leisten muss

Ich habe selbst Software gebaut und schaue deshalb zuerst auf das Datenmodell eines EUDR-Systems, nicht auf die Funktionsliste. Projekte scheitern selten an der Einreichung und fast immer an drei Feldern: Geolokalisierung auf Flächen- statt Adressebene, Verknüpfung einer Charge mit mehreren Ursprungsflächen und Lieferantenstammdaten ohne Produktionsstandort. Vier Prüffragen sortieren im Angebotsgespräch schneller als jede Funktionsliste:

  • Erfasst das System Geokoordinaten als Fläche im GeoJSON-Format, nicht nur als Punkt oder Lieferadresse?
  • Bewahrt es Lieferanten- und Kundendaten 5 Jahre auf und, bei direktem Kauf vom Marktteilnehmer, dessen Referenznummer?
  • Bildet es Mischchargen mit allen Ursprungsflächen ab, statt eine Ursprungsfläche je Charge zu erzwingen?
  • Schreibt es über eine Schnittstelle in dein ERP zurück, statt eine zweite Stammdatenhaltung aufzumachen?

Welcher Ansatz passt, hängt von der Ausgangslage ab:

Ausgangslage Tragfähiger Ansatz Bruchstelle
Wenige Lieferanten, ein Rohstoff, stabile BezugsquellenTabellenkalkulation, manuelle Einreichung im Registryvermischte Chargen, wechselnde Lieferantenliste
Mittlere Lieferantenzahl, mehrere Rohstoffe, vorhandenes ERPERP um Geodaten- und Chargenfelder erweitern, DDS über die APIStammdaten, wenn Lieferant und Produktionsstandort nicht getrennt geführt werden
Viele Lieferanten, mehrstufige und vermischte LieferkettenSpezialsoftware für Rückverfolgbarkeit mit Registry-AnbindungDatenmodell des Anbieters, wenn eine Charge nur eine Ursprungsfläche kennt

Wer ohnehin Lieferantendaten für Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Lieferkettensorgfalt erhebt, sollte die EUDR-Geodaten in dieselbe Abfrage integrieren, statt Lieferanten zweimal um dieselben Stammdaten zu bitten. Externe Beratung lohnt sich, wenn das Datenmodell fehlt oder mehrstufige Lieferketten neu abgebildet werden müssen, nicht für die reine Registry-Einreichung, die auch intern funktioniert, sobald die Geodaten sauber vorliegen.

Kontrolle und Sanktionen: was BLE und Zoll prüfen

Zuständig ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie führt die risikobasierten Kontrollen durch und fordert dabei die Sorgfaltserklärung samt Geodaten, Risikobewertung und Belegen an. Der Zoll greift eine Stufe früher und gleicht die Referenznummer mit der Zollanmeldung ab, ohne gültige Nummer wird die Sendung nicht abgefertigt.

Die EUDR sieht erhebliche Strafen vor, um eine effektive Abschreckungswirkung zu erzielen:

  • Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes, die Mitgliedstaaten können ihn darüber hinaus anheben
  • Beschlagnahmung und Vernichtung nicht-konformer Produkte auf Kosten des Verursachers
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bei schwerwiegenden Verstößen
  • Veröffentlichung von Verstößen durch die BLE, was zu erheblichen Reputationsschäden führen kann

Häufig gestellte Fragen zur EUDR-Compliance

Gilt die EUDR auch für Lieferanten der zweiten und dritten Stufe?

Ja, mittelbar. Der Marktteilnehmer muss das Risiko für die gesamte Lieferkette bis zur Produktionsfläche bewerten, auch wenn die Sorgfaltserklärung nur ihn selbst bindet. Nachgelagerte Stufen liefern dafür Geodaten und Nachweise zu, auch wenn sie keine eigene Erklärung abgeben.

Was muss ich tun, wenn die Risikobewertung ein Risiko ergibt?

Risikominderung nach fester Reihenfolge: erst zusätzliche Geodaten und Dokumentation einfordern, dann Lieferanten weiterentwickeln, dann unabhängig auditieren. Lässt sich das Risiko so nicht senken, bleibt als letztes Mittel der Ausschluss des Lieferanten.

Wie verhält sich die EUDR zur EU-Holzhandelsverordnung?

Die EUDR löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab, die für Holz bis zum Anwendungsbeginn der EUDR weitergilt. Ein bestehendes EUTR-System trägt weiter, muss aber um Geokoordinaten der Produktionsfläche und die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem erweitert werden.

Reicht eine FSC-Zertifizierung für die EUDR aus?

Nein. Zertifikate wie FSC können die Risikobewertung positiv beeinflussen, ersetzen aber nicht die eigene Sorgfaltspflicht. Auch zertifizierte Lieferanten brauchen eine eigene Risikobewertung und alle EUDR-Pflichtangaben.

Gilt die EUDR auch für kleine Unternehmen?

Ja. Kleinst- und Kleinunternehmen müssen die EUDR einhalten, haben aber bis zum 30. Juni 2027 Zeit, große und mittlere Unternehmen bis zum 30. Dezember 2026. Die jährliche Einreichung entlastet, die Sorgfaltspflichten selbst entfallen nicht.

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater in Hamburg mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung, CO₂-Bilanzen und Klimarisikoanalysen. Arbeitet für Mittelstand, Investoren und Finanzinstitute und hat die VSME-Software VSEasy zusammen mit Kunden entwickelt.

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