Von Johannes Fiegenbaum am 26.06.24, 14:20 · Zuletzt aktualisiert 19. Oktober 2026
EUDR-Compliance heißt: nachweisen können, dass ein Rohstoff nicht von einer Fläche stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurde. Die Europäische Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation, EUDR) ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft, anwendbar wird sie am 30. Dezember 2026.
Die EUDR gilt für alle Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe oder deren Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, aus der EU exportieren oder dort weiterverkaufen. Betroffen sind sieben Rohstoffe, Holz, Kakao, Kaffee, Rinder, Ölpalme, Soja und Kautschuk, sowie ihre Folgeprodukte nach Anhang I der Verordnung:
| Rohstoff | Erzeugnisse (Auswahl) |
|---|---|
| Holz | Möbel, Papier, Verpackungsmaterialien, Bauholz |
| Kakao | Schokolade, Kakaobutter, Kakaopulver |
| Kaffee | Gerösteter und ungerösteter Kaffee, löslicher Kaffee |
| Rinder | Rindfleisch, Leder und Lederprodukte |
| Palmöl | Nahrungsmittel, Kosmetika, Biodiesel |
| Soja | Sojaprodukte, Tierfutter, Öle |
| Kautschuk | Reifen, Gummiprodukte, technische Gummierzeugnisse |
Auch komplexe Erzeugnisse fallen unter die EUDR, wenn ein gelisteter Rohstoff nur einen Teil des Endprodukts ausmacht. Ein Beispiel: Eine Bäckerei, die Schokoladenstreusel mit Kakaobutter aus Ecuador einkauft, fällt für dieses Erzeugnis unter die EUDR, auch wenn Mehl und Zucker nicht gelistet sind. Betroffen sind damit Unternehmen vom Handel über die Lebensmittelindustrie bis zur Automobilbranche, und die Kommission kann die Liste künftig erweitern.
| Unternehmensgröße | EUDR-Compliance verpflichtend ab |
|---|---|
| Große und mittlere Unternehmen | 30. Dezember 2026 |
| Kleine und Kleinstunternehmen | 30. Juni 2027 |
Diese Fristen stehen in der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025. Eine sanktionsfreie Übergangsphase gibt es trotzdem nicht, der jeweilige Stichtag gilt unmittelbar. Zwei Erleichterungen bleiben: die jährliche statt chargenbezogene Einreichung der Sorgfaltserklärung und die Wiederverwendung früherer Erklärungen bei Reimporten und stabilen Lieferbeziehungen.
Marktteilnehmer sind Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Nur sie reichen die Sorgfaltserklärung ein. Händler verkaufen bereits auf dem Unionsmarkt befindliche Produkte weiter und geben seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 keine eigene Erklärung mehr ab, müssen aber Lieferanten- und Kundendaten 5 Jahre aufbewahren, wer direkt vom Marktteilnehmer kauft, zusätzlich dessen Referenznummer. Nicht-KMU unter den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern registrieren sich zudem im EU-Informationssystem und müssen bei begründeten Bedenken zu einem Lieferanten nachprüfen.
| Pflicht | Was der Marktteilnehmer tun muss |
|---|---|
| Informationsbeschaffung | Geodaten der Produktionsflächen, Produktionsland und -region, Menge, Art und Erntedatum des Rohstoffs sammeln |
| Risikobewertung | Prüfen, ob ein Entwaldungs- oder Rechtsverstoßrisiko besteht, anhand Länder-Benchmarking, Lieferkettenkomplexität und Lieferantenhistorie |
| Risikominderung | Bei nicht vernachlässigbarem Risiko: zusätzliche Dokumentation einfordern, Lieferanten weiterentwickeln, unabhängig auditieren oder als letztes Mittel ausschließen |
Grundlage der Risikobewertung ist das Länder-Benchmarking der Kommission, das Erzeugerländer in vernachlässigbares, Standard- und Hochrisiko einstuft. Bei der Risikominderung helfen zusätzliche Dokumentation und, wo verfügbar, Satelliten-Bildanalysen zur Verifizierung der Landnutzung.
Erst danach kommt die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EU-Informationssystem TRACES, seit November 2024 operativ. Die Einreichung erzeugt eine Referenznummer für die Zollabwicklung, API-Schnittstellen binden das System an bestehende ERP-Software an. Ein Beispiel: Ein Röstbetrieb, der Rohkaffee aus Vietnam bezieht, sammelt zuerst die Geodaten der Anbauflächen, wertet die Länderrisikostufe aus und reicht erst nach bestandener Risikobewertung die Erklärung ein, nicht umgekehrt.
Meine Position: Die Sorgfaltserklärung ist der leichteste Teil und wird trotzdem zuerst geplant. Wer mit dem Registry-Zugang anfängt statt mit den Geodaten, hat am Ende ein Formular, das er nicht befüllen kann.
Pflicht sind vier Datenfelder je Charge, die Datenanfrage an deine Lieferanten braucht nicht mehr:
Der Engpass liegt in meinen Lieferkettenprojekten fast immer an denselben drei Stellen: beim Zwischenhändler, der Ware ohne Flächenbezug weiterreicht, bei Sammelware aus mehreren Kleinbetrieben, die vor der Erfassung bereits vermischt wird, und bei Kleinbauernkooperativen ohne eigene Vermessung.
Bei vermischten Rohstoffen, Kakaobohnen verschiedener Kleinbauern, Palmöl aus mehreren Plantagen, muss entweder Segregation (getrennte Lieferströme) erfolgen oder die Sorgfaltspflicht für alle möglichen Ursprünge erfüllt werden; eine Massenbilanz wie bei manchen Zertifizierungssystemen reicht dafür nicht, das setzt Rückverfolgbarkeit auf Parzellenebene voraus. Ein Beispiel: Eine Schokoladenfabrik, die Kakaobutter von drei Zwischenhändlern bezieht, muss für jede Charge alle Ursprungsflächen dieser drei Händler dokumentieren, nicht nur die des letzten Verkäufers.
Ich habe selbst Software gebaut und schaue deshalb zuerst auf das Datenmodell eines EUDR-Systems, nicht auf die Funktionsliste. Projekte scheitern selten an der Einreichung und fast immer an drei Feldern: Geolokalisierung auf Flächen- statt Adressebene, Verknüpfung einer Charge mit mehreren Ursprungsflächen und Lieferantenstammdaten ohne Produktionsstandort. Vier Prüffragen sortieren im Angebotsgespräch schneller als jede Funktionsliste:
Welcher Ansatz passt, hängt von der Ausgangslage ab:
| Ausgangslage | Tragfähiger Ansatz | Bruchstelle |
|---|---|---|
| Wenige Lieferanten, ein Rohstoff, stabile Bezugsquellen | Tabellenkalkulation, manuelle Einreichung im Registry | vermischte Chargen, wechselnde Lieferantenliste |
| Mittlere Lieferantenzahl, mehrere Rohstoffe, vorhandenes ERP | ERP um Geodaten- und Chargenfelder erweitern, DDS über die API | Stammdaten, wenn Lieferant und Produktionsstandort nicht getrennt geführt werden |
| Viele Lieferanten, mehrstufige und vermischte Lieferketten | Spezialsoftware für Rückverfolgbarkeit mit Registry-Anbindung | Datenmodell des Anbieters, wenn eine Charge nur eine Ursprungsfläche kennt |
Wer ohnehin Lieferantendaten für Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Lieferkettensorgfalt erhebt, sollte die EUDR-Geodaten in dieselbe Abfrage integrieren, statt Lieferanten zweimal um dieselben Stammdaten zu bitten. Externe Beratung lohnt sich, wenn das Datenmodell fehlt oder mehrstufige Lieferketten neu abgebildet werden müssen, nicht für die reine Registry-Einreichung, die auch intern funktioniert, sobald die Geodaten sauber vorliegen.
Zuständig ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie führt die risikobasierten Kontrollen durch und fordert dabei die Sorgfaltserklärung samt Geodaten, Risikobewertung und Belegen an. Der Zoll greift eine Stufe früher und gleicht die Referenznummer mit der Zollanmeldung ab, ohne gültige Nummer wird die Sendung nicht abgefertigt.
Die EUDR sieht erhebliche Strafen vor, um eine effektive Abschreckungswirkung zu erzielen:
Ja, mittelbar. Der Marktteilnehmer muss das Risiko für die gesamte Lieferkette bis zur Produktionsfläche bewerten, auch wenn die Sorgfaltserklärung nur ihn selbst bindet. Nachgelagerte Stufen liefern dafür Geodaten und Nachweise zu, auch wenn sie keine eigene Erklärung abgeben.
Risikominderung nach fester Reihenfolge: erst zusätzliche Geodaten und Dokumentation einfordern, dann Lieferanten weiterentwickeln, dann unabhängig auditieren. Lässt sich das Risiko so nicht senken, bleibt als letztes Mittel der Ausschluss des Lieferanten.
Die EUDR löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab, die für Holz bis zum Anwendungsbeginn der EUDR weitergilt. Ein bestehendes EUTR-System trägt weiter, muss aber um Geokoordinaten der Produktionsfläche und die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem erweitert werden.
Nein. Zertifikate wie FSC können die Risikobewertung positiv beeinflussen, ersetzen aber nicht die eigene Sorgfaltspflicht. Auch zertifizierte Lieferanten brauchen eine eigene Risikobewertung und alle EUDR-Pflichtangaben.
Ja. Kleinst- und Kleinunternehmen müssen die EUDR einhalten, haben aber bis zum 30. Juni 2027 Zeit, große und mittlere Unternehmen bis zum 30. Dezember 2026. Die jährliche Einreichung entlastet, die Sorgfaltspflichten selbst entfallen nicht.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater in Hamburg mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung, CO₂-Bilanzen und Klimarisikoanalysen. Arbeitet für Mittelstand, Investoren und Finanzinstitute und hat die VSME-Software VSEasy zusammen mit Kunden entwickelt.
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