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title: "EU Wertschöpfungskettendeckel: Fünf Lücken im Voluntary Standard"
description: Der EU-Wertschöpfungskettendeckel begrenzt die Fragebogen-Flut für KMU. Welche fünf Lücken die Endfassung (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560) offenlässt und welche sie schließt.
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# EU Wertschöpfungskettendeckel: Fünf Lücken im Voluntary Standard

Von [Johannes Fiegenbaum](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/author/johannes-fiegenbaum) am  19.05.26, 11:19  · Zuletzt aktualisiert 1. Oktober 2026

[Lieferkette & Sorgfaltspflichten](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/tag/lieferkette-sorgfaltspflichten) [VSME](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/tag/vsme)

![Lagermitarbeiter transportiert Ware mit einem Gabelstapler](https://www.fiegenbaum.solutions/hubfs/pexels-cluster-images/1267329.jpg)

Acht bis fünfzehn ESG-Fragebögen pro Jahr. Das ist die Realität mittelständischer Zulieferer in Deutschland, die mit größeren Abnehmern zusammenarbeiten. Jedes Unternehmen, das unter der CSRD berichtet, entwickelt eigene Templates, eigene Kategorien, eigene Definitionen. Das Ergebnis: dreifache Datenerhebung für dieselbe Information, in drei verschiedenen Formaten, für drei verschiedene Deadlines.

Die EU-Kommission hat dieses Problem erkannt. Am 6. Mai 2026 veröffentlichte sie den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, der den [VSME-Standard](https://www.fiegenbaum.solutions/nachhaltigkeitsberichterstattung-f%C3%BCr-kmu-vsme-standard-einf%C3%BChren?hsLang=de) als verpflichtende Obergrenze für Wertschöpfungsketten-Datenanfragen kodifiziert: den sogenannten **Voluntary Standard als Wertschöpfungskettendeckel**. Am 3. Juli 2026 hat die Kommission die finale Fassung angenommen, am 21. September 2026 erschien sie als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 im Amtsblatt, seit dem 24. September 2026 ist sie in Kraft. Das Konzept ist richtig. Aber die Endfassung trägt vier der fünf strukturellen Schwachstellen aus dem Entwurf unverändert weiter, und die fünfte ist nur zur Hälfte geschlossen, genau jene Schwachstellen, die das Ausweichverhalten provozieren, das die Regelung verhindern soll.

Als unabhängiger ESG-Berater habe ich am 14. Mai 2026 eine [formale Stellungnahme bei der Europäischen Kommission](https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/17232-Freiwillig-anwendbarer-Standard-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung/F33402051_de) zu diesem Entwurf eingereicht. Eine parallele Stellungnahme adressiert den gleichzeitig konsultierten [delegierten Rechtsakt zur ESRS-Vereinfachung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj). Was ich dabei herausgearbeitet habe, und was das für euer Unternehmen bedeutet, fasst dieser Artikel zusammen.

**Aktualisierung vom 28. September 2026:** Die Endfassung ist als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht worden und seit dem 24. September 2026 in Kraft. Der Abgleich mit dem Wortlaut zeigt: Die Ausnahme für sektorüblich ausgetauschte Informationen steht nicht mehr in den Erwägungsgründen, dafür erfasst die Ausnahme für andere Rechtspflichten jetzt auch das Recht der Mitgliedstaaten. Die Ausnahme von Klimadaten (C3, C4) und Scope 3 aus dem Deckel, die pauschale Kleinstbetrieb-Erleichterung und der Starttermin FY 2027 sind unverändert. Dass der Deckel nur für die Erhebung zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt, steht in Erwägungsgrund 4, nicht im Verordnungstext. Die Einzelheiten stehen im Abschnitt [Was die Endfassung daraus gemacht hat](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#endfassung).

Inhaltsverzeichnis

- [Was ist der Wertschöpfungskettendeckel?](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#konzept)
- [Warum das Konzept richtig ist](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#warum-richtig)
- [Lücke 1: Zwei Schlupflöcher in den Erwägungsgründen](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#luecke-1)
- [Lücke 2: Klimadaten sind vom Deckel ausgenommen](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#luecke-2)
- [Lücke 3: Scope 3 bleibt außerhalb](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#luecke-3)
- [Lücke 4: Kleinstbetrieb-Erleichterung greift zu weit](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#luecke-4)
- [Lücke 5: FY 2027 ist zu früh](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#luecke-5)
- [Was das heute für euer Unternehmen bedeutet](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#praxis)
- [Quellen und Transparenz](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#quellen)
- [Was die Endfassung daraus gemacht hat](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#endfassung)
- [Häufig gestellte Fragen](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/eu-wertschoepfungskettendeckel-fuenf-luecken-voluntary-standard#faq)

## Was ist der Wertschöpfungskettendeckel?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 (Kommissionsfassung C(2026) 5011 vom 3. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 21. September 2026; Entwurfs-Aktenzeichen Ares(2026)4624010) ergänzt die [Bilanzrichtlinie 2013/34/EU](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj) in der Fassung des [Omnibus-I-Rechtsakts (Richtlinie 2026/470)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj) um einen zentralen Schutzmechanismus: Unternehmen, die unter die [CSRD (Richtlinie 2022/2464)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj) fallen, dürfen ab dem Geschäftsjahr 2027 von Zulieferern und Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden nur noch die Nachhaltigkeitsdaten verlangen, die Anhang II der Verordnung aufführt, eine Auswahl aus dem Voluntary Standard (Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2). Der Standard selbst baut auf dem von [EFRAG entwickelten VSME-Datenmodell](https://www.efrag.org/en/vsme-digital-template-and-xbrl-taxonomy) auf.

In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Automobilkonzern oder ein großer Handelskonzern unter CSRD berichtet und Nachhaltigkeitsdaten von seinen mittelständischen Lieferanten braucht, muss er sich auf die Datenpunkte aus Anhang II beschränken. Kein eigener Fragebogen, keine abweichenden Definitionen, keine erweiterten Anforderungen jenseits des Standards.

Das ist das Konzept. Die Frage ist, ob die Verordnung dieses Konzept operativ durchsetzen kann.

Meine Einschätzung nach Abgleich mit der Endfassung: Der Deckel begrenzt real nur einen von mehreren Datenkanälen. Das Schlupfloch für Sektorpraxis ist aus den Erwägungsgründen verschwunden, das für andere Rechtspflichten reicht jetzt bis ins nationale Recht, Klimadaten (C3, C4) und Scope 3 stehen weiterhin außerhalb des Deckels, und der verpflichtende Starttermin FY 2027 ist knapp. Warum das Konzept trotzdem richtig und überfällig ist und wo es im Detail hakt, gehe ich im Folgenden Lücke für Lücke durch.

## Warum das Konzept richtig ist und dringend gebraucht wird

Der sogenannte Trickle-down-Effekt ist real und messbar. Konzerne, die unter CSRD berichten, brauchen Wertschöpfungsketten-Daten, die sie selbst nicht haben. Sie reichen diese Anforderungen an ihre Zulieferer weiter, in individuellen Formaten, mit unterschiedlichen Fristen, in teils widersprüchlichen Definitionen.

Mittelständische Unternehmen, mit denen ich arbeite, erhalten derzeit zwischen acht und fünfzehn verschiedene ESG-Fragebögen pro Jahr. Davon ist der CSRD-getriebene Anteil eine Minderheit. Die größeren Kanäle, Sektorinitiativen, Bankenprozesse, Rating-Agenturen, laufen daneben. Das zeigt, wie groß die Schutzlücke noch ist.

Ein [einmaliges, standardisiertes VSME-Reporting](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/einmal-antworten-ueberall-liefern-so-skaliert-ihr-euer-vsme-reporting-clever?hsLang=de) als verbindliche Grenze hätte einen echten Effizienzeffekt. Für KMU bedeutet das weniger Doppelerhebung, für CSRD-pflichtige Unternehmen bessere Datenqualität. Beide profitieren von einem klaren, geteilten Datenmodell. Tatsächlich zeigt mein Benchmark-Pool aus mehr als 1.000 europäischen CSRD-Berichten für die Geschäftsjahre 2024 und 2025, dass 67 Prozent der Berichte Werte für alle drei Scope-Ebenen enthalten. Der Standard ist also kein akademisches Problem. Stand der Auswertung: September 2026.

## Lücke 1: Zwei Schlupflöcher lassen die größten Kanäle offen

Die Erwägungsgründe des Entwurfs enthielten zwei Ausnahmen, die zusammen den Deckel faktisch aushöhlen können. Die Endfassung hat die erste gestrichen und die zweite erweitert (dazu unten im Abschnitt zur Endfassung):

**„Informationen, die in einem Sektor üblicherweise ausgetauscht werden"** sollten nach dem Entwurf auf freiwilliger Basis teilbar bleiben. In der Praxis ist sektoraler Peer-Druck der stärkste Mechanismus, über den nicht-standardisierte Fragebögen entstehen. Branchenverbände, Großkunden und Rating-Anbieter treiben diesen Mechanismus. Der Deckel hätte hier nicht gegriffen.

**„Verpflichtungen aus anderem Unionsrecht"** sind ausdrücklich ausgenommen, in der Endfassung sogar Pflichten „aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten“ (Erwägungsgrund 4). Das umfasst die [CSDDD](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/sorgfaltspflicht-neu-gedacht-die-omnibus-anpassungen-an-die-csddd-im-ueberblick?hsLang=de), das LkSG, die EU-Taxonomie und die EBA-Pillar-3-Anforderungen für Banken. Berichtspflichtige Unternehmen werden diese Rechtsbasis nutzen, um weiterhin bespoke Fragebögen zu versenden.

Die kombinierte Wirkung: Der Deckel schützt vor genau einem Kanal (CSRD-Wertschöpfungsketten-Reporting), während die größeren Kanäle offen bleiben. Das ist besser als nichts, aber es ist nicht das, was der Entwurf verspricht.

**Meine Empfehlung:** Erwägungsgrund 4 sollte klarstellen, dass der Deckel den Koordinationsstandard darstellt, dem andere Unionsrechtsakte und Sektorpraxis als Ausgangspunkt folgen sollen. Artikel 3 sollte eine Dokumentationspflicht einführen: Wer die Ausnahme für andere Rechtspflichten nutzt, muss die konkrete Rechtsgrundlage benennen und begründen, warum die Anforderung über den Deckel hinausgeht.

## Lücke 2: Klimadaten sind vom Deckel ausgenommen, obwohl sie am meisten gefragt werden

Anhang II der Verordnung listet die vom Deckel erfassten Angaben abschließend auf (Artikel 3 Absatz 2), und die klimabezogenen Angaben des Zusatzmoduls fehlen dort weiterhin, aus dem Zusatzmodul stehen dort nur C1, C5, C6 und C7: C3 (THG-Reduktionsziele) und C4 (Klimarisiken) bleiben außerhalb des Deckels. Das ist strukturell problematisch, weil genau diese Daten von den wichtigsten Abnehmern benötigt werden.

Banken, die [EBA-Pillar-3-Anforderungen](https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/document_library/Publications/Final%20Report%20on%20draft%20ITS%20on%20Pillar%203%20disclosures%20on%20ESG%20risks.pdf) erfüllen müssen, brauchen physische Risikoeinschätzungen von ihren Kreditnehmern. CSRD-pflichtige Konzerne, die Übergangspläne nach ESRS E1 erstellen, benötigen THG-Reduktionsziele aus ihrer Lieferkette. [SFDR-Finanzmarktteilnehmer](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj) brauchen PAI-Daten, die auf Wertschöpfungsketten-Eingaben angewiesen sind.

Wenn der Deckel C3 und C4 ausschließt, werden diese Daten weiterhin angefragt, aber über individuelle Fragebögen statt über das standardisierte VSME-Format. Das ist genau der Trickle-down-Effekt, den die Regelung verhindern soll.

Ein Praxisbeispiel aus meiner [Klimarisikoanalyse](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimarisikoanalyse-leitfaden-zur-bewertung-und-zum-management-von-klimarisiken-f%C3%BCr-unternehmen?hsLang=de) für eine mittelgroße deutsche Unternehmensgruppe: Die quantifizierte physische Risikoexposition lag bei bis zu 31,5 Mio. € pro Jahr, davon 88 Prozent physische Risiken (primär Hagelschlag und Starkregen). Wenige Standorte konzentrierten mehr als ein Drittel dieser Exposition. Ohne strukturierte Klimarisikoangaben im Deckel werden Banken für solche Gruppen weiterhin bespoke Bewertungen von Wertschöpfungsketten-Zulieferern anfordern.

**Meine Empfehlung:** C3 und C4 in Anhang II als „erforderlich, soweit anwendbar" aufnehmen. Ein KMU ohne identifizierbare Klimarisiken würde einfach angeben, dass die Angabe nicht zutrifft. KMU mit materieller Klimaexposition, die Mehrheit in anlagenschweren Sektoren, würden einmalig eine standardisierte Angabe liefern, statt auf multiple Ad-hoc-Anfragen zu reagieren.

## Lücke 3: Scope 3 bleibt außerhalb, der meistgefragte Datenpunkt

Die Nummern 49 bis 52 des Voluntary Standard behandeln Scope-3-Angaben als Kann-Angabe („Entscheidet sich das Unternehmen für die Angabe dieser Kennzahl“, Nummer 51), Nummer 12 ordnet sie den sektorüblichen Zusatzangaben zu, und Anhang II führt sie nicht auf. Damit stehen sie explizit oberhalb des Deckels. Das ist operativ das größte Problem.

Scope 3 ist genau die Angabe, die CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Lieferanten am dringendsten brauchen, weil sie ihn nicht ohne Lieferantendaten berechnen können. Wer Scope 3 aus dem Deckel ausschließt, garantiert Custom-Fragebögen.

Die Datenlage aus meinem CSRD-Benchmark ist eindeutig:

- Nur 67 Prozent von mehr als 1.000 analysierten CSRD-Berichten (GJ 2024 und 2025, Stand September 2026) enthalten Werte für alle drei Scopes
- 14 Prozent enthalten gar keine Scope-Daten, trotz formaler CSRD-Pflicht
- 8 Prozent der Berichte mit Scope-3-Angabe weisen einen Scope-3-Wert aus, der kleiner ist als Scope 1 oder 2, methodisch in nahezu jedem Sektor nicht plausibel

**Methodik:** Der CSRD-Benchmark-Pool umfasst mehr als 1.000 öffentlich verfügbare europäische Sustainability Statements für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 (Stand September 2026), automatisiert ausgewertet über die VSEasy-Datenplattform. Scope-Werte wurden mit einem Extraktions-Confidence-Score von mindestens 0,75 berücksichtigt. Methodikbeschreibung auf Anfrage.

Die Kombination aus schwacher Scope-3-Datenqualität auf Berichtsebene und fehlender Standardisierung auf Lieferantenebene bedeutet: CSRD-pflichtige Konzerne werden Custom Scope-3-Fragebögen einsetzen, um die Lücken zu füllen. Ein Mindestandard im Deckel würde diese Reibung reduzieren und die Gesamtdatenqualität verbessern. Mehr dazu auch im Artikel zu den [häufigsten Fehlern bei der Scope-3-Bilanzierung](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/die-10-teuersten-fehler-bei-der-scope-3-bilanzierung-und-wie-sie-sie-vermeiden?hsLang=de).

**Meine Empfehlung:** Einen Mindestandard für Scope-3-Angaben im Deckel codifizieren, für Unternehmen in klimakritischen Sektoren (konsistent mit der C3-Logik in Nummer 54). Der Mindeststandard: die drei größten Scope-3-Kategorien nach einer ausgabenbasierten Methodik. Machbar auch ohne vorherige Scope-3-Erfahrung.

## Lücke 4: Die Kleinstbetrieb-Erleichterung passt nicht zu klimakritischen Sektoren

Die Erleichterung für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden ist im Grundsatz sinnvoll. In der Ausgestaltung ist sie zu breit.

Ein Immobilienunternehmen mit 5 Mitarbeitenden kann ein Portfolio mit material relevantem Energieverbrauch, gebundenen CO₂-Emissionen und physischer Risikoexposition verwalten, das weit über dem liegt, was ein 50-köpfiger Dienstleister verursacht. Die Erleichterung erlaubt diesem Kleinstunternehmen, Gesamtenergieverbrauch, Scope 1 und 2, Wasserentnahme und Abfalldaten wegzulassen (Nummern 32, 33, 36 und 39 sind für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig).

Für Banken und Großkunden, die mit solchen Portfolien arbeiten, fehlen dann jegliche quantitativen Umweltdaten. Das ist auch aus der Perspektive des [Omnibus-Reformpakets](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/auswirkungen-der-omnibus-massnahmen-auf-die-nachhaltigkeitsberichterstattung?hsLang=de) ein Widerspruch: Bürokratieabbau ja, aber nicht auf Kosten klimakritischer Datenpunkte.

**Meine Empfehlung:** Die Erleichterung auf Unternehmen begrenzen, deren primärer NACE-Sektor nicht zu den klimakritischen Sektoren (NACE Abschnitte A bis H und M) gehört. Für klimakritische Sektoren sollten die Umweltangaben B3, B6, B7 sowie C3 und C4 (wo anwendbar) als „erforderlich" verbleiben.

## Lücke 5: FY 2027 überfordert alle Beteiligten

Die Endfassung sieht die verpflichtende Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2027 vor (Artikel 4 Absatz 2: Artikel 3 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen); die von mir empfohlene Verschiebung auf FY 2028 wurde nicht übernommen. Seit dem Inkrafttreten am 24. September 2026 bleiben CSRD-pflichtigen Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr damit gut drei Monate, um:

- Interne Lieferantendatensysteme auf das VSME-Datenmodell umzustellen
- Lieferanten-Fragebögen neu aufzusetzen und zu kommunizieren
- Einkauf und Nachhaltigkeitsteams zu schulen
- Die EFRAG-Knowledge-Hub-Guidance anzuwenden, die noch nicht stabil ist

Das Risiko eines zu engen Zeitplans: Berichtspflichtige Unternehmen können ihre Prozesse nicht rechtzeitig umstellen und setzen bestehende Custom-Fragebögen mindestens einen weiteren Berichtszyklus weiter ein. Der Standard startet dann mit einem Glaubwürdigkeitsdefizit.

Interessanterweise ist das ein Muster, das sich auch bei der ursprünglichen [CSRD-Einführung](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/das-eu-omnibus-paket-2025-was-sich-bei-der-nachhaltigkeitsberichterstattung-csrd-wirklich-aendert?hsLang=de) gezeigt hat: Zu viel Implementierungsdruck führt zu formaler Compliance ohne substanzielle Prozessqualität.

**Meine Empfehlung:** Verpflichtende Anwendung auf FY 2028 verschieben. Freiwillige Frühanwendung ab FY 2027 ermöglichen. Das zusätzliche Jahr für EFRAG-Knowledge-Hub-Finalisierung und einen strukturierten Piloten mit drei bis fünf Berichtsunternehmen je Mitgliedstaat nutzen.

## Abgrenzung: gesetzliche Berichtspflicht vs. risikobasierte Datennachfragen

Der Wertschöpfungskettendeckel wird in der Praxis oft falsch gelesen, als hätte der Mittelstand jetzt ein Recht darauf, keine ESG-Daten mehr liefern zu müssen. Das ist ein Missverständnis. Der Deckel begrenzt nur, welche Daten ein berichtspflichtiges Unternehmen von euch für seine **formale Nachhaltigkeitsberichterstattung** verlangen darf. Alles, was nicht der Berichterstattung dient, bleibt unberührt.

**Klarstellung der EU-Kommission zum Geltungsbereich des Deckels (Mai 2026):** Die EU-Kommission stellt in einer erläuternden Mitteilung zum Wertschöpfungskettendeckel klar, dass dieser nur im Kontext der CSRD-Berichtspflichten greift und Informationsanfragen für andere Zwecke ausdrücklich nicht berührt. Die Obergrenze für Datenanforderungen gilt damit ausschließlich für die formale Nachhaltigkeitsberichterstattung. Risikobasierte Informationsabfragen, Due-Diligence-Prüfungen und freiwilliger Datenaustausch entlang der Lieferkette bleiben weiterhin umfassend möglich. Der ESG-Druck auf KMU in Wertschöpfungsketten bleibt damit bestehen, er verlagert sich nur vom Berichts- in den Vertrags- und Finanzierungskanal. Die Endfassung bestätigt diese Abgrenzung in Erwägungsgrund 4: Die Obergrenze gilt nur für die Erhebung von Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im verfügenden Teil der Verordnung (Artikel 1 und 3) steht dieser Zweckbezug allerdings nicht. Quelle: [Europäische Kommission, erläuternde Mitteilung zum Value Chain Cap, 6. Mai 2026](https://finance.ec.europa.eu/news/feedback-sustainability-reporting-standards-additional-explanatory-information-regarding-value-chain-2026-05-06_en); Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, [Kommissionsfassung C(2026) 5011 vom 3. Juli 2026](https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/csrd-delegated-act-2026-5011_en.pdf), ABl. vom 21. September 2026.

Praktisch heißt das: Es gibt zwei getrennte Kanäle, über die euch Datenanfragen erreichen, und nur einer davon ist gedeckelt.

| Gedeckelt: formale Berichtspflicht | Nicht gedeckelt: bleibt offen |
| --- | --- |
| Datenabfrage eines berichtspflichtigen Großkunden für seinen CSRD-/ESRS-Bericht, begrenzt auf den VSME-Datensatz | Risikobasierte Lieferantenbewertung und ESG-Scoring im Einkauf |
| Standardisierte Wertschöpfungsketten-Abfrage allein zum Zweck der Offenlegung | Due-Diligence-Prüfungen nach [CSDDD](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/sorgfaltspflicht-neu-gedacht-die-omnibus-anpassungen-an-die-csddd-im-ueberblick?hsLang=de) und LkSG, EUDR-Sorgfaltsnachweise |
| Daten, die über den festgelegten VSME-Umfang hinausgehen | Freiwilliger Datenaustausch, Audits und Zertifikatsnachweise als Vertragsbedingung |
|  | Datenanforderungen von Banken und Finanzierern für ihre Kreditrisiko- und ESG-Bewertung |
|  | SFDR-getriebene ESG- und Klimadatenabfragen (Principal Adverse Impacts) von Fonds und Beteiligungsgebern für deren eigene Offenlegung |

Für euch als Zulieferer ändert der Deckel also wenig an der gelebten Realität: Große Kunden und Finanzierer fragen Klima- und [Scope-3-Daten](https://www.fiegenbaum.solutions/scope-3-quick-check?hsLang=de) weiter ab, nur eben über Einkaufs-, Vertrags- und Kreditprozesse statt über die Berichtspflicht. Besonders unterschätzt wird der Kapitalgeberkanal: Wer Beteiligungskapital von einem Fonds oder Investor hält, wird über dessen SFDR-Offenlegungspflichten weiter nach ESG- und Klimadaten (den sogenannten Principal Adverse Impacts) gefragt. Daran ändert die geplante SFDR-Reform nichts Grundsätzliches: Sie vereinfacht die Offenlegung auf Anbieterebene, hebt zugleich aber die Anforderungen an Datenqualität und Methodennachweis, sodass die Abfrage an euch eher präziser als seltener wird. Wer seinen ESG-Datenhaushalt, etwa über einen schlanken VSME-Datensatz, ohnehin pflegt, bleibt auskunftsfähig und verhandlungsstark. Wie ihr [ESG-Anforderungen in der Lieferkette](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/nachhaltigkeit-in-der-lieferkette-7-wirkungsvolle-massnahmen-fuer-unternehmen?hsLang=de) strukturiert beantwortet, lest ihr im vertiefenden Leitfaden.

## Was das für euer Unternehmen heute bedeutet

Der Wertschöpfungskettendeckel ist beschlossen: in Kraft seit dem 24. September 2026, anwendbar ab dem Geschäftsjahr 2027. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie gut er in der ersten Version funktioniert. Mehrere andere Konsultationsteilnehmer haben verwandte Punkte aufgegriffen, etwa [eine Beratung, eine NGO für Finanzmarkttransparenz und ein Netzwerk zertifizierter gemeinwohlorientierter Unternehmen](https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/17232) mit Empfehlungen zu Erleichterungen für klimakritische Sektoren und zur Stärkung von Klimadaten im Cap. Die Endfassung hat diese Punkte nicht aufgenommen. Für euer Unternehmen ergeben sich daraus drei strategische Handlungsempfehlungen.

### VSME-Report als Standardantwort aufbauen

Wer heute einen strukturierten [VSME-Bericht](https://www.fiegenbaum.solutions/nachhaltigkeitsberichterstattung-f%C3%BCr-kmu-vsme-standard-einf%C3%BChren?hsLang=de) aufbaut, ist mehrfach abgesichert: als Antwort auf aktuelle Kundenanfragen, als Benchmark für Bankgespräche, als Vorarbeit für die Anfragen, die ab dem Geschäftsjahr 2027 unter den Deckel fallen. Der [VSME Readiness Check](https://www.fiegenbaum.solutions/vsme-readiness-check?hsLang=de) zeigt in wenigen Minuten, wo ihr heute steht.

### Klimadaten nicht auf „Deckel greift noch nicht" vertagen

Auch wenn C3 und C4 außerhalb des Deckels liegen: Banken und CSRD-pflichtige Kunden werden diese Daten weiterhin anfordern. Eine strukturierte [Klimarisikoanalyse](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/klimarisikoanalyse-leitfaden-zur-bewertung-und-zum-management-von-klimarisiken-f%C3%BCr-unternehmen?hsLang=de) nach TCFD-Logik gibt euch eine auditfähige Basis, statt jedes Mal neu auf individuelle Anfragen zu reagieren.

### Scope 3 pragmatisch angehen, nicht ignorieren

Die ausgabenbasierte Methodik ist für KMU praktikabel. Wer die drei größten Scope-3-Kategorien mit einem Spend-based-Ansatz dokumentiert, hat einen großen Teil der CSRD-relevanten Anfragen abgedeckt, auch wenn der Deckel Scope 3 nicht einschließt.

## Quellen und Transparenz

**Primärquellen:**

- [Europäische Kommission (DG FISMA): Erläuternde Mitteilung zum Value Chain Cap, 6. Mai 2026](https://finance.ec.europa.eu/news/feedback-sustainability-reporting-standards-additional-explanatory-information-regarding-value-chain-2026-05-06_en)
- [EU Have-Your-Say: Voluntary Standard Konsultation (eingereichte Stellungnahmen)](https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/17232-Freiwillig-anwendbarer-Standard-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung/F33402051_de)
- [EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 (ABl. vom 21. September 2026)](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj)
- [EUR-Lex: Bilanzrichtlinie 2013/34/EU](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj)
- [EUR-Lex: CSRD (Richtlinie 2022/2464)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj)
- [EUR-Lex: Omnibus-I (Richtlinie 2026/470)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj)
- [EFRAG: VSME Digital Template und XBRL-Taxonomie](https://www.efrag.org/en/vsme-digital-template-and-xbrl-taxonomy)

**Transparenz:** Fiegenbaum Solutions bietet VSME-Implementierungs- und Klimarisikoberatung für Unternehmen an, die unmittelbar von dieser Regulierung betroffen sind. Dieser Artikel basiert auf der formalen Stellungnahme, die ich am 14. Mai 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht habe, sowie auf meiner Beratungspraxis. Die anonymisierten Praxisbeispiele (Mittelstandsgruppe mit physischer Klimarisikoanalyse) sind verifizierbar, aber aus Vertraulichkeitsgründen ohne Klientenbezug dargestellt.

**Keine Rechtsberatung:** Diese Analyse spiegelt meine Praktikerperspektive wider und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung zur Anwendung der CSRD, des Voluntary Standard oder verwandter EU-Rechtsakte. Für unternehmensspezifische Anwendungsfragen empfehle ich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsbeistands.

## Was die Endfassung daraus gemacht hat

Die Endfassung liegt seit dem 21. September 2026 als [Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj) im Amtsblatt, in Kraft ist sie seit dem 24. September 2026 (Artikel 4). Ich habe meine fünf Lücken gegen den Wortlaut gelegt. Lücke 1 ist nur zur Hälfte geschlossen. Die Ausnahme für Informationen, die „in einem Sektor üblicherweise ausgetauscht“ werden, steht nicht mehr in den Erwägungsgründen. Sektorübliche Angaben tauchen nur noch in Anhang I Nummer 12 auf, als Zusatzangaben, die ein KMU in seinem eigenen Bericht machen kann, und Anhang II führt sie nicht auf. Die zweite Ausnahme ist dagegen breiter geworden: Erwägungsgrund 4 lässt Informationsersuchen unberührt, die zur Erfüllung von Pflichten „aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten“ ergehen. Damit kann sich künftig auch eine rein nationale Pflicht wie das LkSG auf die Ausnahme berufen, und die Dokumentationspflicht, die ich für Artikel 3 vorgeschlagen hatte, fehlt.

Lücken 2 bis 4 stehen unverändert im Text. Artikel 3 Absatz 2 begrenzt die Obergrenze auf die Datenpunkte in Anhang II, und aus dem Zusatzmodul stehen dort nur C1, C5, C6 und C7. C3 (THG-Reduktionsziele) und C4 (Klimarisiken) fehlen weiter, ebenso die Angaben zum Übergangsplan in klimaintensiven Sektoren (NACE-Abschnitte A bis H und M, Nummern 54 und 55). Scope 3 bleibt eine Kann-Angabe: Nummer 12 verweist auf die Nummern 49 bis 52, und Nummer 51 beginnt mit „Entscheidet sich das Unternehmen für die Angabe dieser Kennzahl“. Die Kleinstbetrieb-Erleichterung gilt pauschal für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Die Nummern 32, 33, 36 und 39 sind für sie freiwillig, und Anhang II nimmt B3, B6 und B7 für diese Größenklasse aus dem Deckel, ohne Blick auf den Sektor.

Lücke 5 ist geblieben und enger geworden. Artikel 3 gilt nach Artikel 4 Absatz 2 ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, eine Verschiebung auf 2028 gibt es nicht. Weil die Verordnung erst im September in Kraft getreten ist, bleiben zwischen Inkrafttreten und dem ersten erfassten Geschäftsjahr gut drei Monate statt der rund zwölf, von denen ich im Mai ausgegangen bin. Dazu kommen zwei Punkte, die ich im Juli noch freundlicher gelesen hatte. Dass der Deckel nur für die Erhebung zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt, steht in Erwägungsgrund 4, nicht in Artikel 1 oder 3. Und gegenüber Banken bleibt es bei einer Bitte: Erwägungsgrund 5 hält Kreditinstitute und andere Finanzunternehmen nur an, ihre Anfragen an Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten soweit wie möglich auf die Angaben in Anhang I zu beschränken.

Solange Klimadaten und Scope 3 außerhalb von Anhang II stehen, deckelt die Verordnung die Fragen, die Zulieferern am wenigsten Arbeit machen, und lässt die teuren offen.

## Häufig gestellte Fragen

Was ist der Wertschöpfungskettendeckel (Value Chain Cap)?

Der Wertschöpfungskettendeckel ist eine EU-Regelung, die codifiziert, welche Nachhaltigkeitsdaten CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Lieferanten und Geschäftspartnern verlangen dürfen. Die Grenze bilden die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 aufgeführten Datenpunkte des Voluntary Standard (VSME-Datenmodell), geschützt sind Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden. Wer mehr verlangt, verletzt den Deckel. Das Ziel: strukturierter Schutz von KMU und mittelständischen Zulieferern vor ausufernden ESG-Fragebögen.

Welche Rechtsgrundlage hat der Voluntary Standard?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 (Kommissionsfassung C(2026) 5011 vom 3. Juli 2026; Entwurf Ares(2026)4624010) ergänzt Richtlinie 2013/34/EU und setzt den [VSME-Standard](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/vsme-standard?hsLang=de) als freiwilligen Standard und Obergrenze für Wertschöpfungskettenanfragen fest. Sie wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 24. September 2026 in Kraft (Artikel 4). Die Empfehlung (EU) 2025/1710 ist seitdem nicht mehr rechtswirksam (Erwägungsgrund 5).

Ab wann gilt der Wertschöpfungskettendeckel?

Die Obergrenze in Artikel 3 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Artikel 4 Absatz 2). Meine Empfehlung, auf FY 2028 zu verschieben, wurde nicht übernommen; für die Umstellung bleibt beiden Seiten, berichtspflichtige Unternehmen und Zulieferer, entsprechend wenig Zeit.

Was darf nach dem Deckel noch angefragt werden?

Nur die Datenpunkte, die Anhang II der Verordnung aufführt (Artikel 3 Absatz 2), nicht der gesamte Voluntary Standard. Aus dem Zusatzmodul stehen dort nur Angaben zu C1, C5, C6 und C7. Bei Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden fallen zusätzlich die Umweltangaben B3, B6 und B7 sowie die Zusatzmodul-Angaben aus dem Deckel. Nicht vom Deckel erfasst bleiben: detaillierte Klimarisikoangaben (C4), THG-Reduktionsziele (C3) und Scope-3-Emissionen in voller Tiefe, drei Datenkategorien, die weiterhin über Custom-Fragebögen angefragt werden dürften.

Gilt der Deckel auch für Bankenanfragen?

Nein, nicht vollständig. Banken, die EBA-Pillar-3-Anforderungen erfüllen müssen, können die Ausnahme für Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nutzen (Erwägungsgrund 4). Das bedeutet, dass physische Risikoeinschätzungen und Klimadaten weiterhin über bankspezifische Prozesse angefragt werden können. Eine Pflicht, die Rechtsgrundlage zu benennen, sieht die Endfassung nicht vor. Erwägungsgrund 5 hält Kreditinstitute nur an, ihre Anfragen an Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden für Zwecke jenseits der Berichterstattung soweit wie möglich auf die Angaben in Anhang I zu beschränken.

Muss ich warten, bis der Deckel ab 2027 greift?

Nein. Der Deckel ist seit dem 24. September 2026 in Kraft und gilt ab dem Geschäftsjahr 2027. Der Aufbau eines strukturierten [VSME-Reports](https://www.fiegenbaum.solutions/nachhaltigkeitsberichterstattung-f%C3%BCr-kmu-vsme-standard-einf%C3%BChren?hsLang=de) ist unabhängig vom Deckel sinnvoll: als Antwort auf aktuelle Kundenanfragen, als Bankunterlage und als Vorarbeit für künftige regulatorische Anforderungen. Wer heute einen belastbaren [VSME-Bericht](https://www.fiegenbaum.solutions/blog/vsme-in-der-praxis-beispiele-erfolgreicher-kmu-berichte?hsLang=de) hat, ist unabhängig vom Zeitplan des Deckels gut aufgestellt.

Was ist der Unterschied zwischen VSME und dem Voluntary Standard?

Der VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) ist das Berichtsformat, das KMU für ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen; die Kommission hatte ihn 2025 als Empfehlung (EU) 2025/1710 veröffentlicht. Der Voluntary Standard in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 stützt sich auf diese Empfehlung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr rechtswirksam ist (Erwägungsgründe 3 und 5). Als Wertschöpfungskettendeckel wirkt er in einer anderen Funktion: als verbindliche Grenze für das, was CSRD-Unternehmen von Lieferanten verlangen dürfen, beschränkt auf die Auswahl in Anhang II.

Schützt der Wertschöpfungskettendeckel KMU vor ESG-Datenabfragen von Großkunden?

Nein, nur teilweise. Der Deckel begrenzt ausschließlich, welche Daten ein berichtspflichtiges Unternehmen für seine formale Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangen darf, nämlich die in Anhang II aufgeführten Datenpunkte. Risikobasierte Lieferantenbewertungen, Due-Diligence-Prüfungen nach CSDDD und LkSG, freiwilliger Datenaustausch, SFDR-getriebene ESG-Datenabfragen von Fonds und Beteiligungsgebern sowie Datenanforderungen von Banken und Finanzierern bleiben nach der Klarstellung der EU-Kommission (Mai 2026) und Erwägungsgrund 4 der Endfassung vollständig möglich. Der ESG-Druck auf KMU in Wertschöpfungsketten verlagert sich dadurch vom Berichts- in den Vertrags- und Finanzierungskanal, statt zu verschwinden.

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### Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.

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