Von Johannes Fiegenbaum am 19.05.26 11:27
27 Prozent. So viele der ersten 638 CSRD-Berichte, die ich im Rahmen meiner Benchmarking-Arbeit ausgewertet habe, enthalten keine einzige Scope-Zahl. Nicht weil die Unternehmen lügen, sondern weil die Standards schon heute so viel Auslegungsspielraum lassen, dass Auslassungen vertretbar wirken. Jetzt vereinfacht die EU-Kommission die ESRS noch weiter: 61 Prozent weniger Pflichtdatenpunkte, ein erweiterter „undue cost or effort"-Filter, mehr Methodenfreiheit bei der THG-Bilanzierung. Das klingt nach Entlastung. Tatsächlich beschreibt es ein strukturelles Risiko: Wenn die Standards enger werden, während die Datenlücken schon offen klaffen, wird die nächste Generation von Nachhaltigkeitsberichten noch weniger aussagekräftig, nicht mehr.
Als unabhängiger ESG-Berater habe ich am 14. Mai 2026 eine formale Stellungnahme zur Konsultation der überarbeiteten ESRS bei der Europäischen Kommission eingereicht. Eine parallele Stellungnahme adressiert den gleichzeitig konsultierten VSME Voluntary Standard als Wertschöpfungsketten-Cap. Dieser Artikel fasst die sieben Punkte aus der ESRS-Stellungnahme zusammen, die mich am meisten beschäftigt haben, mit besonderem Fokus auf zwei Themen, die in der bisherigen Debatte deutlich unterbelichtet sind: die Greenwashing-Lücke bei Asset Managern und die strukturelle Inkohärenz zwischen ESRS-Vereinfachung und VSME-Cap.
Inhaltsverzeichnis
Ich unterstütze das Ziel der Kommission: weniger Bürokratie, bessere Handhabbarkeit, mehr Interoperabilität mit globalen Frameworks. Die überarbeiteten ESRS sind in mehreren Punkten operativ besser als der erste Satz von 2023 (Delegated Regulation 2023/2772). Das sei ausdrücklich gesagt.
Was mich beschäftigt, ist der Ausgangszustand, in den die Vereinfachung trifft. Mein Benchmarking-Pool mit 638 öffentlich verfügbaren europäischen CSRD-Berichten für das Geschäftsjahr 2025 zeigt ein ernüchterndes Bild: 27 Prozent enthalten keine Scope-Daten. 21 Prozent der Berichte mit einem Scope-3-Wert weisen einen Scope-3-Wert aus, der kleiner ist als Scope 1 oder Scope 2 zusammen, methodologisch eigentlich nicht haltbar. 76 Prozent berichten statische Werte ohne Vorjahresvergleich. Diese Lücken entstehen schon ohne den erweiterten „undue cost"-Filter. Wer jetzt weitere Auslegungsspielräume öffnet, ohne gleichzeitig Assurance-Disziplin zu schärfen, vergrößert das Problem.
Meine Stellungnahme richtet sich deshalb nicht gegen die Vereinfachung als solche, sondern gegen sieben spezifische Formulierungen, die strukturelle Schwachstellen hinterlassen. Den vollständigen Konsultationstext sowie die Stellungnahmen anderer Teilnehmer (darunter Reclaim Finance, B Lab und WageIndicator) findet ihr auf der Seite der EU-Kommission.
Sieben Schwachstellen in der ESRS-Vereinfachung 2026
Die Paragraphen 93 bis 95 und AR 45 erweitern den Filter erheblich. AR 45 verlangt lediglich eine „ausgewogene Abwägung" zwischen Kosten und Nutzen, keine dokumentierten Begründungen, keine Assurance-Verpflichtung. Meine Empfehlung: ESRS 2 BP-1 sollte für jede wesentliche Auslassung eine Offenlegung des ausgelassenen Datenpunkts, der Kosten-Nutzen-Abwägung und des geplanten Behebungszeitraums verlangen. Wirtschaftsprüfer sollten verpflichtet sein, diese Begründungen zu hinterfragen.
Paragraph 40 etabliert das Severity-first-Prinzip, aber nur für Menschenrechte. Für schwere und irreversible Umweltauswirkungen gilt es nicht. In einer quantifizierten Klimarisikoanalyse für eine mittelständische Unternehmensgruppe haben wir physische Risikoexposition von bis zu 31,5 Millionen Euro pro Jahr ermittelt, primär Hagelschlag und Starkregen, mit einzelnen Standorten, die mehr als ein Drittel der Gesamtexposition konzentrieren. Hagelschlag hat niedrige Jahreswahrscheinlichkeit, aber hohe finanzielle Schwere und ist kurzfristig kaum steuerbar. Ein reines Wahrscheinlichkeits-mal-Schwere-Filter würde genau solche Tail Risks systematisch deprioritisieren, und das wäre aus Sicht der Kreditgeber ein Informationsausfall.
Paragraph 30 und AR 19 erlauben drei verschiedene Kontrollansätze für die THG-Systemgrenze: finanzielle Kontrolle, operative Kontrolle oder Equity Share. Das ist operativ sinnvoll. Aber in meinem 638-Berichte-Pool weisen selbst unter einer einzigen Methode nur 34 Prozent der CSRD-Berichte extrahierbare Werte für alle drei Scopes aus. Zwei gleichwertige Methoden ohne Offenlegungspflicht und ohne Reconciliation-Anforderung werden die sektorale Vergleichbarkeit weiter fragmentieren. Ich empfehle einen 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwellenwert für die Reconciliation-Pflicht, konsistent mit dem De-minimis-Schwellenwert des GHG Protocol Corporate Standard und mit dem quantitativen Segment-Schwellenwert aus IFRS 8.
ESRS E2-4 Paragraph 16 beschränkt die Offenlegung auf primäre Mikroplastiken. Die Begründung: Machbarkeit. Das überzeugt mich nicht. Wissenschaftlicher Konsens (OECD Global Plastics Outlook 2022) verortet den Anteil sekundärer Mikroplastiken am marinen Eintrag bei 69 bis 80 Prozent. Die Hauptquellen, Reifenabrieb, Textilabrieb, Farbreste und Kunststoffabbau, sind genau die, die mit den größten Unternehmen in Mobilität, Bekleidung, Bau und Verpackung verbunden sind. Die Technologie für Schätzungen existiert bereits; OECD und ETSC stellen entsprechende Emissionsfaktoren bereit. Ich schlage eine Einführung mit Phase-in bis 2030 vor.
ESRS E1-1 Paragraph 12 und AR 2 verlangen, dass Unternehmen erklären, wenn ihre Reduktionsziele nicht wissenschaftsbasiert und nicht 1,5°C-kompatibel sind. Das Problem: Damit endet die Anforderung. Ein Unternehmen kann Nicht-Kompatibilität offenlegen und weiter nichts tun, und das ist regelkonform. Aus meiner Praktikerperspektive ist das honest reporting of failure ohne Handlungsdruck. Mein Vorschlag: Wo kein 1,5°C-kompatibler Plan vorliegt, sollte entweder eine glaubwürdige 3-bis-5-Jahres-Roadmap zur Erreichung dieser Kompatibilität dokumentiert werden, oder es müssen die spezifischen strukturellen Gründe für die aktuelle Unmöglichkeit benannt werden. Transparenz allein ist kein Instrument zur Veränderung.
Dies ist meiner Einschätzung nach die folgenreichste Lücke im gesamten Entwurf. AR 17 (Paragraph 37, Wesentlichkeit) und AR 37 (Paragraphen 62 bis 63, Wertschöpfungskette) befreien Unternehmen, die Investments im Rahmen einer Treuhandpflicht verwalten, ohne eigene Risiken oder Chancen zu tragen, von der Pflicht zur Wesentlichkeitsbewertung und Berichterstattung über diese Investments.
Die Intention ist nachvollziehbar: Ein Asset Manager, der Drittkapital verwaltet, soll nicht die CO₂-Bilanz seiner Fonds seiner eigenen Unternehmensbilanz zurechnen müssen. Das leuchtet ein.
Das Problem liegt einen Schritt weiter. Die gleichen Asset Manager vermarkten aktiv Fonds unter SFDR Artikel 8 und Artikel 9 mit expliziten Nachhaltigkeitsversprechen. Sie veröffentlichen Principal Adverse Impacts auf Fondsebene unter SFDR (Verordnung 2019/2088). Sie kommunizieren „nachhaltige Investments" gegenüber institutionellen und privaten Anlegern. Und gleichzeitig sollen sie von einer ESRS-Pflicht befreit sein, über genau diese Investments auf Unternehmensebene zu berichten.
Das Ergebnis ist eine asymmetrische Disclosure-Landschaft: ESG-Versprechen im Marketing, keine entsprechende Berichtspflicht im Nachhaltigkeitsbericht. Das ist Greenwashing-by-omission, nicht durch falsche Angaben, sondern durch strukturell legitimierte Auslassungen. Interessanterweise ist dieser Begriff in der öffentlichen ESG-Debatte noch weitgehend unbesetzt, obwohl er präzise beschreibt, was hier passiert.
Meine Empfehlung: Die Treuhand-Befreiung sollte als allgemeines Prinzip erhalten bleiben, aber eine Ausnahme braucht es dort, wo der Asset Manager Investmentprodukte mit expliziten Nachhaltigkeitsansprüchen vermarktet. In diesen Fällen, SFDR Artikel 8, Artikel 9, oder jedes anderweitig nachhaltigkeitslabeled Produkt, sollte eine Mindest-Offenlegung der Auswirkungen, Risiken und Chancen der betroffenen verwalteten Investments verpflichtend bleiben. Das würde ESRS-Berichterstattung mit den eigenen externen Kommunikationsansprüchen der Asset Manager in Einklang bringen. Wer nach außen ESG verspricht, sollte auch intern danach berichten.
Die Greenwashing-Falle liegt oft nicht in aktiven Fehlangaben, sondern in dem, was strukturell nicht gesagt werden muss.
Paragraph 66 der überarbeiteten ESRS 1 verweist explizit auf den parallelen delegierten Rechtsakt zum VSME Voluntary Standard. Beide Rechtsakte wurden zeitgleich konsultiert und sollen ab demselben Geschäftsjahr gelten. Das ist der entscheidende Punkt, der in der bisherigen Debatte zu wenig beachtet wird.
Betrachtet man beide Vereinfachungen gemeinsam, entsteht ein strukturelles Missverhältnis:
Das kombinierte Ergebnis: Daten, die Banken für EBA-Pillar-3-Offenlegungen brauchen, die CSRD-pflichtige Konzerne für ihre eigenen Transitionspläne benötigen und die SFDR-Teilnehmer für ihre PAI-Daten benötigen, sind weder von den Berichtspflichtigen gefordert noch bei den KMU-Lieferanten über den Cap abrufbar. Die Datenlücke wird durch die Simultanität beider Vereinfachungen nicht halbiert, sondern multipliziert.
Was dann passiert, ist vorhersehbar: Berichtspflichtige schließen die Lücken durch individuelle Ad-hoc-Fragebögen an ihre Lieferanten. Genau das, was beide Rechtsakte eigentlich verhindern sollten, Fragebogenflut für KMU, entsteht als Nebenprodukt der Vereinfachung. In der Projektarbeit sehe ich das schon heute: Je mehr ein Konzern selbst vereinfachen darf, desto mehr fragt er individuell nach.
Meine Empfehlung ist eine explizite Kohärenzklausel zwischen beiden delegierten Rechtsakten: Was die überarbeiteten ESRS von Berichtspflichtigen über ihre Wertschöpfungskette verlangen (Paragraphen 62 bis 65), sollte mindestens von dem gedeckt sein, was der VSME-Cap den Berichtspflichtigen erlaubt, von KMU abzufragen. In meiner parallelen Stellungnahme zum VSME Voluntary Standard schlage ich vor, C3 und C4 sowie eine Mindest-Scope-3-Angabe als „notwendig wenn anwendbar" in den Cap aufzunehmen. Das gleiche Kohärenzprinzip muss in den überarbeiteten ESRS gespiegelt werden.
Für KMU, die heute über ihren Status im Wertschöpfungsnetz nachdenken, ist das ein guter Moment für den VSME Readiness Check. Nicht weil Pflichten kommen, sondern weil strukturierte Daten schon heute verhandelt werden, und Ad-hoc-Anfragen dann wegfallen.
Für CSRD-pflichtige Unternehmen: Die Vereinfachung gibt mehr Spielraum. Aber Spielraum, der im Assurance-Prozess nicht begründet wird, ist Spielraum, der zukünftig angreifbar ist. Wer den „undue cost"-Filter nutzt, sollte intern eine saubere Dokumentation aufbauen, nicht für heute, sondern für die Prüfung in drei Jahren.
Für Asset Manager: Die Greenwashing-by-omission-Problematik aus Schwachstelle 6 betrifft euch direkt. Wer SFDR-Artikel-8- oder Artikel-9-Produkte vermarktet, aber die entsprechende ESRS-Berichterstattung vermeidet, baut sich ein regulatorisches Risiko auf. Die Frage ist nicht ob, sondern wann diese Lücke auf politischer Ebene thematisiert wird.
Für KMU in Wertschöpfungsketten: Die Kohärenzlücke aus Schwachstelle 7 bedeutet, dass ihr in den nächsten Jahren mit mehr individuellen Fragebögen rechnen müsst, nicht weniger. Die pragmatische Antwort darauf ist eine strukturierte VSME-Einführung, die einmalig gute Datenpunkte produziert und diese dann skalierbar liefert. Einmal erheben, überall antworten, das bleibt die richtige Grundlogik.
Für VC-Investoren und ihre Portfoliogesellschaften: Physische und Transitionsrisiken werden durch die Schwachstellen 2 und 5 strukturell weniger gut erfasst als bisher möglich. Das schlägt sich in Due-Diligence-Bewertungen nieder. Wer heute mit quantifizierten Klimarisikodaten in einem Investment-Prozess aufwartet, differenziert sich deutlich, weil die meisten Wettbewerber es schlicht nicht haben.
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Primärquellen:
Transparenz: Fiegenbaum Solutions bietet ESRS-Implementierungs-, VSME- und Klimarisikoberatung für Unternehmen an, die unmittelbar von dieser Regulierung betroffen sind. Dieser Artikel basiert auf der formalen Stellungnahme, die ich am 14. Mai 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht habe (Referenznummer Ares(2026)4623964), sowie auf Praktikererfahrung aus über 300 begleiteten Projekten. Die anonymisierten Praxisbeispiele (mittelständische Unternehmensgruppe mit physischer Klimarisikoanalyse) sind verifizierbar, aber aus Vertraulichkeitsgründen ohne Klientenbezug dargestellt.
Keine Rechtsberatung: Diese Analyse spiegelt meine Praktikerperspektive wider und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung zur Anwendung der CSRD, der ESRS, der SFDR oder verwandter EU-Rechtsakte. Für unternehmensspezifische Anwendungsfragen empfehle ich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsbeistands.
Die überarbeiteten ESRS reduzieren die verpflichtenden Datenpunkte um rund 61 Prozent, von etwa 1.073 auf rund 320 Pflichtangaben. Der erweiterte „undue cost or effort"-Filter erlaubt zusätzliche Auslassungen. Gleichzeitig gibt es mehr Methodenfreiheit bei der THG-Bilanzierung und einen reduzierten Scope bei bestimmten Umweltthemen wie Mikroplastik. Die Vereinfachung gilt ab dem Geschäftsjahr, für das der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
Greenwashing-by-omission beschreibt den Fall, in dem ein Unternehmen keine falschen Angaben macht, aber strukturell berechtigt ist, wesentliche Nachhaltigkeitsinformationen wegzulassen. Bei Asset Managern entsteht dieses Risiko, wenn sie SFDR-Artikel-8- oder Artikel-9-Fonds aktiv vermarkten, also explizite ESG-Versprechen machen, aber gleichzeitig von der ESRS-Berichtspflicht über die zugehörigen verwalteten Investments befreit sind. Die Lücke ist nicht durch falsche Aussagen entstanden, sondern durch legale Auslassung.
Beide delegierten Rechtsakte wurden parallel konsultiert. Die ESRS-Vereinfachung reduziert, was CSRD-Pflichtige über ihre Wertschöpfungskette berichten müssen. Der VSME-Cap begrenzt, was sie von ihren KMU-Lieferanten abfragen dürfen. Wenn beide gleichzeitig enger werden, entsteht eine Datenlücke bei kritischen Punkten wie Klimarisiken (C4) und THG-Reduktionszielen (C3), die durch individuelle Ad-hoc-Fragebögen außerhalb beider Standards gefüllt wird, genau das Gegenteil der beabsichtigten Vereinfachung.
Drei konkrete Schritte: Erstens, wer den „undue cost"-Filter nutzen will, sollte schon heute eine interne Dokumentationsstruktur aufbauen, die Assurance-Anforderungen werden langfristig steigen. Zweitens, KMU in Wertschöpfungsketten sollten eine strukturierte VSME-Basis aufbauen, bevor die Ad-hoc-Fragebögen zunehmen. Drittens, Asset Manager sollten prüfen, ob ihre ESRS-Berichterstattung mit ihren SFDR-Produktversprechen noch konsistent ist.
Die überarbeiteten ESRS gelten für CSRD-pflichtige Unternehmen, also nach dem Omnibus-Paket für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden oder über 450 Millionen Euro Umsatz. Für nicht-börsennotierte KMU ist der VSME Voluntary Standard die relevante Referenz. Beide Standards sind aber über die Wertschöpfungskette miteinander verbunden: Was CSRD-Pflichtige über ihre Lieferanten berichten müssen, bestimmt, welche Daten KMU liefern sollten.
Beide Stellungnahmen sind auf der Konsultationsseite der EU-Kommission öffentlich einsehbar. Die Stellungnahme zu den überarbeiteten ESRS trägt die Referenznummer Ares(2026)4623964. Die parallele Stellungnahme zum VSME Voluntary Standard trägt die Referenznummer Ares(2026)4624010. Den Artikel zur ersten Stellungnahme (VSME Voluntary Standard / Value Chain Cap) findet ihr hier.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand und Konzerne – unter anderem Commerzbank, UBS und Allianz.
Zur PersonDer VSME-Standard ist seit der Empfehlung der EU-Kommission vom Juli 2025 der faktische Berichtsrahmen für nicht kapitalmarktorientierte KMU in Europa. Nach dem Omnibus-Paket, das ...
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