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Hitzeschutzplan ASR A3.5: Pflichten für Arbeitgeber 2026

Fassade mit außenliegendem orange Sonnenschutz, Beispiel für effektiven baulichen Hitzeschutz nach ASR A3.5

34 Grad in der Werkhalle, der Sommer wird länger, der Betriebsrat ruft an. Spätestens jetzt steht die Frage im Raum: Was muss euer Unternehmen bei Hitze konkret tun, und ab wann wird aus „angenehm wäre" eine harte Rechtspflicht? Die Antwort liegt nicht im Klimadiskurs, sondern in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, ergänzt um ArbStättV, ArbSchG und das BMG-Rahmenkonzept zum nationalen Hitzeschutz. Dieser Artikel zeigt euch, was die drei Schwellen 26 °C, 30 °C und 35 °C jeweils auslösen, wie eine prüfungsfeste Hitze-Gefährdungsbeurteilung aussieht und welche Maßnahmen den größten ROI bringen. Er ordnet die Pflichten für Arbeitgeber konkret ein, statt sie als allgemeine Klimaerzählung zu verpacken.

Was schreibt die ASR A3.5 konkret vor?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" ist das operative Herzstück des deutschen Hitzeschutzes am Arbeitsplatz. Sie definiert ein dreistufiges System, das sich an der Lufttemperatur am Arbeitsplatz orientiert, also der Temperatur ohne Strahlungseinfluss, gemessen mit einem strahlungsgeschützten Thermometer.

Stufe 1: über 26 °C, sollen-Vorschrift

Lüften, außenliegender Sonnenschutz, kostenfreie Getränke, Vermeidung unnötiger Wärmequellen. Für Schwangere, Stillende und chronisch Kranke gilt schon hier eine Gefährdungs-Schwelle.

Stufe 2: über 30 °C, müssen-Pflicht

Rechtliche Pflicht zu wirksamen Maßnahmen nach ASR A3.5 Tabelle 4. Sonnenschutz aktiv steuern, Wärmequellen entfernen, Gleitzeit ausdehnen, Kleiderordnung lockern, kühlende Getränke bereitstellen.

Stufe 3: über 35 °C, Raum ungeeignet

Der Arbeitsraum ist ohne Sondermaßnahmen nicht mehr nutzbar. Optionen: Luftduschen, Entwärmungsphasen wie bei Hitzearbeit, Verlegung auf kühlere Arbeitsplätze. Kein automatisches „Hitzefrei".

Die ASR A3.5 ist formal keine Rechtsnorm, gilt aber als gesicherter Stand der Arbeitsmedizin. Wer abweicht, muss nachweisen, dass die Schutzwirkung anders gleichwertig erreicht wird. Aufsichtsbehörden und Arbeitsgerichte orientieren sich konsequent an ihr. Mit anderen Worten: Wer als Geschäftsführer die ASR ignoriert, übernimmt das Beweisrisiko.

Praxisrelevant ist die Unterscheidung zwischen Raumtemperatur, also der empfundenen Temperatur einschließlich Strahlung von Fenstern und Maschinen, und der reinen Lufttemperatur. Die Schwellen 26/30/35 °C beziehen sich auf die Lufttemperatur, gemessen bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m Höhe, bei stehender Tätigkeit in 1,1 m Höhe, jeweils stündlich. Klingt akademisch, ist aber im Streitfall mit dem Betriebsrat oder der Berufsgenossenschaft das entscheidende Detail.

Wie greifen ArbSchG, ArbStättV und ASR A3.5 ineinander?

Das deutsche Hitzeschutzrecht ist dreischichtig aufgebaut, und genau dieses Zusammenspiel wird in der Praxis regelmäßig verkürzt dargestellt.

  • § 3 Abs. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ist die Generalklausel. Arbeitgeber haben „die erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Hitze fällt darunter, auch wenn das Wort nirgendwo steht.
  • § 3a ArbStättV i.V.m. Anhang Ziffer 3.5 (Arbeitsstättenverordnung) konkretisiert: Arbeitsräume müssen während der Nutzungsdauer eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" aufweisen, ohne dass dort eine konkrete Maximaltemperatur genannt würde.
  • ASR A3.5 füllt diese Lücke mit den drei Schwellenwerten und dem Maßnahmenkatalog. Ergänzt wird das Ganze durch § 618 BGB, die zivilrechtliche Fürsorgepflicht.

Aus strategischer Sicht ist dieser Aufbau wichtig, weil er erklärt, warum die ArbStättV bewusst keine Maximaltemperatur nennt: Sie soll als Schutznorm auch dann tragen, wenn die ASR A3.5 künftig nachgeschärft wird. Die BAuA-Aktualisierung vom 11. März 2026 im „Handbuch Gefährdungsbeurteilung" hat genau das getan, mit verschärften Anforderungen an Dokumentation und Messverfahren bei heißen Oberflächen und Medien. Wer Gefährdungsbeurteilungen vor 2026 erstellt hat, sollte sie spätestens vor dem nächsten Sommer auf Aktualität prüfen.

Für CSRD-pflichtige Unternehmen gibt es eine weitere Schnittstelle: Hitzebelastung der eigenen Belegschaft ist unter ESRS S1 berichtspflichtig und in vielen Klimarisiko-Szenarien ein wesentlicher physischer Risikoaspekt. Die Dokumentation aus der Gefährdungsbeurteilung lässt sich, sauber strukturiert, direkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterverwenden.

Hitze-Gefährdungsbeurteilung: Aufbau in fünf Schritten

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist das zentrale Steuerungsinstrument. Eine wichtige Klarstellung zuerst, weil sie immer wieder zu Verzögerungen führt: Es ist nicht erforderlich, zunächst eine vollständige Gefährdungsbeurteilung abzuwarten, bevor Sofortmaßnahmen bei Hitze ergriffen werden. Da mit der ASR A3.5 gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, genügt zunächst die Feststellung, ob die Schwellen überschritten sind. Die Beurteilung wird parallel sauber dokumentiert.

Ein regelkonformer Aufbau folgt fünf Schritten:

  1. Arbeitsbereiche erfassen. Heatmap aller Räume und Außenarbeitsplätze nach Hitzexposition. Süd- und Westfassaden, Hallen mit Prozesswärme, Dachgeschosse, Fahrzeuge ohne Klima. DWD-Wetterdaten als Grundlage, ergänzt um Messungen.
  2. Lufttemperatur stündlich messen. Strahlungsgeschütztes Thermometer mit ±0,5 °C Genauigkeit. Außentemperatur mindestens 4 m vom Gebäude entfernt in 2 m Höhe. Diese Werte sind die Beweislage, falls es zum Streit kommt.
  3. Besonders schutzbedürftige Gruppen identifizieren. Schwangere und Stillende, Beschäftigte über 50 mit Vorerkrankungen, chronisch Kranke, Beschäftigte mit PSA-Tragepflicht oder schwerer körperlicher Arbeit.
  4. Maßnahmen nach TOP-Prinzip ableiten. Technische Maßnahmen vor organisatorischen vor persönlichen, also außenliegender Sonnenschutz vor Arbeitszeitverlagerung vor Kühlweste. Das ist nicht nur Pflicht, sondern auch ROI-optimal.
  5. Dokumentieren und fortschreiben. Ergebnisse, Maßnahmen, Verantwortliche, Wirksamkeitskontrolle. Jährliche Aktualisierung, Einbindung von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Das BAuA-Handbuch Gefährdungsbeurteilung liefert Textbausteine.

Praktische Mustervorlagen gibt es kostenfrei: die BMAS-Handlungshilfe „Hitzeschutzpläne im Betrieb" mit einem sechsstufigen Prozess, die BG-BAU-Hitzeaktionspläne für Outdoor- und Indoor-Baustellen, das BGW-Tool für Pflege- und Gesundheitsbetriebe. Wer ohne Vorlage startet, baut Komplexität auf, die nicht nötig ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ab 26 °C Lufttemperatur: Handlungsempfehlung, ab 30 °C Rechtspflicht, ab 35 °C Raum als Arbeitsraum ungeeignet.
  • Die ASR A3.5 ist formal nicht-bindend, faktisch aber Maßstab für Aufsichtsbehörden und Gerichte.
  • Sofortmaßnahmen dürfen ohne fertige Gefährdungsbeurteilung starten, die Beurteilung läuft parallel.
  • BAuA-Update vom 11. März 2026: bestehende Gefährdungsbeurteilungen vor dem nächsten Sommer prüfen.

Sofortmaßnahmen und baulich-technische Investitionen

Die ASR A3.5 listet einen umfangreichen Katalog, in der Beratungspraxis zeigt sich aber immer wieder: Drei bis fünf Maßnahmen decken den weit überwiegenden Anteil der Hitzelast ab. Wer alles gleichzeitig umsetzt, baut PR auf, wer das Richtige zuerst umsetzt, baut Resilienz auf.

Sofortmaßnahmen (kurzfristig, geringe Investition)

  • Außenliegender Sonnenschutz aktivieren. Raffstores und Markisen sind erheblich wirksamer als innenliegende Lösungen, weil sie die solare Last vor dem Glas abhalten.
  • Nachtlüftung durch Querlüftung organisieren. Gegenüberliegende Fenster und Türen öffnen, kühlere Nachtluft als kostenlose Klimatisierung nutzen.
  • Wärmequellen entfernen oder verlagern. Drucker, Kopierer, alte Server-Racks aus Aufenthaltsräumen herausnehmen.
  • Arbeitszeit verlagern. Schwere körperliche Arbeit zwischen 12 und 16 Uhr vermeiden, Gleitzeit konsequent in die Morgenstunden ausdehnen, Homeoffice als Hitzeentlastung freigeben.
  • Getränke kostenfrei. Ab 30 °C Pflicht, ab 26 °C empfohlen. Wasser, Schorlen, Kräutertees. Faustregel: 2 bis 3 Liter pro Beschäftigtem und Schicht.
  • Kleiderordnung lockern. Helle, luftdurchlässige Kleidung erlauben, formale Anforderungen für Hitzephasen aussetzen.

Baulich-technische Maßnahmen (mittel- bis langfristig)

  • Außenliegender Sonnenschutz nachrüsten. Raffstores, Vordächer, Pergolen vor Süd- und Westfenstern. BAFA-Förderung von bis zu 20 % ist über die Bundesförderung für effiziente Gebäude einsehbar.
  • Helle Dachbeschichtung oder Dachbegrünung. Flachdächer in Industrie und Logistik reflektieren oder verdunsten statt aufzuheizen. Doppelnutzen: weniger Hitzelast und besseres Mikroklima auf dem Gelände.
  • Bauteilaktivierung im Neubau. Betonkerntemperierung kühlt energiesparend, deutlich effizienter als klassische Klimatechnik.
  • Sonnenschutzverglasung mit niedrigem g-Wert. Bei Sanierungen Pflichtprüfung nach Gebäudeenergiegesetz.
  • Lüftungstechnik (RLT) ertüchtigen. Wenn Klimaanlage nicht wirtschaftlich, dann zumindest mechanische Lüftung mit Nachtauskühlung.

Eine eigene Erfahrung aus Beratungsprojekten in der Industrie: Die meisten Hallen sind statisch und in der Glasfläche so ausgelegt, dass schon ein günstiger außenliegender Sonnenschutz an den kritischen Stellen 60 bis 80 % der Hitzelast nimmt. Die Klimaanlage ist nicht das erste Mittel, sondern das letzte. Wer den umgekehrten Weg geht, investiert ohne Hebel.

Innenraum vs. Außenarbeit: DGUV, BG BAU und UV-Schutz

Bei Außenarbeitsplätzen, also Bau, Logistik-Yards, Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau, kommen zwei Gefährdungen hinzu, die im Innenraum fehlen:

  1. UV-Strahlung. Seit 2015 ist weißer Hautkrebs durch UV-Strahlung als Berufskrankheit BK 5103 anerkannt. Die BG BAU meldet in einzelnen Jahren über 3.000 neue Verdachtsfälle in der Bauwirtschaft. Höchste UV-Belastung zwischen 11 und 16 Uhr MESZ.
  2. Ozonbelastung. Bodennahe Ozonwerte steigen mit Hitzewellen, reizen Atemwege und Augen, besonders bei schwerer körperlicher Arbeit.

Die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne" und die BG-BAU-Hitzeaktionspläne strukturieren die Pflichten. Technischer Schutz heißt: Wetterschutzzelte, Sonnensegel, feste Unterstellmöglichkeiten, klimatisierte Fahrzeugkabinen. Organisatorischer Schutz heißt: Außenarbeiten möglichst in Tagesrandzeiten verlagern, Rotationsprinzip für besonders exponierte Tätigkeiten. Persönlicher Schutz heißt: langärmlige körperbedeckende Kleidung, Kopfbedeckung mit Nackenschutz, UV-Schutzbrille nach DIN EN 166/172, Sonnenschutzcreme LSF 30, besser 50, alle zwei Stunden aufgetragen.

Die BG BAU fördert die Anschaffung von Wetterschutzzelten und Kühlkleidung über Arbeitsschutzprämien. Wer Mitgliedsbetrieb ist und keine Förderung abruft, verschenkt Geld, das ohnehin im System bereitliegt. Anders als in Österreich, das einen gesetzlichen Hitzestopp bei bestimmten Außentemperaturen kennt, gibt es in Deutschland keine explizite Außentemperatur-Grenze, ab der die Arbeit ausgesetzt werden müsste. Der Schutz ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht und dem ArbSchG, was Auslegungsspielraum für den Betriebsrat lässt.

Betriebsrat und Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

Der Betriebsrat hat bei Hitzeschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das bedeutet konkret: Bei der konkreten Wahl der Schutzmaßnahmen kann er nicht nur zustimmen oder ablehnen, sondern selbst initiativ werden.

Aus Beratungsprojekten zeigt sich, dass kooperative Wege deutlich tragfähiger sind als Konfliktwege. Ein Betriebsrat kann beispielsweise vorschlagen, die Arbeitszeit bei über 26 °C auf sechs Stunden, bei über 30 °C auf vier Stunden zu begrenzen. Rechtsverbindlich wird das aber erst durch eine Betriebsvereinbarung Hitzeschutz. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis oft Türöffner, weil sie die Verantwortungsverteilung klären und Streitfälle im Sommer vermeiden.

Bemerkenswert ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg: Die Aufforderung von Betriebsratsmitgliedern an Arbeitnehmer, an heißen Tagen Hitzepausen einzulegen, ist zwar eine Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit, aber keine grobe Pflichtverletzung mit Ausschlussfolge. Betriebsräte dürfen also aktiv werden, ohne mit dem Ausschluss aus dem Gremium rechnen zu müssen. Wer als Geschäftsführung mit dem Betriebsrat sauber kooperiert, vermeidet diese Konflikte ohnehin.

Ein häufig übersehener Aspekt: Es gibt kein Recht auf Hitzefrei, weder über 30 °C noch über 35 °C. Beschäftigte können den Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Der Arbeitgeber muss aber entweder die Raumtemperatur reduzieren oder auf geeignete Alternativarbeitsplätze umsetzen. Wer das nicht klar kommuniziert, riskiert Missverständnisse und unbezahlte Fehlzeiten, die juristisch nicht haltbar sind.

Nationaler Hitzeschutzplan: Was er für Arbeitgeber bedeutet

Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juli 2023 den Hitzeschutzplan Gesundheit veröffentlicht und seitdem schrittweise ausgebaut. Im Juni 2025 kamen drei weitere sektorale Musterpläne hinzu (Sport, Apotheken, psychotherapeutische Praxen).

Der BMG-Plan ist kein Bundesgesetz und begründet keine unmittelbaren neuen Arbeitgeberpflichten. Er dient als Rahmenkonzept und Sensibilisierungsinstrument, vor allem:

  • Stärkung der Frühwarnsysteme des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
  • Sensibilisierung der Arbeitgeber über die Berufsgenossenschaften
  • Entwicklung kommunaler und sektoraler Hitzeaktionspläne als Vorbild für Betriebe
  • Musterpläne für Krankenhäuser, Pflegeheime und weitere Einrichtungen

Nach meiner Einschätzung ist der mittelfristige Effekt deutlicher als der unmittelbare: Die Berufsgenossenschaften wurden in der BMG-Roadmap explizit beauftragt, die Sensibilisierung zu verstärken. Das ist in der Praxis in Form von Hinweisschreiben, Pflichtschulungen und engerer Aufsicht bereits spürbar. Wer als Arbeitgeber wartet, bis die Empfehlungen in konkrete Anforderungen überführt werden, hat den Zug verpasst. Die strukturierte Klimarisikoanalyse für Hitze ist deshalb keine Compliance-Kür, sondern eine Vorbereitung auf das, was in den kommenden zwei bis drei Jahren ohnehin verbindlicher wird.

Praxisbeispiel WEVG Salzgitter

Die Wasser- und Energieversorgungsgesellschaft Salzgitter hat im Rahmen eines BMAS-geförderten Pilotprojekts den Muster-Hitzeschutzplan der BG ETEM erprobt. Der Fall ist instruktiv, weil er einen klassischen Mischbetrieb mit Innen- und Außenarbeit zeigt: Monteure rücken bei jedem Wetter aus, Leck-Prüfungen im Gasnetz, gleichzeitig sitzen Verwaltung und Disposition im Innendienst.

Die Kernelemente des WEVG-Hitzeschutzplans:

  • Alle Dienstfahrzeuge mit Klimaanlage ausgestattet
  • Persönliche Schutzausrüstung um Sonnenblenden, UV-Schutzbrille, Sonnenschutzcreme, atmungsaktive Sicherheitsschuhe und Kühlwesten erweitert
  • Klimatisierte Büros, kostenfreie Getränke, Homeoffice an Hitzetagen
  • Flexible Arbeitszeiten und früher Schichtbeginn in Hitzeperioden
  • Einbeziehung der Beschäftigten in den Planungsprozess

Was an dem Beispiel methodisch zählt: Die strukturierte Auseinandersetzung mit Hitze hat die bestehende Gefährdungsbeurteilung überarbeitet und Synergien mit dem UV-Schutz erschlossen. Aus zwei Einzelthemen wurde ein zusammenhängender Plan. Diese Bündelung ist genau das, was eine ISO-14091-konforme Klimarisikoanalyse ohnehin verlangt: physische Klimagefahren nicht isoliert, sondern in ihrer Wechselwirkung zu betrachten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das TOP-Prinzip priorisiert technische vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen. Der außenliegende Sonnenschutz ist der ROI-stärkste Hebel.
  • Für Außenarbeit gelten zusätzliche Pflichten zu UV- und Ozonschutz, BG BAU und DGUV liefern die Details.
  • Der Betriebsrat hat erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, eine Betriebsvereinbarung schafft Klarheit.
  • Kein Recht auf Hitzefrei, aber Pflicht zur Raumtemperatursenkung oder Verlagerung an Alternativarbeitsplätze.

Hitze ist nur ein Hazard von vielen.

Wer Hitze sauber adressiert, hat den ersten Schritt einer ISO-14091-konformen Klimarisikoanalyse gemacht. Im Erst-Assessment ordnen wir gemeinsam alle physischen Risiken für eure Standorte ein, mit klarer ROI-Priorisierung.

Erst-Assessment Klimarisiko anfragen

Häufig gestellte Fragen

Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber handeln?

Ab 26 °C Lufttemperatur entsteht eine Handlungsempfehlung nach ASR A3.5, ab 30 °C eine Rechtspflicht zu wirksamen Maßnahmen, ab 35 °C ist der Raum ohne Sondermaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Die Schwellen beziehen sich auf die Lufttemperatur am Arbeitsplatz, gemessen mit strahlungsgeschütztem Thermometer in stündlichen Intervallen.

Gibt es ein Recht auf Hitzefrei?

Nein. Weder oberhalb von 30 °C noch oberhalb von 35 °C entsteht ein automatisches Recht für Beschäftigte, den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Raumtemperatur zu senken oder die Beschäftigten auf geeignete Alternativarbeitsplätze umzusetzen. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes bleibt arbeitsrechtlich problematisch.

Muss eine Klimaanlage installiert werden?

Nein. Die ASR A3.5 verlangt wirksame Maßnahmen, nicht eine bestimmte Technologie. Der Arbeitgeber kann auf gleichwertige Alternativen zurückgreifen: außenliegender Sonnenschutz, Nachtlüftung, Arbeitszeitverlagerung, Ventilatoren. In vielen Hallen ist die Kombination dieser Maßnahmen wirtschaftlich überlegen, weil sie ohne dauerhafte Energiekosten auskommt.

Was muss in einer Hitze-Gefährdungsbeurteilung stehen?

Erfassung der Arbeitsbereiche und ihrer Hitzexposition, stündliche Temperaturmessung mit dokumentierter Methodik, Identifikation besonders schutzbedürftiger Personengruppen, Maßnahmen nach TOP-Prinzip, Dokumentation und jährliche Fortschreibung. Die BAuA-Aktualisierung vom 11. März 2026 verlangt zusätzlich verschärfte Dokumentation bei heißen Oberflächen und Medien.

Welche Pflichten gelten bei Arbeit im Freien?

Zusätzlich zu den Hitzeschutzmaßnahmen sind UV-Schutz und Ozonschutz Pflicht. Das bedeutet: Wetterschutzzelte, klimatisierte Fahrzeugkabinen, Verlagerung von Außenarbeiten aus der Hauptsonnenzeit zwischen 11 und 16 Uhr, körperbedeckende Kleidung, Kopfbedeckung, UV-Schutzbrille, Sonnenschutzcreme LSF 30 bis 50. Die DGUV Information 203-085 und die BG-BAU-Hitzeaktionspläne strukturieren die konkreten Anforderungen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Er kann eine Gefährdungsbeurteilung verlangen, konkrete Maßnahmen vorschlagen und auf einer Betriebsvereinbarung Hitzeschutz bestehen. In der Praxis ist die Betriebsvereinbarung der pragmatischste Weg, weil sie die Verantwortungsverteilung klärt und Konflikte im Hitzesommer vermeidet.

Welche Förderungen gibt es für baulichen Hitzeschutz?

Die BAFA fördert über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) energetische Sanierungsmaßnahmen einschließlich Sonnenschutz mit bis zu 20 %. Die BG BAU vergibt Arbeitsschutzprämien für Wetterschutzzelte, Kühlkleidung und UV-Schutzausrüstung an Mitgliedsbetriebe. Kommunale Förderungen für Dachbegrünung kommen häufig hinzu, hier lohnt sich der Blick in die Programme der jeweiligen Bundesländer und Städte.

Wie passt Hitzeschutz zur CSRD-Berichtspflicht?

Hitzebelastung der eigenen Belegschaft ist unter ESRS S1 berichtspflichtig, physische Klimarisiken einschließlich Hitze unter ESRS E1. Wer die Gefährdungsbeurteilung sauber strukturiert dokumentiert, kann die Daten direkt in die Nachhaltigkeitsberichterstattung übernehmen. Das spart Doppelarbeit und schafft eine konsistente Datengrundlage.

Weiterführende Ressourcen

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand und Konzerne – unter anderem Commerzbank, UBS und Allianz.

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