Dachbegrünung Industriedach: Statik, Förderung 2026
9 Millionen Quadratmeter neu begrünte Dachfläche in Deutschland 2024, weltweite Spitzenposition...
Von Johannes Fiegenbaum am 14.05.26 11:36
34 Grad in der Werkhalle, der Sommer wird länger, der Betriebsrat ruft an. Spätestens jetzt steht die Frage im Raum: Was muss euer Unternehmen bei Hitze konkret tun, und ab wann wird aus „angenehm wäre" eine harte Rechtspflicht? Die Antwort liegt nicht im Klimadiskurs, sondern in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, ergänzt um ArbStättV, ArbSchG und das BMG-Rahmenkonzept zum nationalen Hitzeschutz. Dieser Artikel zeigt euch, was die drei Schwellen 26 °C, 30 °C und 35 °C jeweils auslösen, wie eine prüfungsfeste Hitze-Gefährdungsbeurteilung aussieht und welche Maßnahmen den größten ROI bringen. Er ordnet die Pflichten für Arbeitgeber konkret ein, statt sie als allgemeine Klimaerzählung zu verpacken.
Inhaltsverzeichnis
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" ist das operative Herzstück des deutschen Hitzeschutzes am Arbeitsplatz. Sie definiert ein dreistufiges System, das sich an der Lufttemperatur am Arbeitsplatz orientiert, also der Temperatur ohne Strahlungseinfluss, gemessen mit einem strahlungsgeschützten Thermometer.
Stufe 1: über 26 °C, sollen-Vorschrift
Lüften, außenliegender Sonnenschutz, kostenfreie Getränke, Vermeidung unnötiger Wärmequellen. Für Schwangere, Stillende und chronisch Kranke gilt schon hier eine Gefährdungs-Schwelle.
Stufe 2: über 30 °C, müssen-Pflicht
Rechtliche Pflicht zu wirksamen Maßnahmen nach ASR A3.5 Tabelle 4. Sonnenschutz aktiv steuern, Wärmequellen entfernen, Gleitzeit ausdehnen, Kleiderordnung lockern, kühlende Getränke bereitstellen.
Stufe 3: über 35 °C, Raum ungeeignet
Der Arbeitsraum ist ohne Sondermaßnahmen nicht mehr nutzbar. Optionen: Luftduschen, Entwärmungsphasen wie bei Hitzearbeit, Verlegung auf kühlere Arbeitsplätze. Kein automatisches „Hitzefrei".
Die ASR A3.5 ist formal keine Rechtsnorm, gilt aber als gesicherter Stand der Arbeitsmedizin. Wer abweicht, muss nachweisen, dass die Schutzwirkung anders gleichwertig erreicht wird. Aufsichtsbehörden und Arbeitsgerichte orientieren sich konsequent an ihr. Mit anderen Worten: Wer als Geschäftsführer die ASR ignoriert, übernimmt das Beweisrisiko.
Praxisrelevant ist die Unterscheidung zwischen Raumtemperatur, also der empfundenen Temperatur einschließlich Strahlung von Fenstern und Maschinen, und der reinen Lufttemperatur. Die Schwellen 26/30/35 °C beziehen sich auf die Lufttemperatur, gemessen bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m Höhe, bei stehender Tätigkeit in 1,1 m Höhe, jeweils stündlich. Klingt akademisch, ist aber im Streitfall mit dem Betriebsrat oder der Berufsgenossenschaft das entscheidende Detail.
Das deutsche Hitzeschutzrecht ist dreischichtig aufgebaut, und genau dieses Zusammenspiel wird in der Praxis regelmäßig verkürzt dargestellt.
Aus strategischer Sicht ist dieser Aufbau wichtig, weil er erklärt, warum die ArbStättV bewusst keine Maximaltemperatur nennt: Sie soll als Schutznorm auch dann tragen, wenn die ASR A3.5 künftig nachgeschärft wird. Die BAuA-Aktualisierung vom 11. März 2026 im „Handbuch Gefährdungsbeurteilung" hat genau das getan, mit verschärften Anforderungen an Dokumentation und Messverfahren bei heißen Oberflächen und Medien. Wer Gefährdungsbeurteilungen vor 2026 erstellt hat, sollte sie spätestens vor dem nächsten Sommer auf Aktualität prüfen.
Für CSRD-pflichtige Unternehmen gibt es eine weitere Schnittstelle: Hitzebelastung der eigenen Belegschaft ist unter ESRS S1 berichtspflichtig und in vielen Klimarisiko-Szenarien ein wesentlicher physischer Risikoaspekt. Die Dokumentation aus der Gefährdungsbeurteilung lässt sich, sauber strukturiert, direkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterverwenden.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist das zentrale Steuerungsinstrument. Eine wichtige Klarstellung zuerst, weil sie immer wieder zu Verzögerungen führt: Es ist nicht erforderlich, zunächst eine vollständige Gefährdungsbeurteilung abzuwarten, bevor Sofortmaßnahmen bei Hitze ergriffen werden. Da mit der ASR A3.5 gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, genügt zunächst die Feststellung, ob die Schwellen überschritten sind. Die Beurteilung wird parallel sauber dokumentiert.
Ein regelkonformer Aufbau folgt fünf Schritten:
Praktische Mustervorlagen gibt es kostenfrei: die BMAS-Handlungshilfe „Hitzeschutzpläne im Betrieb" mit einem sechsstufigen Prozess, die BG-BAU-Hitzeaktionspläne für Outdoor- und Indoor-Baustellen, das BGW-Tool für Pflege- und Gesundheitsbetriebe. Wer ohne Vorlage startet, baut Komplexität auf, die nicht nötig ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Die ASR A3.5 listet einen umfangreichen Katalog, in der Beratungspraxis zeigt sich aber immer wieder: Drei bis fünf Maßnahmen decken den weit überwiegenden Anteil der Hitzelast ab. Wer alles gleichzeitig umsetzt, baut PR auf, wer das Richtige zuerst umsetzt, baut Resilienz auf.
Eine eigene Erfahrung aus Beratungsprojekten in der Industrie: Die meisten Hallen sind statisch und in der Glasfläche so ausgelegt, dass schon ein günstiger außenliegender Sonnenschutz an den kritischen Stellen 60 bis 80 % der Hitzelast nimmt. Die Klimaanlage ist nicht das erste Mittel, sondern das letzte. Wer den umgekehrten Weg geht, investiert ohne Hebel.
Bei Außenarbeitsplätzen, also Bau, Logistik-Yards, Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau, kommen zwei Gefährdungen hinzu, die im Innenraum fehlen:
Die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne" und die BG-BAU-Hitzeaktionspläne strukturieren die Pflichten. Technischer Schutz heißt: Wetterschutzzelte, Sonnensegel, feste Unterstellmöglichkeiten, klimatisierte Fahrzeugkabinen. Organisatorischer Schutz heißt: Außenarbeiten möglichst in Tagesrandzeiten verlagern, Rotationsprinzip für besonders exponierte Tätigkeiten. Persönlicher Schutz heißt: langärmlige körperbedeckende Kleidung, Kopfbedeckung mit Nackenschutz, UV-Schutzbrille nach DIN EN 166/172, Sonnenschutzcreme LSF 30, besser 50, alle zwei Stunden aufgetragen.
Die BG BAU fördert die Anschaffung von Wetterschutzzelten und Kühlkleidung über Arbeitsschutzprämien. Wer Mitgliedsbetrieb ist und keine Förderung abruft, verschenkt Geld, das ohnehin im System bereitliegt. Anders als in Österreich, das einen gesetzlichen Hitzestopp bei bestimmten Außentemperaturen kennt, gibt es in Deutschland keine explizite Außentemperatur-Grenze, ab der die Arbeit ausgesetzt werden müsste. Der Schutz ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht und dem ArbSchG, was Auslegungsspielraum für den Betriebsrat lässt.
Der Betriebsrat hat bei Hitzeschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das bedeutet konkret: Bei der konkreten Wahl der Schutzmaßnahmen kann er nicht nur zustimmen oder ablehnen, sondern selbst initiativ werden.
Aus Beratungsprojekten zeigt sich, dass kooperative Wege deutlich tragfähiger sind als Konfliktwege. Ein Betriebsrat kann beispielsweise vorschlagen, die Arbeitszeit bei über 26 °C auf sechs Stunden, bei über 30 °C auf vier Stunden zu begrenzen. Rechtsverbindlich wird das aber erst durch eine Betriebsvereinbarung Hitzeschutz. Solche Vereinbarungen sind in der Praxis oft Türöffner, weil sie die Verantwortungsverteilung klären und Streitfälle im Sommer vermeiden.
Bemerkenswert ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg: Die Aufforderung von Betriebsratsmitgliedern an Arbeitnehmer, an heißen Tagen Hitzepausen einzulegen, ist zwar eine Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit, aber keine grobe Pflichtverletzung mit Ausschlussfolge. Betriebsräte dürfen also aktiv werden, ohne mit dem Ausschluss aus dem Gremium rechnen zu müssen. Wer als Geschäftsführung mit dem Betriebsrat sauber kooperiert, vermeidet diese Konflikte ohnehin.
Ein häufig übersehener Aspekt: Es gibt kein Recht auf Hitzefrei, weder über 30 °C noch über 35 °C. Beschäftigte können den Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Der Arbeitgeber muss aber entweder die Raumtemperatur reduzieren oder auf geeignete Alternativarbeitsplätze umsetzen. Wer das nicht klar kommuniziert, riskiert Missverständnisse und unbezahlte Fehlzeiten, die juristisch nicht haltbar sind.
Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juli 2023 den Hitzeschutzplan Gesundheit veröffentlicht und seitdem schrittweise ausgebaut. Im Juni 2025 kamen drei weitere sektorale Musterpläne hinzu (Sport, Apotheken, psychotherapeutische Praxen).
Der BMG-Plan ist kein Bundesgesetz und begründet keine unmittelbaren neuen Arbeitgeberpflichten. Er dient als Rahmenkonzept und Sensibilisierungsinstrument, vor allem:
Nach meiner Einschätzung ist der mittelfristige Effekt deutlicher als der unmittelbare: Die Berufsgenossenschaften wurden in der BMG-Roadmap explizit beauftragt, die Sensibilisierung zu verstärken. Das ist in der Praxis in Form von Hinweisschreiben, Pflichtschulungen und engerer Aufsicht bereits spürbar. Wer als Arbeitgeber wartet, bis die Empfehlungen in konkrete Anforderungen überführt werden, hat den Zug verpasst. Die strukturierte Klimarisikoanalyse für Hitze ist deshalb keine Compliance-Kür, sondern eine Vorbereitung auf das, was in den kommenden zwei bis drei Jahren ohnehin verbindlicher wird.
Die Wasser- und Energieversorgungsgesellschaft Salzgitter hat im Rahmen eines BMAS-geförderten Pilotprojekts den Muster-Hitzeschutzplan der BG ETEM erprobt. Der Fall ist instruktiv, weil er einen klassischen Mischbetrieb mit Innen- und Außenarbeit zeigt: Monteure rücken bei jedem Wetter aus, Leck-Prüfungen im Gasnetz, gleichzeitig sitzen Verwaltung und Disposition im Innendienst.
Die Kernelemente des WEVG-Hitzeschutzplans:
Was an dem Beispiel methodisch zählt: Die strukturierte Auseinandersetzung mit Hitze hat die bestehende Gefährdungsbeurteilung überarbeitet und Synergien mit dem UV-Schutz erschlossen. Aus zwei Einzelthemen wurde ein zusammenhängender Plan. Diese Bündelung ist genau das, was eine ISO-14091-konforme Klimarisikoanalyse ohnehin verlangt: physische Klimagefahren nicht isoliert, sondern in ihrer Wechselwirkung zu betrachten.
Das Wichtigste auf einen Blick
Hitze ist nur ein Hazard von vielen.
Wer Hitze sauber adressiert, hat den ersten Schritt einer ISO-14091-konformen Klimarisikoanalyse gemacht. Im Erst-Assessment ordnen wir gemeinsam alle physischen Risiken für eure Standorte ein, mit klarer ROI-Priorisierung.
Erst-Assessment Klimarisiko anfragenAb 26 °C Lufttemperatur entsteht eine Handlungsempfehlung nach ASR A3.5, ab 30 °C eine Rechtspflicht zu wirksamen Maßnahmen, ab 35 °C ist der Raum ohne Sondermaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Die Schwellen beziehen sich auf die Lufttemperatur am Arbeitsplatz, gemessen mit strahlungsgeschütztem Thermometer in stündlichen Intervallen.
Nein. Weder oberhalb von 30 °C noch oberhalb von 35 °C entsteht ein automatisches Recht für Beschäftigte, den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Raumtemperatur zu senken oder die Beschäftigten auf geeignete Alternativarbeitsplätze umzusetzen. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes bleibt arbeitsrechtlich problematisch.
Nein. Die ASR A3.5 verlangt wirksame Maßnahmen, nicht eine bestimmte Technologie. Der Arbeitgeber kann auf gleichwertige Alternativen zurückgreifen: außenliegender Sonnenschutz, Nachtlüftung, Arbeitszeitverlagerung, Ventilatoren. In vielen Hallen ist die Kombination dieser Maßnahmen wirtschaftlich überlegen, weil sie ohne dauerhafte Energiekosten auskommt.
Erfassung der Arbeitsbereiche und ihrer Hitzexposition, stündliche Temperaturmessung mit dokumentierter Methodik, Identifikation besonders schutzbedürftiger Personengruppen, Maßnahmen nach TOP-Prinzip, Dokumentation und jährliche Fortschreibung. Die BAuA-Aktualisierung vom 11. März 2026 verlangt zusätzlich verschärfte Dokumentation bei heißen Oberflächen und Medien.
Zusätzlich zu den Hitzeschutzmaßnahmen sind UV-Schutz und Ozonschutz Pflicht. Das bedeutet: Wetterschutzzelte, klimatisierte Fahrzeugkabinen, Verlagerung von Außenarbeiten aus der Hauptsonnenzeit zwischen 11 und 16 Uhr, körperbedeckende Kleidung, Kopfbedeckung, UV-Schutzbrille, Sonnenschutzcreme LSF 30 bis 50. Die DGUV Information 203-085 und die BG-BAU-Hitzeaktionspläne strukturieren die konkreten Anforderungen.
Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Er kann eine Gefährdungsbeurteilung verlangen, konkrete Maßnahmen vorschlagen und auf einer Betriebsvereinbarung Hitzeschutz bestehen. In der Praxis ist die Betriebsvereinbarung der pragmatischste Weg, weil sie die Verantwortungsverteilung klärt und Konflikte im Hitzesommer vermeidet.
Die BAFA fördert über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) energetische Sanierungsmaßnahmen einschließlich Sonnenschutz mit bis zu 20 %. Die BG BAU vergibt Arbeitsschutzprämien für Wetterschutzzelte, Kühlkleidung und UV-Schutzausrüstung an Mitgliedsbetriebe. Kommunale Förderungen für Dachbegrünung kommen häufig hinzu, hier lohnt sich der Blick in die Programme der jeweiligen Bundesländer und Städte.
Hitzebelastung der eigenen Belegschaft ist unter ESRS S1 berichtspflichtig, physische Klimarisiken einschließlich Hitze unter ESRS E1. Wer die Gefährdungsbeurteilung sauber strukturiert dokumentiert, kann die Daten direkt in die Nachhaltigkeitsberichterstattung übernehmen. Das spart Doppelarbeit und schafft eine konsistente Datengrundlage.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand und Konzerne – unter anderem Commerzbank, UBS und Allianz.
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