Von Johannes Fiegenbaum am 09.06.25, 22:26 · Zuletzt aktualisiert 5. September 2026
Die 30% Superabschreibung ist beschlossen und gilt. Wer zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 in bewegliche Wirtschaftsgüter investiert, schreibt im ersten Jahr bis zu 30 Prozent degressiv ab. Der Steuereffekt ist das eine. Interessanter ist, welche dieser Investitionen zugleich eine Kennzahl im Nachhaltigkeitsbericht bewegen.
Was du wissen musst:
Der Unterschied zum Entwurfsstand, den viele Beiträge noch wiedergeben, ist keine Formalie: Es handelt sich nicht um eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG, die neben der regulären Abschreibung läuft, sondern um eine wiedereingeführte degressive Abschreibung mit angehobenem Satz. Wer mit dem falschen Modell rechnet, überschätzt den Liquiditätseffekt im ersten Jahr deutlich.
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Die Regelung steht allen Unternehmen offen, die bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen: Maschinen, Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, IT-Hardware. Eine Größenschwelle, eine Gewinngrenze oder eine Investitionsabsichtserklärung wie bei § 7g EStG gibt es nicht. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt: Das Wirtschaftsgut muss nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sein. Maßgeblich ist dabei die Lieferung beziehungsweise die Betriebsbereitschaft, nicht die Bestellung und nicht die Bezahlung. Wer 2026 bestellt und erst 2028 geliefert bekommt, fällt heraus.
Für 2026 und 2027 gilt die Regelung unverändert weiter. Ab dem 1. Januar 2028 fällt die degressive Abschreibung nach heutigem Stand wieder weg, die lineare Abschreibung bleibt der Normalfall. Ein Grund, Investitionsentscheidungen vorzuziehen, ist das trotzdem nur bedingt: Der Effekt ist eine Verschiebung von Steuerlast in spätere Jahre, keine dauerhafte Ersparnis.
Die 30 % sind nur ein Teil des Pakets, und Suchende erwarten den Baustein in seinem Zusammenhang. Beschlossen wurden vier Maßnahmen:
Die vier Bausteine greifen zeitlich ineinander, und das hat eine Konsequenz, die selten ausgesprochen wird: Die Abschreibung wirkt jetzt, die Steuersatzsenkung wirkt ab 2028. Wer heute Aufwand vorzieht, spart ihn zum alten, höheren Satz, während der spätere Gewinn zum niedrigeren Satz versteuert wird. Diese Reihenfolge ist für einmal günstig, sie kehrt sich nicht um.
Der Abschreibungssatz beträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, gedeckelt bei 30 %. Die vollen 30 % erreicht also nur, wer in Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren investiert. Bei längerer Nutzungsdauer greift der Deckel nicht, sondern das Dreifache.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen investiert 200.000 € in eine PV-Anlage mit Batteriespeicher. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren liegt die lineare Abschreibung bei 5 %, das Dreifache sind 15 %. Im ersten Jahr sind das 30.000 € statt 10.000 € linear, bei einem Steuersatz von 30 % also rund 6.000 € Liquiditätsvorteil. Eine energieeffiziente Produktionsmaschine mit zehn Jahren Nutzungsdauer käme dagegen auf die vollen 30 %.
Der degressive Satz wird in jedem Jahr auf den Restbuchwert angewandt, nicht auf die Anschaffungskosten. Die Abschreibung fällt also von Jahr zu Jahr, und irgendwann liegt der lineare Betrag darüber. Ab diesem Punkt darf zur linearen Abschreibung gewechselt werden, was in der Praxis fast immer sinnvoll ist. Der Wechsel ist einmalig und in die andere Richtung nicht möglich.
Die Wahl ist außerdem freiwillig und wirtschaftsgutbezogen. Es lässt sich für jede einzelne Anschaffung entscheiden, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird. Für Unternehmen, die im Anschaffungsjahr Verluste erwarten, kann die lineare Abschreibung die bessere Wahl sein, weil der Aufwand dann in Jahre mit Steuerlast fällt.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Überschlagsrechnungen auseinanderfallen: Ausgerechnet die langlebigen Energieanlagen, die in Nachhaltigkeitsstrategien ganz oben stehen, holen den vollen Satz nicht. Prüfe die Nutzungsdauer, bevor du mit 30 % kalkulierst.
Die degressive Abschreibung verändert weniger die Rendite einer Investition als ihren Zeitpunkt. Besonders bei Projekten mit hohen Anfangsinvestitionen und langer Amortisation verschiebt sich die Rechnung: Der Steuervorteil fällt genau in das Jahr, in dem die Liquidität am knappsten ist. Damit schafft die Regelung Spielraum für Transformationsprojekte, die sonst in der Warteschlange geblieben wären.
Beobachtbar ist das an der Reihenfolge, in der Vorhaben aus der Warteliste gezogen werden. Projekte mit langer Amortisation, etwa Abwärmenutzung oder der Austausch einer funktionierenden, aber ineffizienten Anlage, scheitern selten an der Rendite und fast immer daran, dass die Rendite später kommt als das Budgetjahr reicht. Genau dort verschiebt der vorgezogene Abschreibungsaufwand die Rechnung, und zwar stärker als bei kurzen Amortisationszeiten, wo der Effekt ohnehin klein ist.
Für energieintensive Unternehmen mit hohem Jahresverbrauch (>5 GWh) kann die Kombination aus Superabschreibung und Power Purchase Agreements (PPAs) besonders attraktiv sein: Während PPAs langfristige Preisstabilität ohne CapEx bieten, ermöglicht die Abschreibung steueroptimierte Investitionen in eigene Energieerzeugung.
Mit der Abschreibung wird nachhaltiges Wirtschaften nicht nur attraktiver, sondern auch greifbarer. Investitionen in energieeffiziente Anlagen, Emissionsminderung und digitale Steuerungssysteme werden steuerlich früher entlastet, und genau diese Anlagen sind es, die später im Nachhaltigkeitsbericht als Maßnahme auftauchen. Wer den Transitionsplan ohnehin mit konkreten Maßnahmen unterlegen muss, findet hier die Finanzierungsseite dazu.
Der Zusammenhang wirkt auch andersherum: Wer in nachhaltige Technologien investiert, erfüllt seine Berichtspflichten nicht nur formal, sondern kann sie mit belegten Maßnahmen füllen. ESG-konforme Praktiken wirken sich auf Finanzierungskonditionen aus, was den Investitionsfall zusätzlich stützt.
Die kurzen Nutzungsdauern digitaler Anlagegüter passen gut zur Mechanik der Regelung. Intelligente Energiemanagementsysteme, vorausschauende Wartung und IoT-Sensorik haben typischerweise Nutzungsdauern weit unter zehn Jahren und erreichen damit den vollen Satz von 30 %. Sie senken Kosten und liefern zugleich die Messdaten, ohne die keine Emissionsbilanz belastbar wird.
Besonders relevant: Investitionen in Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur profitieren zusätzlich von den Anforderungen der EU-Batterieverordnung. Ab 2027 müssen alle E-Fahrzeugbatterien mit einem digitalen Produktpass ausgestattet sein. Wer jetzt investiert, schafft frühzeitig Compliance.
Startups und kleine Unternehmen stehen oft vor der Aufgabe, begrenzte Mittel klug einzusetzen. Anders als die Sonderabschreibung nach § 7g EStG verlangt die degressive Abschreibung keine Gewinngrenze und keine vorherige Investitionsabsicht, sie steht damit auch Unternehmen ohne eigene Steuerabteilung ohne Vorlauf offen.
Eine Einschränkung ist für junge Unternehmen allerdings entscheidend: Der Vorteil wirkt nur, wo ein zu versteuernder Gewinn vorhanden ist. Ein Startup in der Verlustphase verschiebt mit der Abschreibung lediglich Verlustvorträge, es gewinnt keine Liquidität. Die Regelung ist damit kein Frühphasen-Instrument, sondern eines für Unternehmen, die bereits Steuern zahlen.
Für kleinere Unternehmen ohne eigene Steuerabteilung ist der Aufwand überschaubar: Die Entscheidung fällt im Rahmen des Jahresabschlusses, ein Antrag ist nicht nötig, eine Dokumentationspflicht über die normale Anlagenbuchhaltung hinaus besteht nicht. Was gebraucht wird, ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer je Wirtschaftsgut, und die steht in den amtlichen AfA-Tabellen.
Für Unternehmen mit hohen Ausgaben in Forschung und Entwicklung wirkt die ausgeweitete Forschungszulage daneben oft stärker, weil sie als Gutschrift auch bei Verlust ausgezahlt wird. Beide Instrumente lassen sich nebeneinander nutzen, sie sollten aber getrennt gerechnet werden.
Für einen strategischen Überblick über die Integration der 30% Superabschreibung in eure Energiewende-Strategie: Erneuerbare Energien für Unternehmen 2026: Technologien, Förderung & ROI-Strategien
Erfasst sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Serverhardware, IoT-Sensoren, Maschinen, Messtechnik, Betriebsausstattung. Nicht erfasst sind Gebäude und Gebäudebestandteile sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, Software und Lizenzen fallen also heraus.
Für rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen gilt eine eigene Regelung: 75 % Abschreibung im Anschaffungsjahr. Ein Elektro-Transporter für 50.000 € bringt damit 37.500 € Abschreibung im ersten Jahr. Wichtig ist, die beiden Instrumente auseinanderzuhalten, für dasselbe Fahrzeug gilt entweder die eine oder die andere Regelung, nicht beides.
Das Bundesfinanzministerium ordnet das Paket so ein:
“Ab 2032 wird die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen knapp unter 25 % statt der bisherigen 30 % liegen. Das ist ein wichtiges Signal auf internationaler Ebene für Deutschland als Wirtschaftsstandort”.
Die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % zwischen 2028 und 2032 schafft Planungssicherheit über den Abschreibungszeitraum hinaus. Besonders grüne Startups können nachhaltige Geschäftsmodelle so schneller skalieren.
Die steuerliche Frage und die Berichtsfrage werden fast immer getrennt bearbeitet, obwohl sie dieselben Anlagegüter betreffen. Die folgende Tabelle legt beide nebeneinander: Was fällt unter die degressive Abschreibung, und welche Kennzahl im VSME- oder ESRS-Bericht verändert dieselbe Investition.
| Investition | Fällt sie unter die 30 %? | Welche Kennzahl sie bewegt |
|---|---|---|
| Energieeffiziente Produktionsmaschine | Ja, bei Nutzungsdauer bis zehn Jahre voller Satz | VSME B3 Energieverbrauch, ESRS E1-5 |
| Energiemesstechnik, Zähler, Submetering | Ja, kurze Nutzungsdauer, voller Satz | Datengrundlage für VSME B3 und ESRS E1-5 |
| Serverhardware, Edge-Geräte | Ja, voller Satz | ESRS E1-6 Scope 2 |
| Wärmepumpe für Prozess- oder Gebäudewärme | Ja, solange sie als bewegliches Wirtschaftsgut bilanziert wird und nicht als Gebäudebestandteil | ESRS E1-6 Scope 1, ersetzt Brennstoffeinsatz |
| Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände | Ja, wenn nicht fest mit dem Gebäude verbunden | ESRS E1-6 Scope 2 |
| Photovoltaik mit Batteriespeicher | Ja, aber gedeckelt: bei 20 Jahren Nutzungsdauer bleiben effektiv 15 % | ESRS E1-6 Scope 2, VSME B3 |
| Rein elektrische Nutzfahrzeuge | Nein, eigene Sonderabschreibung mit 75 % im ersten Jahr | ESRS E1-6 Scope 1 |
| Gebäudedämmung, Fenster, Dach | Nein, unbewegliches Wirtschaftsgut | ESRS E1-5, aber ohne diesen Steuerhebel |
| Software, Lizenzen, Cloud-Abos | Nein, immaterielles Wirtschaftsgut oder laufender Aufwand | keine direkte |
Auffällig ist die Verteilung: Die kurzlebigen, digitalen Anlagegüter holen den vollen Satz, während die langlebige Energieinfrastruktur gedeckelt wird und die Gebäudehülle ganz herausfällt. Der Steuerhebel ist damit nicht neutral gegenüber Klimazielen, er begünstigt Messen und Steuern stärker als Bauen und Dämmen.
Damit eine Investition im Bericht ankommt, braucht sie einen Vorher-Wert. Wer die Maschine austauscht, ohne den Verbrauch der alten gemessen zu haben, kann die Einsparung später nur schätzen. Das ist der praktische Grund, die Messtechnik vor der Anlage zu kaufen und nicht danach, und der steuerliche Zeitpunkt spricht nicht dagegen: Beide Anschaffungen fallen in denselben Förderzeitraum.
Ein Ansatz, der sich bewährt hat: Für jede Investition über einer festgelegten Schwelle wird im Investitionsantrag neben dem ROI die Kennzahl vermerkt, auf die sie einzahlt, samt aktuellem Wert. Aus dieser Liste wird ein Jahr später der Maßnahmenteil des Nachhaltigkeitsberichts, ohne dass jemand Daten rekonstruieren muss.

Ich halte die Superabschreibung für einen schwachen Grund, eine Investition zu tätigen, und für einen guten Grund, eine ohnehin geplante vorzuziehen. Sie verschiebt Steuerlast, sie senkt sie nicht. Wo ich sie als Argument in Investitionsvorlagen sehe, trägt sie selten die Entscheidung, aber sie kippt Vorhaben, die knapp unter der Schwelle lagen, in die Umsetzung, und das sind auffällig oft Effizienz- und Messprojekte.
Der eigentliche Hebel liegt darin, die beiden Prozesse zusammenzuziehen. Wer Investitionsplanung und Nachhaltigkeitsziele im selben Dokument führt, bekommt beides zum Preis von einem: die steuerliche Optimierung und einen Transitionsplan, der aus echten Anschaffungen besteht statt aus Absichtserklärungen. Getrennt geführt kostet dieselbe Arbeit doppelt, und die Zuordnung fehlt am Ende genau dort, wo der Prüfer sie sucht.
Die 30% degressive Abschreibung, oft als Investitionsbooster bezeichnet, ist in der Praxis vor allem ein Liquiditätsinstrument. Unternehmen ziehen einen erheblichen Teil der Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter in das erste Jahr, senken die Steuerlast unmittelbar nach der Investition und gewinnen Spielraum, um flexibel auf Marktveränderungen zu reagieren.
Produzierendes Unternehmen, energieeffiziente Maschine: Bei 100.000 € Anschaffungskosten und zehn Jahren Nutzungsdauer liegt die lineare Abschreibung bei 10.000 €. Degressiv sind es 30.000 €, der Deckel greift genau hier. Die Differenz von 20.000 € senkt den steuerlichen Gewinn im Anschaffungsjahr, bei 30 % Steuersatz sind das rund 6.000 € mehr Liquidität. In den Folgejahren fällt die Abschreibung entsprechend geringer aus, der Vorteil ist ein Vorzieheffekt.
Handwerksbetrieb, Elektrofahrzeug: Ein E-Transporter für 50.000 € läuft nicht über die 30 %, sondern über die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge mit 75 % im Anschaffungsjahr, also 37.500 €. Diese Unterscheidung wird in der Praxis regelmäßig übersehen, mit dem Ergebnis, dass der Vorteil in der Investitionsrechnung zu klein angesetzt wird.
IT-Investition mit kurzer Nutzungsdauer: Serverhardware wird typischerweise über drei Jahre abgeschrieben, linear also mit rund 33 %. Das Dreifache liegt weit über dem Deckel, es bleiben die 30 %. Der Unterschied zur linearen Abschreibung ist hier gering, der Vorteil der Regelung fällt bei ohnehin kurzlebigen Gütern also kaum ins Gewicht. Den größten relativen Sprung bringt die Regelung bei Nutzungsdauern um zehn Jahre, wo linear 10 % stünden und degressiv 30 % möglich sind.
Was regelmäßig schiefgeht: Der Anschaffungszeitpunkt wird mit dem Bestelldatum verwechselt. Maßgeblich ist die Lieferung und Betriebsbereitschaft. Bei Maschinen mit langen Lieferzeiten entscheidet das darüber, ob eine Bestellung aus 2026 überhaupt noch in den Förderzeitraum fällt. Zweiter Klassiker: Anlagen, die technisch beweglich wirken, aber als Gebäudebestandteil bilanziert werden, etwa fest eingebaute Lüftungs- oder Heiztechnik. Die bilanzielle Einordnung entscheidet, nicht die Anschauung.
Dritter Punkt aus der Praxis: Der Liquiditätsvorteil wird oft mit einer Ersparnis verwechselt. Über die gesamte Nutzungsdauer wird derselbe Betrag abgeschrieben, nur früher. Wer das in der Investitionsvorlage sauber als Zinsvorteil auf den vorgezogenen Steuerbetrag ausweist statt als Zuschuss, bekommt eine Zahl, die auch nach der Prüfung durch die Finanzabteilung noch steht. Sie ist kleiner, aber sie hält.
Die Bundesregierung hat mit dem Investitionssofortprogramm gezielt Anreize für den Wirtschaftsstandort gesetzt. Für Unternehmen heißt das konkret: Die Investitionsliste für 2026 und 2027 gehört einmal daraufhin durchgesehen, welche Positionen den vollen Satz erreichen, welche gedeckelt sind und welche ganz herausfallen. Diese Prüfung kostet wenige Stunden und verändert regelmäßig die Reihenfolge der Vorhaben.
Das Fenster ist klar begrenzt: Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027, danach greift nach heutigem Stand wieder die lineare Abschreibung. Wer Investitionen ohnehin plant, sollte die Lieferzeiten rückwärts rechnen, gerade bei Maschinen und Energietechnik.
Zwei Dinge lohnen die Mühe: die Nutzungsdauern der geplanten Anschaffungen zu prüfen, weil sie über den tatsächlichen Satz entscheiden, und die Investitionsliste mit den Nachhaltigkeitskennzahlen zu verknüpfen, bevor gekauft wird. Für die Zeit danach zeichnet sich ab, dass die Entlastung von der Abschreibung auf den Steuersatz wandert: Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise, bis 2032 auf 10 %.
Für die Jahre 2026 und 2027 heißt das praktisch: Anschaffungen mit Nutzungsdauern um die zehn Jahre bevorzugt in den Zeitraum legen, langlebige Energieinfrastruktur ohne den vollen Satz kalkulieren und Elektrofahrzeuge getrennt rechnen. Wer die Investitionsliste einmal in diese drei Gruppen sortiert, sieht sofort, wo der Zeitdruck echt ist und wo er nur behauptet wird.
Die Superabschreibung allein macht keine Transformation. Sie senkt aber die Hürde für genau die Projekte, die sonst im nächsten Budgetzyklus landen, und dieser Zyklus ist bei Klimazielen mit Jahreszahl einer zu viel.
Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Maßgeblich ist die Lieferung und Betriebsbereitschaft, nicht die Bestellung. Ab dem 1. Januar 2028 gilt nach heutigem Stand wieder die lineare Abschreibung, dafür sinkt ab 2028 schrittweise die Körperschaftsteuer.
Sie ist die degressive AfA, in angehobener Form: bis zum Dreifachen der linearen Abschreibung, höchstens 30 % (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist etwas anderes, sie kommt zusätzlich zur linearen Abschreibung, ist an Gewinngrenzen gebunden und bleibt daneben bestehen. Die degressive Abschreibung ersetzt die lineare, sie addiert sich nicht dazu.
Erfasst sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Maschinen, Anlagen, Messtechnik, IT-Hardware, Betriebsausstattung, Fahrzeuge. Nicht erfasst sind Gebäude und Gebäudebestandteile sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software und Lizenzen. Fest eingebaute Technik wird häufig als Gebäudebestandteil bilanziert und fällt dann heraus.
Für neu angeschaffte, rein elektrische Fahrzeuge gibt es eine eigene Sonderabschreibung mit 75 % im Anschaffungsjahr, ebenfalls befristet. Für dasselbe Fahrzeug gilt entweder diese Regelung oder die degressive Abschreibung, nicht beides.
Günstig, weil die Reihenfolge stimmt: Der vorgezogene Aufwand mindert den Gewinn heute, zum aktuellen Satz. Der Gewinn der Folgejahre, in denen die Abschreibung geringer ausfällt, wird ab 2028 mit einem schrittweise sinkenden Körperschaftsteuersatz belastet.
Grundsätzlich ja, allerdings mindern Investitionszuschüsse die Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Der doppelte Vorteil fällt kleiner aus als die Addition beider Prozentsätze vermuten lässt. Das gehört vor der Antragstellung durchgerechnet, nicht danach.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.
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