Von Johannes Fiegenbaum am 19.05.26, 11:27 · Zuletzt aktualisiert 1. Oktober 2026
14 Prozent. So viele von mehr als 1.000 CSRD-Berichten, die ich im Rahmen meiner Benchmarking-Arbeit ausgewertet habe, enthalten keine einzige Scope-Zahl. Nicht weil die Unternehmen lügen, sondern weil die Standards schon heute so viel Auslegungsspielraum lassen, dass Auslassungen vertretbar wirken. Jetzt hat die EU-Kommission die ESRS noch weiter vereinfacht: laut fachlicher Empfehlung der EFRAG vom 3. Dezember 2025 61 Prozent weniger Pflichtdatenpunkte, ein erweiterter „undue cost or effort"-Filter, mehr Methodenfreiheit bei der THG-Bilanzierung. Das klingt nach Entlastung. Tatsächlich beschreibt es ein strukturelles Risiko: Wenn die Standards enger werden, während die Datenlücken schon offen klaffen, wird die nächste Generation von Nachhaltigkeitsberichten noch weniger aussagekräftig, nicht mehr. Stand der Auswertung: September 2026.
Als unabhängiger ESG-Berater habe ich am 14. Mai 2026 eine formale Stellungnahme zur Konsultation der überarbeiteten ESRS bei der Europäischen Kommission eingereicht. Was die ESRS insgesamt vorschreiben und wie sie aufgebaut sind, ordnet mein umfassender ESRS-Leitfaden ein. Eine parallele Stellungnahme adressiert den gleichzeitig konsultierten VSME Voluntary Standard als Wertschöpfungsketten-Cap. Dieser Artikel fasst die sieben Punkte aus der ESRS-Stellungnahme zusammen, die mich am meisten beschäftigt haben, mit besonderem Fokus auf zwei Themen, die in der bisherigen Debatte deutlich unterbelichtet sind: die Greenwashing-Lücke bei Asset Managern und die strukturelle Inkohärenz zwischen ESRS-Vereinfachung und VSME-Cap. Die Stellungnahme bezog sich auf den Entwurf; die Endfassung steht seit dem 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 im Amtsblatt. Welche Punkte sie behoben hat und welche nicht, zeige ich im Abschnitt Was die Endfassung daraus gemacht hat.
Inhaltsverzeichnis
Ich unterstütze das Ziel der Kommission: weniger Bürokratie, bessere Handhabbarkeit, mehr Interoperabilität mit globalen Frameworks. Die überarbeiteten ESRS sind in mehreren Punkten operativ besser als der erste Satz von 2023 (Delegated Regulation 2023/2772). Das sei ausdrücklich gesagt.
Was mich beschäftigt, ist der Ausgangszustand, in den die Vereinfachung trifft. Mein Benchmarking-Pool mit mehr als 1.000 öffentlich verfügbaren europäischen CSRD-Berichten für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 zeigt ein gemischtes Bild: 14 Prozent enthalten keine Scope-Daten. 8 Prozent der Berichte mit einem Scope-3-Wert weisen einen Scope-3-Wert aus, der kleiner ist als Scope 1 oder Scope 2 einzeln, methodologisch eigentlich nicht haltbar. Diese Lücken entstehen schon ohne den erweiterten „undue cost"-Filter. Wer jetzt weitere Auslegungsspielräume öffnet, ohne gleichzeitig Assurance-Disziplin zu schärfen, vergrößert das Problem.
Methodik: Der CSRD-Benchmark-Pool umfasst mehr als 1.000 öffentlich verfügbare europäische Sustainability Statements für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 (Stand September 2026), automatisiert ausgewertet über die VSEasy-Datenplattform. Scope-Werte wurden mit einem Extraktions-Confidence-Score von mindestens 0,75 berücksichtigt. Quellen sind ausschließlich öffentlich publizierte CSRD-Berichte; keine Mandantendaten. Methodikbeschreibung auf Anfrage.
Meine Stellungnahme richtet sich deshalb nicht gegen die Vereinfachung als solche, sondern gegen sieben spezifische Formulierungen, die strukturelle Schwachstellen hinterlassen. Den vollständigen Konsultationstext sowie die Stellungnahmen anderer Teilnehmer (darunter eine NGO für Finanzmarkttransparenz, das Netzwerk hinter einer Zertifizierung für Nachhaltigkeitsunternehmen und eine Stiftung für Lohndaten) findet ihr auf der Seite der EU-Kommission.
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Sieben Schwachstellen in der ESRS-Vereinfachung 2026
Im Entwurf erweiterten die Paragraphen 93 bis 95 und AR 45 den Filter erheblich. AR 45 verlangte lediglich eine „ausgewogene Abwägung" zwischen Kosten und Nutzen, keine dokumentierten Begründungen, keine Assurance-Verpflichtung. In der Endfassung steht die Abwägung in ESRS 1 Absatz 94, und ESRS 2 BP-1 AR 2 j verlangt immerhin, erhebliche Einschränkungen aus dieser Bestimmung offenzulegen. Eine Begründung je Datenpunkt verlangt sie nicht. Meine Empfehlung: ESRS 2 BP-1 sollte für jede wesentliche Auslassung eine Offenlegung des ausgelassenen Datenpunkts, der Kosten-Nutzen-Abwägung und des geplanten Behebungszeitraums verlangen. Wirtschaftsprüfer sollten verpflichtet sein, diese Begründungen zu hinterfragen.
Paragraph 40 etabliert das Severity-first-Prinzip, aber nur für Menschenrechte. Für schwere und irreversible Umweltauswirkungen gilt es nicht. In einer quantifizierten Klimarisikoanalyse für eine mittelständische Unternehmensgruppe habe ich physische Risikoexposition von bis zu 31,5 Mio. € pro Jahr ermittelt, primär Hagelschlag und Starkregen, mit einzelnen Standorten, die mehr als ein Drittel der Gesamtexposition konzentrieren. Hagelschlag hat niedrige Jahreswahrscheinlichkeit, aber hohe finanzielle Schwere und ist kurzfristig kaum steuerbar. Ein reines Wahrscheinlichkeits-mal-Schwere-Filter würde genau solche Tail Risks systematisch deprioritisieren, und das wäre aus Sicht der Kreditgeber ein Informationsausfall.
Paragraph 30 und AR 19 erlauben drei verschiedene Kontrollansätze für die THG-Systemgrenze: finanzielle Kontrolle, operative Kontrolle oder Equity Share. Das ist operativ sinnvoll. Der Entwurf verlangte nicht einmal, den gewählten Ansatz offenzulegen; die Endfassung tut das in Absatz 30 b. Aber in meinem Pool aus mehr als 1.000 Berichten weisen selbst unter einer einzigen Methode 67 Prozent der CSRD-Berichte extrahierbare Werte für alle drei Scopes aus. Gleichwertige Methoden ohne Reconciliation-Anforderung werden die sektorale Vergleichbarkeit weiter fragmentieren. Ich empfehle einen 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwellenwert für die Reconciliation-Pflicht, konsistent mit dem De-minimis-Schwellenwert des GHG Protocol Corporate Standard und mit dem quantitativen Segment-Schwellenwert aus IFRS 8.
ESRS E2-4 Paragraph 16 beschränkt die Offenlegung auf primäre Mikroplastiken; die Endfassung ergänzt nur die gesonderte Angabe des direkt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks. Die Begründung: Machbarkeit. Das überzeugt mich nicht. Wissenschaftlicher Konsens (OECD Global Plastics Outlook 2022) verortet den Anteil sekundärer Mikroplastiken am marinen Eintrag bei 69 bis 80 Prozent. Die Hauptquellen, Reifenabrieb, Textilabrieb, Farbreste und Kunststoffabbau, sind genau die, die mit den größten Unternehmen in Mobilität, Bekleidung, Bau und Verpackung verbunden sind. Die Technologie für Schätzungen existiert bereits; OECD und ETSC stellen entsprechende Emissionsfaktoren bereit. Ich schlage eine Einführung mit Phase-in bis 2030 vor.
ESRS E1-1 Paragraph 12 und AR 2 verlangen, dass Unternehmen erklären, wenn ihre Reduktionsziele nicht wissenschaftsbasiert und nicht 1,5°C-kompatibel sind. Die Endfassung ergänzt in AR 2 a, dass sie dann erläutern, wie sich ihre Zielwerte im Vergleich zu den Referenzwerten verhalten und wie sie künftige Entwicklungen berücksichtigt haben. Das Problem: Damit endet die Anforderung. Ein Unternehmen kann Nicht-Kompatibilität offenlegen und weiter nichts tun, und das ist regelkonform. Aus meiner Praktikerperspektive ist das honest reporting of failure ohne Handlungsdruck. Mein Vorschlag: Wo kein 1,5°C-kompatibler Plan vorliegt, sollte entweder eine glaubwürdige 3-bis-5-Jahres-Roadmap zur Erreichung dieser Kompatibilität dokumentiert werden, oder es müssen die spezifischen strukturellen Gründe für die aktuelle Unmöglichkeit benannt werden. Transparenz allein ist kein Instrument zur Veränderung.
Dies ist meiner Einschätzung nach die folgenreichste Lücke, und sie steht unverändert in der Endfassung. AR 17 (Paragraph 37, Wesentlichkeit) und AR 37 (Paragraphen 62 bis 63, Wertschöpfungskette) befreien Unternehmen, die Investments im Rahmen einer Treuhandpflicht verwalten, ohne eigene Risiken oder Chancen zu tragen, von der Pflicht zur Wesentlichkeitsbewertung und Berichterstattung über diese Investments.
Die Intention ist nachvollziehbar: Ein Asset Manager, der Drittkapital verwaltet, soll nicht die CO₂-Bilanz seiner Fonds seiner eigenen Unternehmensbilanz zurechnen müssen. Das leuchtet ein.
Das Problem liegt einen Schritt weiter. Die gleichen Asset Manager vermarkten aktiv Fonds unter SFDR Artikel 8 und Artikel 9 mit expliziten Nachhaltigkeitsversprechen. Sie veröffentlichen Principal Adverse Impacts auf Fondsebene unter SFDR (Verordnung 2019/2088). Sie kommunizieren „nachhaltige Investments" gegenüber institutionellen und privaten Anlegern. Und gleichzeitig sollen sie von einer ESRS-Pflicht befreit sein, über genau diese Investments auf Unternehmensebene zu berichten.
Das Ergebnis ist eine asymmetrische Disclosure-Landschaft: ESG-Versprechen im Marketing, keine entsprechende Berichtspflicht im Nachhaltigkeitsbericht. Das ist Greenwashing-by-omission, nicht durch falsche Angaben, sondern durch strukturell legitimierte Auslassungen. Interessanterweise ist dieser Begriff in der öffentlichen ESG-Debatte noch weitgehend unbesetzt, obwohl er präzise beschreibt, was hier passiert.
Meine Empfehlung: Die Treuhand-Befreiung sollte als allgemeines Prinzip erhalten bleiben, aber eine Ausnahme braucht es dort, wo der Asset Manager Investmentprodukte mit expliziten Nachhaltigkeitsansprüchen vermarktet. In diesen Fällen, SFDR Artikel 8, Artikel 9, oder jedes anderweitig nachhaltigkeitslabeled Produkt, sollte eine Mindest-Offenlegung der Auswirkungen, Risiken und Chancen der betroffenen verwalteten Investments verpflichtend bleiben. Das würde ESRS-Berichterstattung mit den eigenen externen Kommunikationsansprüchen der Asset Manager in Einklang bringen. Wer nach außen ESG verspricht, sollte auch intern danach berichten.
Die Greenwashing-Falle liegt oft nicht in aktiven Fehlangaben, sondern in dem, was strukturell nicht gesagt werden muss.
Paragraph 66 der überarbeiteten ESRS 1 verweist ausdrücklich auf Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560, also auf den parallelen delegierten Rechtsakt zum VSME Voluntary Standard, und stellt klar, dass die Obergrenze auch Unternehmen außerhalb der EU schützt. Beide Rechtsakte wurden zeitgleich konsultiert, am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und greifen ab dem Geschäftsjahr 2027. Das ist der entscheidende Punkt, der in der bisherigen Debatte zu wenig beachtet wird.
Betrachtet man beide Vereinfachungen gemeinsam, entsteht ein strukturelles Missverhältnis:
Das kombinierte Ergebnis: Daten, die Banken für EBA-Pillar-3-Offenlegungen brauchen, die CSRD-pflichtige Konzerne für ihre eigenen Transitionspläne benötigen und die SFDR-Teilnehmer für ihre PAI-Daten benötigen, sind weder von den Berichtspflichtigen gefordert noch bei den KMU-Lieferanten über den Cap abrufbar. Die Datenlücke wird durch die Simultanität beider Vereinfachungen nicht halbiert, sondern multipliziert.
Was dann passiert, ist vorhersehbar: Berichtspflichtige schließen die Lücken durch individuelle Ad-hoc-Fragebögen an ihre Lieferanten. Genau das, was beide Rechtsakte eigentlich verhindern sollten, Fragebogenflut für KMU, entsteht als Nebenprodukt der Vereinfachung. In der Projektarbeit sehe ich das schon heute: Je mehr ein Konzern selbst vereinfachen darf, desto mehr fragt er individuell nach.
Meine Empfehlung ist eine explizite Kohärenzklausel zwischen beiden delegierten Rechtsakten: Was die überarbeiteten ESRS von Berichtspflichtigen über ihre Wertschöpfungskette verlangen (Paragraphen 62 bis 65), sollte mindestens von dem gedeckt sein, was der VSME-Cap den Berichtspflichtigen erlaubt, von KMU abzufragen. In meiner parallelen Stellungnahme zum VSME Voluntary Standard schlage ich vor, C3 und C4 sowie eine Mindest-Scope-3-Angabe als „notwendig wenn anwendbar" in den Cap aufzunehmen. Das gleiche Kohärenzprinzip muss in den überarbeiteten ESRS gespiegelt werden.
Für KMU, die heute über ihren Status im Wertschöpfungsnetz nachdenken, ist das ein guter Moment für den VSME Readiness Check. Nicht weil Pflichten kommen, sondern weil strukturierte Daten schon heute verhandelt werden, und Ad-hoc-Anfragen dann wegfallen.
Für CSRD-pflichtige Unternehmen: Die Vereinfachung gibt mehr Spielraum. Aber Spielraum, der im Assurance-Prozess nicht begründet wird, ist Spielraum, der zukünftig angreifbar ist. Wer den „undue cost"-Filter nutzt, sollte intern eine saubere Dokumentation aufbauen, nicht für heute, sondern für die Prüfung in drei Jahren.
Für Asset Manager: Die Greenwashing-by-omission-Problematik aus Schwachstelle 6 betrifft euch direkt. Wer SFDR-Artikel-8- oder Artikel-9-Produkte vermarktet, aber die entsprechende ESRS-Berichterstattung vermeidet, baut sich ein regulatorisches Risiko auf. Die Frage ist nicht ob, sondern wann diese Lücke auf politischer Ebene thematisiert wird.
Für KMU in Wertschöpfungsketten: Die Kohärenzlücke aus Schwachstelle 7 bedeutet, dass ihr in den nächsten Jahren mit mehr individuellen Fragebögen rechnen müsst, nicht weniger. Die pragmatische Antwort darauf ist eine strukturierte VSME-Einführung, die einmalig gute Datenpunkte produziert und diese dann skalierbar liefert. Einmal erheben, überall antworten, das bleibt die richtige Grundlogik.
Für VC-Investoren und ihre Portfoliogesellschaften: Physische und Transitionsrisiken werden durch die Schwachstellen 2 und 5 strukturell weniger gut erfasst als bisher möglich. Das schlägt sich in Due-Diligence-Bewertungen nieder. Wer heute mit quantifizierten Klimarisikodaten in einem Investment-Prozess aufwartet, differenziert sich deutlich, weil die meisten Wettbewerber es schlicht nicht haben.
Primärquellen:
Transparenz: Fiegenbaum Solutions bietet ESRS-Implementierungs-, VSME- und Klimarisikoberatung für Unternehmen an, die unmittelbar von dieser Regulierung betroffen sind. Dieser Artikel basiert auf der formalen Stellungnahme, die ich am 14. Mai 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht habe (Referenznummer Ares(2026)4623964), sowie auf meiner eigenen Projektarbeit. Die anonymisierten Praxisbeispiele (mittelständische Unternehmensgruppe mit physischer Klimarisikoanalyse) sind verifizierbar, aber aus Vertraulichkeitsgründen ohne Klientenbezug dargestellt.
Keine Rechtsberatung: Diese Analyse spiegelt meine Praktikerperspektive wider und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung zur Anwendung der CSRD, der ESRS, der SFDR oder verwandter EU-Rechtsakte. Für unternehmensspezifische Anwendungsfragen empfehle ich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsbeistands.
Die Kommission hat die überarbeiteten ESRS am 3. Juli 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 erlassen, seit dem 21. September 2026 steht sie im Amtsblatt. Sie tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027; für das Geschäftsjahr 2026 dürfen Unternehmen nach Artikel 2 zwischen alter und neuer Fassung wählen. Gegen diesen Text habe ich meine sieben Punkte noch einmal gelegt. Vollständig behoben ist keiner.
Teilweise nachgebessert sind die Punkte 1, 3 und 5. Die Kosten-Nutzen-Abwägung zum „undue cost or effort"-Filter steht jetzt in ESRS 1 Absatz 94. AR 45 nennt Kriterien wie Größe, Ressourcen, technische Reife und die Verfügbarkeit digitaler Instrumente, stellt aber zugleich klar, dass keine umfassende Suche nach Informationen nötig ist. Absatz 95 verlangt, die Verfügbarkeit in jedem Berichtszeitraum neu zu bewerten, und ESRS 2 BP-1 AR 2 j verlangt, erhebliche Einschränkungen offenzulegen, die sich aus der Bestimmung zu unangemessenen Kosten ergeben. Eine Begründung je ausgelassenem Datenpunkt samt Behebungsfrist fordert der Text nicht. Bei der THG-Systemgrenze bleiben nach ESRS E1 AR 19 finanzielle Kontrolle, Equity Share und operative Kontrolle zulässig; Absatz 30 b verlangt, den gewählten Ansatz anzugeben, Absatz 30 c die Aufschlüsselung nach konsolidierter Gruppe und sonstigen Emissionen. Eine Überleitung zwischen den Ansätzen verlangt der Text nicht. Bei Transitionsplänen muss ein Unternehmen, dessen Ziele nicht mit 1,5 °C vereinbar sind, nach E1-1 AR 2 a erläutern, wie sich seine Zielwerte im Vergleich zu den Referenzwerten verhalten und wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat. Eine Roadmap-Pflicht gibt es nicht, und die Szenarioanalyse ist nach E1-2 Absatz 17 und AR 6 jetzt freiwillig. Bei Punkt 5 hat die Endfassung also an einer Stelle nachgeschärft und an einer anderen gelockert.
Im Kern unverändert sind die Punkte 2, 4, 6 und 7. ESRS 1 Absatz 40 gibt dem Schweregrad weiter nur bei möglichen Auswirkungen auf die Menschenrechte Vorrang vor der Wahrscheinlichkeit. E2-4 Absatz 16 verlangt primäres Mikroplastik und gesondert die Mengen an direkt in die Umwelt freigesetztem Mikroplastik; die Begriffsbestimmungen kennen sekundäres Mikroplastik, eine Angabepflicht dazu gibt es nicht. Die Treuhand-Befreiung für Vermögensverwalter in AR 17 zu Absatz 37 und AR 37 zu den Absätzen 62 und 63 ist geblieben. Absatz 66 verweist jetzt ausdrücklich auf Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 und erstreckt die Obergrenze auch auf Unternehmen außerhalb der EU. Das macht den Deckel klarer, eine Kohärenzklausel zwischen dem, was die ESRS über die Wertschöpfungskette verlangen, und dem, was der Deckel abzufragen erlaubt, fehlt aber weiter.
Mein Befund nach der Endfassung: Die Kommission hat den Spielraum offenlegungspflichtig gemacht, aber nicht begründungspflichtig, und genau in dieser Lücke entscheidet sich, ob die nächsten Berichte vergleichbar werden.
Nach der fachlichen Empfehlung der EFRAG vom 3. Dezember 2025 sinkt die Zahl der Pflichtdatenpunkte um 61 Prozent, einschließlich der freiwilligen Angaben um 71 Prozent; der Verordnungstext selbst nennt keine Zahl. Der erweiterte „undue cost or effort"-Filter erlaubt zusätzliche Auslassungen. Gleichzeitig gibt es mehr Methodenfreiheit bei der THG-Bilanzierung und einen reduzierten Scope bei bestimmten Umweltthemen wie Mikroplastik. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 steht seit dem 21. September 2026 im Amtsblatt, tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Für das Geschäftsjahr 2026 dürfen Unternehmen zwischen alter und neuer Fassung wählen (Artikel 2).
Greenwashing-by-omission beschreibt den Fall, in dem ein Unternehmen keine falschen Angaben macht, aber strukturell berechtigt ist, wesentliche Nachhaltigkeitsinformationen wegzulassen. Bei Asset Managern entsteht dieses Risiko, wenn sie SFDR-Artikel-8- oder Artikel-9-Fonds aktiv vermarkten, also explizite ESG-Versprechen machen, aber gleichzeitig von der ESRS-Berichtspflicht über die zugehörigen verwalteten Investments befreit sind. Die Lücke ist nicht durch falsche Aussagen entstanden, sondern durch legale Auslassung.
Beide delegierten Rechtsakte wurden parallel konsultiert. Die ESRS-Vereinfachung reduziert, was CSRD-Pflichtige über ihre Wertschöpfungskette berichten müssen. Der VSME-Cap begrenzt, was sie von ihren KMU-Lieferanten abfragen dürfen. Wenn beide gleichzeitig enger werden, entsteht eine Datenlücke bei kritischen Punkten wie Klimarisiken (C4) und THG-Reduktionszielen (C3), die durch individuelle Ad-hoc-Fragebögen außerhalb beider Standards gefüllt wird, genau das Gegenteil der beabsichtigten Vereinfachung.
Drei konkrete Schritte: Erstens, wer den „undue cost"-Filter nutzen will, sollte schon heute eine interne Dokumentationsstruktur aufbauen, die Assurance-Anforderungen werden langfristig steigen. Zweitens, KMU in Wertschöpfungsketten sollten eine strukturierte VSME-Basis aufbauen, bevor die Ad-hoc-Fragebögen zunehmen. Drittens, Asset Manager sollten prüfen, ob ihre ESRS-Berichterstattung mit ihren SFDR-Produktversprechen noch konsistent ist.
Die überarbeiteten ESRS gelten für CSRD-pflichtige Unternehmen, also für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden ist unabhängig von der Börsennotierung der VSME Standard die relevante Referenz. Beide Standards sind aber über die Wertschöpfungskette miteinander verbunden: Was CSRD-Pflichtige über ihre Lieferanten berichten müssen, bestimmt, welche Daten KMU liefern sollten.
Beide Stellungnahmen sind auf der Konsultationsseite der EU-Kommission öffentlich einsehbar. Die Stellungnahme zu den überarbeiteten ESRS trägt die Referenznummer Ares(2026)4623964. Die parallele Stellungnahme zum VSME Voluntary Standard trägt die Referenznummer Ares(2026)4624010. Den Artikel zur ersten Stellungnahme (VSME Voluntary Standard / Value Chain Cap) findet ihr hier.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.
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