Von Johannes Fiegenbaum am 01.10.25, 20:55 · Zuletzt aktualisiert 1. Oktober 2026
Artikel-9-Fonds sind die strengste Fondskategorie der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR). Sie dürfen nur in Unternehmen investieren, die als nachhaltige Investition gelten, und müssen das belegen. Für euer Climate-Tech-Startup heißt das: Ein solcher Fonds braucht von euch keine Nachhaltigkeitsaussagen, sondern Nachweise, mit denen er seinen eigenen Status verteidigen kann.
Fokus dieses Artikels: Hier geht es um die Positionierung von Climate-Tech-Startups gegenüber Artikel-9-Fonds. Den Gesamtüberblick zu ESG im Venture Capital, zur SFDR-Reform, zu den Erwartungen der Fondsinvestoren und zu Kennzahlen findet ihr in meinem VC-Komplettleitfaden.
Die SFDR definiert eine nachhaltige Investition über 3 Bedingungen: Das Unternehmen trägt zu einem Umwelt- oder Sozialziel bei, es beeinträchtigt kein anderes dieser Ziele erheblich (Do No Significant Harm, DNSH), und es wird gut geführt. Ein Artikel-9-Fonds muss alle 3 Punkte für jede Beteiligung dokumentieren.
Meine Position: Artikel 9 ist keine Eigenschaft eures Startups, sondern eine Pflicht des Fonds. Wer das verstanden hat, bereitet das Fundraising anders vor. Ihr baut kein Nachhaltigkeitskapitel für das Pitch Deck, sondern liefert dem Fonds 4 Bausteine, die er ohnehin braucht: ein Wirkungsmodell, eine DNSH-Einschätzung, eine Zuordnung zur EU-Taxonomie und belegbare Governance.
Artikel-9-Fonds im Klimabereich richten ihr Anlageziel an den Umweltzielen der EU aus, meist am Klimaschutz. Viele übersetzen das in eigene Schwellen. Ein dänischer Fonds beschreibt in seinem veröffentlichten Leitfaden zum Beispiel, dass Portfoliounternehmen mindestens 50 % weniger Emissionen verursachen müssen als die etablierte Lösung und ein Vermeidungspotenzial von mehr als 100.000 t CO₂e bis 2032 zeigen sollen. Die Zahlen unterscheiden sich von Fonds zu Fonds, die Logik ist überall dieselbe.
Fonds achten darauf, dass Wirkungskennzahlen prüfbar sind und regelmäßig fortgeschrieben werden. Ein Modell, das nur für die Finanzierungsrunde gebaut wurde, fällt in der nächsten Berichtsperiode auf. Wie Fonds solche Daten später weiterverwenden, beschreibt der Artikel zum Impact Reporting für VCs.
Der Grundsatz, kein anderes Umweltziel erheblich zu beeinträchtigen, ist nicht verhandelbar. Der Fonds muss zeigen, dass eure Lösung nicht an anderer Stelle schadet, etwa bei Wasser, Biodiversität, Luft, Boden oder Arbeitsbedingungen in der Lieferkette.
Es geht dabei nicht darum, einen Test zu bestehen. Der Fonds will sehen, dass ihr über Zielkonflikte nachgedacht habt, bevor er danach fragt. Das gehört vor das Pitch Deck, nicht dahinter.
SFDR und Taxonomie-Verordnung sind getrennte Regelwerke, greifen aber ineinander. Artikel-9-Fonds berichten, welcher Anteil ihres Portfolios taxonomiekonform ist, und richten ihre Beteiligungen deshalb auf eine spätere Konformität aus.
Den Unterschied zwischen beiden Stufen erklärt der Artikel taxonomiefähig vs. taxonomiekonform.
Gute Unternehmensführung ist die dritte Bedingung der nachhaltigen Investition. Fonds erwarten in der Regel:
Die Erwartungen wachsen mit der Phase: gründergeführte Richtlinien in der Seed-Phase, strukturierte Datenerfassung ab der Series A. Auch generalistische Fonds nehmen inzwischen ESG-Klauseln in ihre Term Sheets auf. Wer diese Grundlinie kennt, hat den halben Weg zu Artikel 9 hinter sich.
| Thema | Artikel 8 (hellgrün) | Artikel 9 (dunkelgrün) |
|---|---|---|
| ESG-Due-Diligence | Checkliste und kurzes Memo | ESG-Bewertung, DNSH-Dokumentation, Wirkungsmodell |
| Governance | Gründergeführte Verantwortung | Benannte Person, Richtlinien zu guter Unternehmensführung, Ausschlussliste |
| Wirkungskennzahlen | Qualitativ oder freiwillig | Quantifizierte vermiedene Emissionen, an der Ökobilanz orientiert |
| Berichtsrhythmus | Jährlich oder anlassbezogen | Häufiger und fest vereinbart |
| Rolle des Startups | Liefert Basisdaten | Stützt mit seinen Nachweisen den Status des Fonds |
Wie Fonds selbst zwischen beiden Kategorien wählen, steht im Artikel SFDR Artikel 8 vs. 9.
| Bereich | Unterlage |
|---|---|
| Wirkung | Modell der vermiedenen Emissionen mit Referenzlösung, Annahmen und Quellen |
| DNSH | One-Pager zu möglichen Beeinträchtigungen und Gegenmaßnahmen |
| EU-Taxonomie | Zuordnung zur Wirtschaftsaktivität und Liste der offenen Kriterien |
| Governance | Verhaltenskodex, Ausschlussliste, Zuständigkeit, ausgefüllter ESG-Fragebogen |
Was Fonds je Phase erwarten:
| Phase | Schwerpunkt |
|---|---|
| Pre-Seed | DNSH-Einschätzung, gründergeführte Verantwortung, plausibles Wirkungspotenzial |
| Seed | Wirkungskennzahlen, Richtlinien, Ausschlussliste |
| Series A | Taxonomie-Zuordnung, belastbares Emissionsmodell, regelmäßige Datenlieferung |
Was Klimafonds darüber hinaus im Data Room sehen wollen, habe ich im Artikel Klima-VC 2026 zusammengestellt.
Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 eine Überarbeitung der SFDR vorgeschlagen. Artikel 8 und 9 sollen durch Produktkategorien mit festen Kriterien ersetzt werden, im Vorschlag heißen sie Sustainable, Transition und ESG Basics. Bis die Reform beschlossen ist und gilt, bleiben Artikel 8 und 9 der Maßstab.
Für eure Vorbereitung ändert das wenig. Wirkungsmodell, DNSH-Einschätzung und Governance-Nachweise braucht ein Fonds in jeder der geplanten Kategorien, die Nachweispflicht wird eher konkreter als leichter. Dazu kommt: Seit die Leitlinien der europäischen Wertpapieraufsicht zu Fondsnamen gelten, prüfen Fonds genauer, ob ihr Portfolio den eigenen Namen trägt. Das erhöht den Wert sauberer Daten aus den Beteiligungen.
Ein Fonds, der nach Artikel 9 der Offenlegungsverordnung (SFDR) eine nachhaltige Investition als Ziel hat. Jede Beteiligung muss zu einem Umwelt- oder Sozialziel beitragen, darf kein anderes Ziel erheblich beeinträchtigen und muss gut geführt sein. Umgangssprachlich heißen diese Fonds dunkelgrün.
Artikel-8-Fonds bewerben ökologische oder soziale Merkmale, müssen aber nicht ausschließlich nachhaltig investieren. Artikel-9-Fonds müssen es, und sie müssen es belegen. Für euch heißt das: mehr Nachweise vor dem Investment und regelmäßige Daten danach.
Nein. Die Einstufung gilt für das Finanzprodukt, also den Fonds. Euer Startup liefert die Nachweise, mit denen der Fonds seinen Status gegenüber Aufsicht und Investoren begründet.
Mit einem Modell der vermiedenen Emissionen: Emissionen eurer Lösung je Einheit gegen die heutige Referenzlösung, multipliziert mit einer begründeten Marktdurchdringung. Die Annahmen gehören offengelegt. Eine vollständige Ökobilanz ist in der Frühphase selten nötig, die Denkweise dahinter schon.
Viele Climate-Tech-Fonds mit Artikel-9-Status investieren von Seed bis Series A, einige begleiten bis in die Wachstumsphase. Je früher die Phase, desto eher akzeptieren Fonds ein plausibles Wirkungspotenzial statt gemessener Ergebnisse.
Weniger, als die Begriffe vermuten lassen: ein Wirkungsmodell in einer Tabelle, ein One-Pager zu möglichen Schäden, 3 bis 4 kurze Richtlinien und eine benannte Person. Das ist in wenigen Wochen neben dem Tagesgeschäft machbar, und die Tabelle überlebt jedes Pitch Deck.
ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.
Zur PersonWie positioniert ihr euren VC-Fonds richtig nach der SFDR? Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) verlangt von Fondsmanagern, ihre ESG-Strategien transparent ...
Weiterlesen →