Von Johannes Fiegenbaum am 31.08.24, 10:39 · Zuletzt aktualisiert 5. September 2026
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren die verbindlichen Regeln für die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dieser Überblick erklärt dir die Struktur aller 12 ESRS-Standards, zeigt die Pflicht/Optional-Logik auf und ordnet den heute geltenden Rechtsstand nach Omnibus I ein: Berichtspflichtig sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz, für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 mit ersten Berichten 2028.
Dieser Artikel ist Teil unseres umfassenden ESRS Leitfadens 2026, dem vollständigen Überblick zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die zwölf Standards bilden zusammen ESRS Set 1, das erste und bislang einzige verabschiedete Paket der europäischen sustainability reporting standards. Zwei themenübergreifende Standards legen fest, wie berichtet wird, zehn themenspezifische Standards legen fest, worüber berichtet wird.
| Standard | Thema (deutsch) | Pflichtstufe | Typisch material für |
|---|---|---|---|
| ESRS 1 | Allgemeine Anforderungen | Immer verpflichtend | Alle CSRD-pflichtigen Unternehmen |
| ESRS 2 | Allgemeine Angaben | Immer verpflichtend | Alle CSRD-pflichtigen Unternehmen |
| ESRS E1 | Klimawandel | Materialitätsbasiert | Fast immer (EU-Annahme) |
| ESRS E2 | Umweltverschmutzung | Materialitätsbasiert | Produktion, Chemie, Transport |
| ESRS E3 | Wasser- und Meeresressourcen | Materialitätsbasiert | Wasserintensive Prozesse, Hochrisiko-Lieferanten |
| ESRS E4 | Biodiversität und Ökosysteme | Materialitätsbasiert | Landnutzung, Tropenholz-Lieferanten |
| ESRS E5 | Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft | Materialitätsbasiert | Produktion, Handel mit Verpackung |
| ESRS S1 | Eigene Belegschaft | Materialitätsbasiert | Fast immer |
| ESRS S2 | Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette | Materialitätsbasiert | Non-EU-Lieferanten, Textil, Bau |
| ESRS S3 | Betroffene Gemeinschaften | Materialitätsbasiert | Großflächige Standorte, Bergbau |
| ESRS S4 | Verbraucher und Endnutzer | Materialitätsbasiert | B2C, SaaS, regulierte Produkte |
| ESRS G1 | Unternehmensführung | Faktisch immer | Alle CSRD-pflichtigen Unternehmen |
ESRS 1, Allgemeine Anforderungen
Definiert die methodischen Grundlagen: Berichtsgrundsätze (Relevanz, Vergleichbarkeit, Vollständigkeit), das Konzept der doppelten Materialität (Inside-out + Outside-in), Wertschöpfungsketten-Berichterstattung und Übergangsregelungen. ESRS 1 ist das "Betriebssystem" für alle anderen Standards, es legt fest, wie berichtet wird.
ESRS 2, Allgemeine Angaben
Strukturiert die Pflicht-Berichterstattung zu Governance (GOV-1 bis GOV-5: Nachhaltigkeits-Governance, Risikoidentifikation, Anreizsysteme), Strategie und Geschäftsmodell (SBM-1 bis SBM-3: Wertschöpfungskette, Stakeholder-Engagement, IRO-Mapping) und der Dokumentation der Materialitätsanalyse (IRO-1). ESRS 2 ist das "Inhaltsverzeichnis" jedes Berichts, unabhängig davon, welche themenspezifischen Standards zusätzlich angewendet werden.
Drei Standards ragen aus der materialitätsbasierten Ebene heraus. ESRS E1, Klimawandel gilt faktisch für fast alle Unternehmen als material, die EU-Kommission geht davon aus, dass nur in Ausnahmefällen Klimawandel als nicht-material eingestuft werden kann. Zentrale Disclosure Requirements sind E1-1 (Transition Plan), E1-6 (Scope 1/2/3-Emissionen) und E1-9 (finanzielle Auswirkungen von Klimarisiken), mehr zur Umsetzung im Klimarisikoanalyse-Leitfaden. ESRS S1, Eigene Belegschaft ist ebenfalls für fast alle Unternehmen material, ESRS G1, Unternehmensführung für alle CSRD-pflichtigen Unternehmen, ähnlich wie ESRS 2.
Die zehn ESRS E1-E5, S1-S4 und G1 gelten dagegen nur, wenn die entsprechenden Themen in der doppelten Materialitätsanalyse als wesentlich identifiziert wurden. Ein Thema ist material, wenn entweder Impact Materiality (Inside-out: Unternehmensauswirkungen auf Menschen/Umwelt) ODER Financial Materiality (Outside-in: ESG-Risiken für Unternehmenswert) erfüllt ist.
Die Frage "Welche ESRS muss ich berichten?" folgt einer dreistufigen Logik:
Stufe 1, immer verpflichtend: ESRS 1 + 2 gelten ohne Materialitätsprüfung. Umfang: rund 200 bis 300 Datenpunkte. Sie sind das "Betriebssystem" und "Inhaltsverzeichnis" des Berichts, sie strukturieren, wie über materielle Themen berichtet wird.
Stufe 2, materialitätsbasiert: ESRS E1-E5, S1-S4 und G1 gelten nur, wenn sie in der doppelten Materialitätsanalyse als wesentlich herauskommen. Die Nicht-Materialität ausgeschlossener Standards musst du dokumentieren (ESRS 2, IRO-1). Für die strukturierte Analyse nutze das CSRD Materiality Screening.
Stufe 3, VSME als freiwillige Alternative: Liegst du unter der Schwelle, bist du von der CSRD-Berichtspflicht vollständig befreit. Trotzdem lohnt sich oft der freiwillige VSME-Standard.
Ein Punkt, an dem ich in Projekten regelmäßig korrigieren muss: Das VSME-Basismodul B1 bis B11 ist kein kleiner ESRS-Satz, sondern ein eigener freiwilliger Standard, und es enthält keine Klimarisikoangaben. Wer nach C4 gefragt wird, verlässt das Basismodul. Das ist kein Detail, sondern der Punkt, an dem aus einem Zweitagesprojekt ein Vierwochenprojekt wird.
Kurz als Entscheidungsbaum:
Die Omnibus-I-Richtlinie ist seit dem 18. März 2026 geltendes Recht und legt mit klaren Schwellenwerten ein einheitliches, deutlich schlankeres Regelwerk fest:
Die Reduktion steckt nicht in einer neuen Standardliste: Set 1 behält seine zwölf Standards und seine Nummerierung, gestrichen wurde innerhalb der Standards. Wer eine ältere Übersicht liest, sieht deshalb dieselben Kürzel und trotzdem den falschen Umfang. Für die Details siehe den Artikel zum Omnibus-Paket. Stand dieses Abschnitts: September 2026.
Den amtlichen Standardtext veröffentlicht nicht EFRAG, sondern die EU-Kommission als delegierte Verordnung, und zwar in allen Amtssprachen. Die deutsche Fassung ist damit rechtsverbindlich, nicht nur eine Übersetzung.
Ergänzend aus eigenen Praxisleitfäden: CSRD-Bericht: Inhalte, Fristen, Umsetzung, CO2-Bilanz erstellen: Methoden, Tools, Best Practices und VSME und ESRS: So gelingt der spätere Umstieg.
Die CSRD ist die Richtlinie, sie regelt, wer berichten muss und ab wann. Die ESRS sind die Standards darunter, sie regeln, was im Bericht steht. Ohne CSRD keine Pflicht, ohne ESRS kein Inhalt.
Die zwölf Standards und ihre Nummerierung sind geblieben, reduziert wurde der Datenpunktkatalog innerhalb der Standards: von ursprünglich mehr als 1.000 auf rund 370 verpflichtende Datenpunkte. Dazu kommen der angehobene Anwendungsbereich aus Omnibus I und temporäre Erleichterungen bei E4 und den Sozialstandards.
Der amtliche deutsche Text steht als delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 auf EUR-Lex. EFRAG entwickelt die Standards und veröffentlicht Anwendungsleitlinien, der rechtsverbindliche Wortlaut kommt aber aus dem Amtsblatt.
Nein. ESRS 1 und ESRS 2 sind immer verpflichtend, die zehn themenspezifischen Standards (E1-E5, S1-S4, G1) nur, wenn sie in der doppelten Materialitätsanalyse als wesentlich identifiziert wurden. Praktisch bedeutet dies: Die meisten Unternehmen berichten 4 bis 8 der 12 Standards.
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ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand sowie für Großbanken und Versicherungskonzerne.
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