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EU ETS 2 Beratung: Strategische Vorbereitung auf das neue Emissionshandelssystem

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Executive Summary: Das EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr (EU ETS 2) wurde von 2027 auf 2028 verschoben – doch die Berichtspflichten beginnen bereits früher. Unternehmen in den betroffenen Sektoren müssen jetzt strategisch handeln: Emissionsgenehmigungen beantragen, Überwachungspläne erstellen und Compliance-Prozesse aufbauen. Die Verschiebung bietet gleichzeitig eine Chance: mehr Zeit für eine durchdachte Implementierung. Wer diese Zeit nicht nutzt, riskiert operative Engpässe und teure Nachbesserungen unter Zeitdruck.

EU ETS 2 Start verschoben: Was das für Eure Vorbereitung bedeutet

Die ursprünglich für 2027 geplante Einführung des EU ETS 2 wurde auf 2028 verschoben. Hintergrund sind Bedenken bezüglich sozialer Belastungen durch steigende Energiepreise und Inflationsdruck, insbesondere für Privathaushalte und kleinere Unternehmen.

Kritisch für Eure Planung: Trotz der Verschiebung des Bepreisungsstarts gelten Berichtspflichten bereits ab 2025. Unternehmen müssen ihre Systeme zur Emissionserfassung deutlich früher aufbauen, als viele annehmen. Wer jetzt nicht mit der strategischen Vorbereitung beginnt, riskiert operative Engpässe und teure Nachbesserungen unter Zeitdruck. Eine professionelle EU-ETS-2-Beratung hilft, diese Übergangsphase optimal zu nutzen.

Was ist das EU ETS 2 und wie unterscheidet es sich vom EU ETS 1?

Das EU ETS 2 ist ein eigenständiges Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industrien, die bisher nicht vom EU ETS 1 erfasst waren. Es basiert auf einem Upstream-Ansatz: Statt die Emittenten direkt zu regulieren, setzt das ETS 2 bei den Inverkehrbringern von Brennstoffen an.

EU ETS 1 (etabliertes System): Downstream-Ansatz mit direkter Regulierung von Anlagenbetreibern. Sektoren: Energiewirtschaft, Schwerindustrie, Luftfahrt, Schifffahrt (ab 2026). Über 11.000 Anlagen in 31 Ländern. Jährlicher Reduktionsfaktor: 4,3 % ab 2024, 4,4 % ab 2028.

EU ETS 2 (Start 2028): Upstream-Ansatz mit Regulierung der Brennstoff-Inverkehrbringer. Sektoren: Gebäude, Straßenverkehr, kleinere Industriebetriebe. Ziel: 62 % Emissionsreduktion bis 2030 (Basis: 2005). Integration mit nationalen Systemen wie dem deutschen BEHG, das für die erfassten Sektoren weitgehend abgelöst wird.

Der Upstream-Ansatz bedeutet: Nicht das einzelne Unternehmen, das Heizöl verbrennt, ist berichtspflichtig – sondern der Lieferant, der das Heizöl in Verkehr bringt. Diese Systematik reduziert die Anzahl der Verpflichteten deutlich, erhöht aber die Komplexität für die betroffenen Inverkehrbringer.

Wer ist betroffen?

Das EU ETS 2 erfasst Emissionen aus Gebäuden, Straßenverkehr und kleineren Industriesektoren. Die Regulierung erfolgt auf Ebene der Inverkehrbringer von Brennstoffen:

Mineralölindustrie: Lieferanten von Heizöl, Diesel, Benzin; Importeure fossiler Kraftstoffe; Großhändler mit Primärverantwortung.

Gasversorgung: Erdgaslieferanten für Gebäudeheizung, LNG-Importeure, Fernwärmeanbieter mit fossilen Energieträgern.

Kleinere Industriebetriebe: Brennstofflieferanten für nicht-ETS-1-pflichtige Anlagen; Produzenten mit Verbrennungsprozessen außerhalb der Schwerindustrie.

Die Abgabepflichten für CO₂-Zertifikate liegen bei diesen Inverkehrbringern – nicht bei den Endverbrauchern. Allerdings werden die Kosten über die Preise weitergegeben, sodass mittelbar alle Unternehmen und Privathaushalte in den betroffenen Sektoren betroffen sind. Prüft daher nicht nur eure direkte Betroffenheit, sondern auch die Auswirkungen auf Lieferanten und Beschaffungskosten. Unternehmen, die bereits BEHG-Verpflichtungen haben, besitzen einen deutlichen Wissensvorsprung bei der ETS-2-Vorbereitung.

Zeitplan und wichtige Fristen

Trotz der Verschiebung des Bepreisungsstarts beginnen die Berichtspflichten deutlich früher:

2025 – Vorbereitungsphase: Klärung der Betroffenheit, Aufbau des Emissionserfassungssystems, erste Kontakte zur DEHSt. Wer jetzt beginnt, hat ausreichend Zeit für eine durchdachte Implementierung.

31. März 2026 – Erster Emissionsbericht: Bericht für das Berichtsjahr 2025 mit Abgabefrist 31. März 2026. Noch keine Zertifikateabgabe erforderlich, aber Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle erforderlich.

31. März 2027 – Zweiter Berichtszyklus: Emissionsbericht für 2026 mit Abgabefrist 31. März 2027. Weiterhin keine Zertifikateabgabe. Testlauf für alle Prozesse.

31. März 2028 und 30. April 2028 – Vollbetrieb: Emissionsbericht für 2027 bis 31. März 2028. Erstmalige Abgabepflicht für Zertifikate: 30. April 2028. Volle Umsetzung aller ETS-2-Anforderungen.

Wer erst 2027 mit der Vorbereitung beginnt, gerät unter enormen Zeitdruck. Die Genehmigung des Überwachungsplans durch die DEHSt kann mehrere Monate dauern – insbesondere wenn Nachbesserungen erforderlich sind. Bei der ersten Welle von Anträgen ist zudem mit Überlastung der Behörde zu rechnen; frühzeitige Einreichung ist daher entscheidend.

Zentrale Pflichten und rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Grundlage des EU ETS 2 in Deutschland bildet das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das die EU-Emissionshandelsrichtlinie umsetzt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ist zuständig für Ausgabe von Emissionsgenehmigungen, Prüfung von Überwachungsplänen, Verwaltung des nationalen Emissionshandelsregisters (NEHS) und Verhängung von Sanktionen bei Verstößen.

Emissionsgenehmigung: Voraussetzung für die Teilnahme am ETS 2. Der Antrag muss bei der DEHSt gestellt werden und enthält Informationen zum Unternehmen, den Tätigkeiten und dem geplanten Monitoring. Die Genehmigung ist unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden.

Überwachungsplan: Das zentrale Compliance-Dokument, das vor Beginn der Berichtspflicht genehmigt sein muss. Er beschreibt im Detail, wie Emissionen erfasst, berechnet und dokumentiert werden. Inhalte: Beschreibung der erfassten Brennstoffe und Tätigkeiten, Methodik der Emissionsberechnung, Datenquellen und Messsysteme, Verantwortlichkeiten und Prozesse sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Jährlicher Emissionsbericht: Muss durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden. Die Kosten für die Verifizierung liegen typischerweise im fünfstelligen Bereich. Der Bericht muss Emissionen nach Brennstoffarten, detaillierte Berechnungen und eine Unsicherheitsbewertung enthalten.

Zertifikateabgabe (ab 2028): Zertifikate werden über Auktionen oder den Sekundärmarkt erworben und bis zum 30. April des Folgejahres im NEHS abgegeben. Bei Nichtabgabe droht ein Zwangsgeld von 100 Euro je fehlendem Zertifikat zuzüglich Nachholpflicht.

Kosten und Preiserwartungen im EU ETS 2

Die Prognosen für CO₂-Preise im ETS 2 variieren erheblich und sind mit Unsicherheiten behaftet:

  • EU-Kommission (2021): 48–80 Euro/t CO₂ für 2030

  • PIK (2023): 126 Euro/t CO₂ für 2030

  • Cambridge Econometrics (2021): 180 Euro/t CO₂ für 2030

  • IfW Kiel (2023): 297 Euro/t CO₂ für 2030

  • Erste ETS-2-Futures an der Börse ICE: ca. 74 Euro/t für 2028

Treiber für hohe Preise: Strukturelle Knappheit (Emissionen in den ETS-2-Sektoren liegen deutlich über der geplanten Zertifikateobergrenze), begrenzter Dämpfungseffekt der Marktstabilitätsreserve und verzögerte Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen in den ersten Jahren des ETS 2.

Für betroffene Unternehmen bedeuten die Preiserwartungen: finanzielle Vorsorge mit Risikopuffer einplanen, Hedging-Strategien gegen Preisrisiken prüfen, in Energieeffizienz und erneuerbare Energien investieren und ETS-2-Kosten transparent und frühzeitig an Kunden kommunizieren.

Strategische Vorbereitung: 5 Schritte zur ETS-2-Compliance

Schritt 1: Betroffenheit klären (2025)

Prüft, ob euer Unternehmen als Inverkehrbringer von Brennstoffen direkt betroffen ist. Analysiert auch die mittelbaren Auswirkungen auf Lieferanten und Kunden – Preissteigerungen und geänderte Beschaffungsstrategien werden oft unterschätzt. Benennt zuständige Abteilungen und einen ETS-2-Verantwortlichen.

Schritt 2: Emissionserfassungssystem aufbauen (2025–2026)

Entwickelt ein System zur kontinuierlichen Erfassung der Brennstoffmengen und daraus resultierenden Emissionen nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung. Anforderungen: automatisierte Brennstoffmengenerfassung, CO₂-Berechnung nach offiziellen Emissionsfaktoren, Schnittstellen zu ERP-Systemen, Qualitätssicherung und interne Kontrollen. Wer hier Abkürzungen nimmt, zahlt später bei der Verifizierung drauf.

Schritt 3: Überwachungsplan erstellen (Anfang 2026)

Reicht den Überwachungsplan frühzeitig bei der DEHSt ein. Typische Rückfragen betreffen: Abgrenzung zwischen ETS-1- und ETS-2-Tätigkeiten, Umgang mit Biomasse-Nachweisen und Plausibilität der Emissionsschätzungen. Bewahrt alle Kommunikation mit der DEHSt sorgfältig auf – sie ist Teil eurer Compliance-Dokumentation.

Schritt 4: Emissionsgenehmigung beantragen (Mitte 2026)

Nutzt beim Antrag bestehende BEHG-Strukturen, sofern vorhanden. Bei der ersten Antrags-Welle ist mit Überlastung der DEHSt zu rechnen – frühzeitig einreichen zahlt sich aus. Die Genehmigung ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme am ETS 2.

Schritt 5: Testläufe und Schulungen (2027)

Nutzt das Jahr vor dem eigentlichen Start für Testläufe des Emissionserfassungssystems. Führt eine „Trockenübung" für den Emissionsbericht durch und identifiziert Schwachstellen. Schult eure Mitarbeiter und etabliert klare Verantwortlichkeiten. Richtet Vier-Augen-Prinzip und Kontrollen für das NEHS ein.

Monitoring-Verordnung und Überwachungsplan: Anforderungen im Detail

Die Monitoring-Verordnung definiert präzise Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im ETS 2. Das ETS 2 verwendet überwiegend einen berechnungsbasierten Ansatz statt direkter Messung: Emissionen werden aus den Brennstoffmengen und standardisierten Emissionsfaktoren ermittelt. Das vereinfacht die Überwachung, erfordert aber präzise Brennstoffmengenerfassung.

Die EU stellt standardisierte Emissionsfaktoren für alle relevanten Brennstoffe bereit – inklusive CO₂-Gehalt je Energieeinheit, Heizwerte (unterer Heizwert), Biomasseanteile und Oxidationsfaktoren. Biogene Brennstoffe sind grundsätzlich vom ETS 2 ausgenommen, sofern sie Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Nachweispflichten sind jedoch streng.

Euer Überwachungsplan muss folgende Kapitel umfassen:

  1. Allgemeine Angaben: Unternehmensdaten, Kontakte, Verantwortliche

  2. Tätigkeitsbeschreibung: Welche Brennstoffe werden in welchen Mengen in Verkehr gebracht?

  3. Emissionsquellen: Systematische Erfassung aller relevanten Brennstoffe

  4. Monitoring-Methodik: Berechnungsansatz, Emissionsfaktoren, Datenquellen

  5. Datenfluss: Vom Ausgangsdatum zur Emissionsberechnung

  6. Qualitätssicherung: Kontrollen, Plausibilitätsprüfungen, Unsicherheitsmanagement

  7. Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung von Rollen und Aufgaben

Die DEHSt prüft den Überwachungsplan auf Vollständigkeit und Konformität mit der Monitoring-Verordnung. Änderungen am Plan während der Laufzeit bedürfen einer Genehmigung – plant also mit Weitsicht und berücksichtigt mögliche Geschäftsentwicklungen. Mit Einführung des EU ETS 2 erfolgt die Einreichung des Überwachungsplans und der Emissionsgenehmigung ab 2025 verpflichtend über das FMS-Verfahren der DEHSt. Das „3-in-1-Überwachungsplan"-Tool ermöglicht eine integrierte Bearbeitung für nEHS, EU ETS 1 und EU ETS 2 – das reduziert Doppelarbeiten erheblich.

Jährlicher Berichts- und Abgabezyklus im Überblick

Januar bis März – Emissionsberichterstattung: Zusammenstellung der Jahresdaten, Berechnung der Emissionen nach genehmigtem Überwachungsplan, Erstellung des Emissionsberichts, Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle und Einreichung bis 31. März.

April – Zertifikateabgabe (ab 2028): Beschaffung der Zertifikate über Auktionen oder den Sekundärmarkt, Übertragung in das nationale Emissionshandelsregister (NEHS) und Abgabe bis 30. April, anschließend Bestätigung durch die DEHSt.

Mai bis Dezember – Vorbereitung Folgejahr: Kontinuierliche Emissionserfassung, Aktualisierung des Überwachungsplans bei Bedarf, Optimierung der Prozesse und Schulung der Mitarbeitenden.

Das NEHS ist das Herzstück der ETS-2-Verwaltung. Ihr benötigt einen genehmigten Unternehmensaccount, benannte Kontoinhaber mit entsprechenden Vollmachten und sichere Authentifizierung. Richtet Vier-Augen-Prinzip und Kontrollprozesse ein – Fehler können direkt zu Compliance-Verletzungen führen.

Häufige Fragen zur EU-ETS-2-Vorbereitung

Wann muss ich mit der Vorbereitung beginnen?

Sofort – spätestens aber 2025. Auch wenn der Bepreisungsstart auf 2028 verschoben wurde, beginnen die Berichtspflichten früher. Unternehmen sollten 2025 ihre Betroffenheit klären und mit dem Systemaufbau beginnen, um 2026 den ersten Emissionsbericht fristgerecht einzureichen zu können. Wer erst 2027 startet, gerät unter enormen Zeitdruck.

Welche Unternehmen sind direkt betroffen?

Direkt betroffen sind Inverkehrbringer von Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industriesektoren – primär Mineralöl- und Gaslieferanten, aber auch Importeure und Großhändler. Die meisten anderen Unternehmen sind indirekt über steigende Energiekosten betroffen. Eine präzise Prüfung der Betroffenheit ist der erste Schritt jeder EU-ETS-2-Vorbereitung.

Was passiert bei Nichteinhaltung der ETS-2-Pflichten?

Die Konsequenzen von Compliance-Verstößen sind empfindlich: Versäumte Berichtsfristen können zu Sanktionen und erzwungener Stilllegung führen, nicht abgegebene Zertifikate kosten 100 Euro je fehlendem Zertifikat plus Nachholpflicht, und systematische Verstöße können zum Entzug der Emissionsgenehmigung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die DEHSt nimmt ihre Aufsichtsfunktion ernst.

Praktische Umsetzung: Beantragung der Emissionsgenehmigung

Die Emissionsgenehmigung ist der entscheidende Schritt, um am EU ETS 2 teilnehmen zu dürfen. Die Antragstellung erfolgt über die Online-Portale der DEHSt. Bereitet folgende Unterlagen vor:

  • Unternehmensstammdaten und Beschreibung der Tätigkeiten

  • Geschätzte Brennstoffmengen und Emissionen

  • Entwurf des Überwachungsplans

  • Nachweise zur fachlichen Kompetenz der verantwortlichen Personen

Typische Rückfragen der DEHSt betreffen: Abgrenzung zwischen ETS-1- und ETS-2-relevanten Tätigkeiten, Umgang mit Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen, Detaillierung des Monitoringansatzes und Plausibilität der Emissionsschätzungen. Nach erfolgreicher Prüfung erhaltet ihr die Emissionsgenehmigung. Sie ist unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit aktualisiert werden. Bewahrt alle Kommunikation mit der DEHSt sorgfältig auf – sie ist Teil eurer Compliance-Dokumentation und relevant bei späteren Audits.

Strategischer Tipp: Unternehmen, die bereits im nationalen Emissionshandel tätig sind, haben einen deutlichen Vorsprung bei der ETS-2-Vorbereitung. Nutzt bestehende Strukturen aus dem BEHG konsequent weiter und baut darauf auf – das spart Zeit und vermeidet unnötige Doppelarbeit in Aufbau und Dokumentation des Monitoring-Systems.

Wie Fiegenbaum Solutions euch unterstützt

Die Komplexität des EU ETS 2 überfordert viele Unternehmen, insbesondere beim Erstkontakt mit dem Emissionshandel. Professionelle Beratung macht den Unterschied zwischen chaotischer Hektik und systematischer Vorbereitung. Fiegenbaum Solutions begleitet euch bei:

  • Bewertung der direkten und indirekten Betroffenheit sowie Entwicklung einer ETS-2-Strategie

  • Aufbau des Emissionserfassungssystems nach Monitoring-Verordnung

  • Erstellung und Einreichung des Überwachungsplans

  • Antragstellung für die Emissionsgenehmigung bei der DEHSt

  • Integration mit CSRD-Berichterstattung und anderen ESG-Anforderungen

  • Entwicklung von Hedging-Strategien für die Zertifikatebeschaffung

  • Schulung der internen Teams und Etablierung von Prozessen und Kontrollen

Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand der ETS-2-Vorbereitung – die Investition in professionelle Beratung zahlt sich durch vermiedene Fehler, beschleunigte Prozesse und bessere Verhandlungspositionen bei der Zertifikatebeschaffung aus. Die Synergien zwischen ETS-2-Compliance, CSRD-Berichterstattung und internem CO₂-Kostenmanagement lassen sich so optimal nutzen. Mehr Informationen und Kontaktaufnahme über die Kontaktseite.


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Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand und Konzerne – unter anderem Commerzbank, UBS und Allianz.

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