Skip to content
9 min Lesezeit

CBAM-Verordnung: Registrierung, Berichtspflichten und Standartwerte einfach erklärt

Featured Image

Die Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Verordnung markiert einen fundamentalen Wandel in der europäischen Handelspolitik. Das CO₂-Grenzausgleichssystem schafft erstmals einen wirksamen Mechanismus gegen Carbon Leakage und stellt sicher, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie in der EU produzierte Güter. Für Unternehmen bedeutet die CBAM-Verordnung deutlich mehr als reine Compliance: Sie erfordert eine strategische Neuausrichtung der Lieferketten, eine präzise Erfassung grauer Emissionen und – bei richtiger Umsetzung im Kontext neuer deutscher und europäischer ESG-Vorschriften – kann sie zum Wettbewerbsvorteil werden. Carbon Intelligence APIs für CBAM-Compliance-Daten und Klimaszenarien für Risikoprognosen im CBAM

Während der Übergangsphase bis Ende 2025 gelten spanischen Berichtspflichten ohne finanzielle Sanktionen. Ab 2026 tritt das definitive Regime in Kraft: Dann müssen zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate für die eingebetteten Emissionen ihrer Importe erwerben. Die jüngsten Änderungen durch die Omnibus Initiative bringen gewisse Erleichterungen, verschärfen aber gleichzeitig die methodischen Anforderungen an die Datenerfassung.

Was ist die CBAM-Verordnung und warum ist sie strategisch relevant?

Die CBAM-Verordnung (Verordnung EU 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) ist ein CO₂-Grenzausgleichssystem der EU, das am 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Carbon Leakage entsteht, wenn Unternehmen ihre Produktion in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagern, um den CO₂-Kosten des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) zu entgehen. Die CBAM schließt diese Lücke, indem sie importierte Waren mit einem CO₂-Preis belegt, der dem Chinas paralleles Emissionshandelssystem und dessen Auswirkung auf CBAM EU-ETS-Preis entspricht. Parallele EU-Regulierung mit ähnlichem Litigation-Risiko

Konkret bedeutet das: Wer Waren wie Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom in das Zollgebiet der Union einführt, muss künftig die grauen Emissionen dieser Produkte dokumentieren und durch CBAM-Zertifikate ausgleichen.

Der Preis der CBAM-Zertifikate entspricht dem EU-ETS-1-Preis – das schafft ein Level Playing Field. Gleichzeitig werden die kostenlosen ETS-1-Zuteilungen für CBAM-Sektoren schrittweise abgebaut; ab 2034 entfallen sie vollständig. Für Unternehmen, die heute schon die Transition Risks durch steigende CO₂-Preise in ihre Finanzplanung einbeziehen, werden die steigenden CBAM-Kosten keine Überraschung sein.

Die sechs betroffenen Warenkategorien

Die CBAM-Verordnung umfasst aktuell sechs Warenkategorien, die besonders emissionsintensiv sind und einem hohen Carbon-Leakage-Risiko unterliegen. Beim Import müssen Importeure den KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) der Ware mit der Liste im Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen:

  • Zement: Einschließlich Zementklinker als Vorprodukt

  • Eisen und Stahl: Von Roheisen bis zu Fertigprodukten

  • Aluminium: Primär- und Sekundäraluminium

  • Düngemittel: Verschiedene Düngemitteltypen

  • Wasserstoff: Importierter Wasserstoff

  • Strom: Importierter elektrischer Strom

Die EU-Kommission führt bis Ende 2025 eine umfassende Überprüfung durch, ob eine Ausweitung auf weitere Sektoren möglich ist – Chemikalien, Polymere und weitere energieintensive Produkte stehen auf der Kandidatenliste. Selbst wenn eure aktuellen Importe nicht betroffen sind, lohnt sich eine strategische Vorbereitung.

Einfache versus komplexe Waren: Einfache Waren haben Emissionen ausschließlich aus dem eigenen Produktionsprozess. Bei komplexen Waren müssen die eingebetteten Emissionen der Vorprodukte mitberücksichtigt werden (z. B. Zementklinker als Vorprodukt für Portlandzement). Diese Unterscheidung ist zentral, denn bei komplexen Waren müsst ihr die gesamte Wertschöpfungskette bis zu den relevanten Vorprodukten zurückverfolgen.

Registrierung im CBAM-Übergangsregister

Die Registrierung auf der CBAM-Website ist der erste Schritt zur Compliance. Das CBAM-Übergangsregister ist eine standardisierte und gesicherte elektronische Datenbank, die KI-gestützte Datenintegration für regulatorische Berichterstattung, regulatorische Chancen in ClimateTech-Nischen, Resilienz-KPIs für regulatorische Compliance, Fallbearbeitung und Vertraulichkeit gewährleistet.

Schritte zur Registrierung

  1. Auf die offizielle CBAM-Website des deutschen Zolls gehen und die Registrierungsoption wählen

  2. Registrierungsformular mit den erforderlichen Unternehmensdaten ausfüllen (Name, Adresse, Umsatzsteuernummer, EORI-Nummer)

  3. Angaben prüfen und Formular absenden

Zusätzliche Dokumente wie Handelsregistereinträge können erforderlich sein. Das Register entwickelt sich zur zentralen Plattform für Registrierung, Berichte und ab 2026 auch Zertifikatsverwaltung. Investiert frühzeitig in die Einrichtung eines sauberen Datenmanagements – diese Infrastruktur wird ab 2026 zur kritischen Geschäftsfunktion.

Quartalsberichte können entweder manuell in die Benutzeroberfläche des CBAM Transitional Registry eingegeben oder per XML-Upload übermittelt werden. Achtet besonders auf die Felder „anzuwendende Berichtsmethode" und „weitere Quellenangabe".

Quartalsweise Berichtspflichten in der Übergangsphase

Seit dem 1. Oktober 2023 müssen berichtspflichtige Importeure spätestens einen Monat nach Ende jedes Quartals einen CBAM-Bericht an die Europäische Kommission senden. Änderungen an bereits eingereichten Berichten sind bis zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich.

Der Quartalsbericht muss enthalten:

  • Die Gesamtmenge jeder Warenart (MWh bei Strom, Tonnen bei anderen Waren), aufgeschlüsselt nach Herkunftsanlagen

  • Die tatsächlichen Gesamtemissionen in t CO₂ pro MWh Strom oder pro Tonne Ware

  • Die gesamten indirekten Emissionen gemäß dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt

  • Den im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Preis, unter Berücksichtigung verfügbarer Ausfuhrerstattungen

Wichtige Änderung bei Standardwerten: Bis Ende 2024 konnten Unternehmen zwischen drei Reporting-Methoden wählen und Standardwerte breit nutzen. Seit 2025 werden schrittweise nur noch die im CBAM-Rechtsrahmen definierten Berechnungsmethoden akzeptiert. Wer bisher mit groben Schätzungen oder Durchschnittswerten gearbeitet hat, muss jetzt auf anlagenspezifische, tatsächliche Emissionsdaten umstellen. Das erfordert eine deutlich engere Zusammenarbeit mit Lieferanten außerhalb der EU.

Ab dem 1. Januar 2026 beschränkt sich die CBAM auf direkte Emissionen für Eisen/Stahl, Aluminium und Wasserstoff, während Importeure von Zement und Düngemitteln weiterhin direkte und indirekte Emissionen angeben müssen.

Das definitive CBAM-Regime ab 2026: Zugelassene CBAM-Anmelder

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern importiert werden. Die Zulassung ist nicht automatisch – die zuständige Behörde prüft jeden Antrag. Anforderungen:

  • Finanzielle Garantien: Unter Umständen werden Sicherheiten verlangt

  • Compliance-Nachweis: Ordnungsgemäße Berichterstattung in der Übergangsphase

  • Organisatorische Kapazitäten: Nachweis etablierter interner CBAM-Prozesse

Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich bis zum 31. Mai eine CBAM-Erklärung abgeben und die entsprechende Anzahl CBAM-Zertifikate übertragen. Die Anzahl der Zertifikate entspricht den grauen Emissionen der importierten Waren, abzüglich des im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Preises. Nur der CO₂-Preis, der tatsächlich gezahlt wurde, wird für eine Reduzierung berücksichtigt.

Berechnung der Emissionsdaten und Verhältnis zum EU ETS

Methodische Anforderungen bei der Emissionsberechnung

Die Berechnung der Emissionsdaten erfolgt anhand spezifischer Emissionsfaktoren. Dabei ist der Begriff der eingebetteten Emissionen beim CBAM enger gefasst als der Umfang von Ökobilanzen (LCA) und Product Carbon Footprints (PCF). Die Verwendung von Emissionsfaktoren aus LCA-Datenbanken überschätzt daher die eingebetteten Emissionen erheblich. Nutzt ausschließlich die von der EU-Kommission bereitgestellten Guidance-Dokumente und Standardwerte als Grundlage.

Als allgemeine Regel für den Emissionsfaktor für Strom gilt, dass Standardwerte der Kommission zu verwenden sind. Tatsächliche Emissionsfaktoren für Strom können verwendet werden, sofern entsprechende Bedingungen erfüllt sind – etwa eine direkte technische Verbindung oder ein physischer Strombezugsvertrag (PPA). Marktbasierte Emissionsfaktoren wie Herkunftsnachweise oder Grüne Zertifikate können hingegen nicht dazu dienen, die Verwendung tatsächlicher Emissionsfaktoren zu rechtfertigen.

Wie interagiert die CBAM-Verordnung mit dem EU ETS?

Das EU-Emissionshandelssystem (ETS) ist die Leitlinie der EU zur Bekämpfung des Klimawandels und legt eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasemissionen aus der Energieerzeugung und großen Industrieanlagen fest. Eine bestimmte Anzahl kostenloser Zuteilungen wird an die Industrie verteilt, um Carbon Leakage zu verhindern. Mit zunehmender Einführung des CBAM werden diese kostenlosen Zuteilungen für CBAM-Sektoren schrittweise reduziert, damit das EU ETS 1 maximalen Einfluss auf die Erfüllung der Klimaziele entfalten kann.

Einfach ausgedrückt: Der CBAM wird bis zum vollständigen Abbau der kostenlosen Zertifikate in CBAM-Sektoren im Jahr 2034 nur auf den Anteil der Emissionen angewendet, der nicht von kostenlosen Zertifikaten des EU ETS profitiert. Ein zugelassenes CBAM-Unternehmen ist berechtigt, eine Reduzierung der Anzahl von CBAM-Zertifikaten geltend zu machen, die dem tatsächlich im Herkunftsland für die eingebetteten Emissionen gezahlten CO₂-Preis entspricht – nur der tatsächlich gezahlte Preis wird angerechnet, nicht pauschal angenommene Abgaben.

Omnibus-Initiative: Vereinfachungen und politische Entwicklungen

Die Omnibus Initiative bringt gewisse Erleichterungen, insbesondere bei Schwellenwerten und administrativen Prozessen. Politisch wird über höhere Bagatellschwellen (de minimis Ausnahmen) und vereinfachte Verfahren für kleinere Warenmengen diskutiert. Gleichzeitig verschärft die Omnibus-Anpassung die methodischen Anforderungen: Viele Unternehmen müssen ihre Datenerhebung stärker auf echte Produktions- und Lieferantendaten ausrichten, weil pauschale Standardwerte mittelfristig nicht mehr ausreichen. Diese Entwicklung fügt sich in den Trend zur datengetriebenen Nachhaltigkeitssteuerung ein.

Sanktionen bei Nichtbefolgung der CBAM-Verordnung

Sanktionen können bereits in der Übergangsphase greifen:

  • 10–50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn der Anmelder es versäumt, einen vollständigen CBAM-Bericht einzureichen oder der Bericht trotz Aufforderung unvollständig bleibt

  • Über 50 Euro pro Tonne bei wiederholten Verstößen oder wenn die Berichterstattung länger als sechs Monate ausbleibt

Die Strafhöhe richtet sich nach dem Umfang der nicht gemeldeten Angaben, der Menge der nicht gemeldeten Waren, der Absicht oder Fahrlässigkeit des Anmelders sowie seinem Kooperationsgrad. Bei großen Importmengen können sich erhebliche Strafzahlungen ergeben. Die Europäische Kommission prüft eingereichte Berichte und leitet bei Auffälligkeiten die zuständige nationale Behörde ein.

Praktische Tipps für die CBAM-Umsetzung

1. Internes CBAM-Team benennen

Bestimmt eine verantwortliche Person oder ein Team mit Schnittstellen zu Einkauf, Buchhaltung, Zoll und Nachhaltigkeitsmanagement. CBAM-Daten überschneiden sich stark mit CSRD-Materialitätsanalyse und Scope-3-Emissionen – diese Synergien solltet ihr systematisch nutzen.

2. Lieferanten frühzeitig einbinden

Das meldende Unternehmen trägt die volle Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte. Kommuniziert klar, welche Emissionsdaten ihr benötigt, und etabliert Prozesse für die regelmäßige Datenlieferung. Standardwerte werden mittelfristig nicht mehr ausreichen. Setzt vertragliche Rechte bei nicht kooperativen Lieferanten durch und erwägt notfalls alternative Bezugsquellen.

3. Datenqualität systematisch aufbauen

Investiert in Tools und Prozesse für saubere, vernetzte Daten auf Basis echter Produktions- und Lieferantendaten. Pauschale Standardwerte sind mittelfristig nicht mehr ausreichend. Diese Infrastruktur zahlt sich auch für CSRD, EU-Taxonomie und andere Compliance-Anforderungen aus – ebenso wie für EUDR-Compliance durch Lieferkettentransparenz.

4. Carbon-Stress-Tests als strategische Vorbereitung

Simuliert verschiedene CO₂-Preis-Szenarien und deren Auswirkungen auf eure Beschaffungskosten. Ein Carbon-Stress-Test zeigt, wo eure größten Kostenrisiken liegen und wo sich Lieferantenwechsel oder Dekarbonisierungsinvestitionen rechnen.

5. Antrag auf Zulassung rechtzeitig vorbereiten

Wenn ihr plant, auch nach 2026 CBAM-Waren zu importieren, bereitet euren Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder rechtzeitig vor. Sammelt die erforderlichen Nachweise, etabliert Compliance-Prozesse und stellt sicher, dass eure Berichterstattung in der Übergangsphase einwandfrei läuft.

Strategischer Ausblick: CBAM als Teil eurer Klimastrategie

Die CBAM-Verordnung ist mehr als eine Importsteuer – sie ist ein zentrales Element des europäischen Green Deal und wird die globalen Handelsströme nachhaltig verändern. Für Unternehmen ergeben sich daraus drei strategische Implikationen:

Erstens: Wer seine Lieferketten dekarbonisiert, senkt nicht nur die CBAM-Kosten, sondern positioniert sich auch besser für künftige Regulierungen. Die Daten, die ihr für CBAM erhebt, sind identisch mit dem, was ihr für Science Based Targets, Financed Emissions und CSRD-Scope-3-Reporting benötigt. Synergien systematisch nutzen spart erhebliche Aufwände.

Zweitens: Die CBAM schafft Wettbewerbsvorteile für Unternehmen, die frühzeitig in Datenqualität und Prozesse investieren. Während eure Konkurrenz 2026 noch damit kämpft, die Zulassung zu bekommen, habt ihr bereits funktionierende Systeme – und könnt die Daten strategisch für Unternehmensbewertung, Investor Relations und Exit-Strategien nutzen.

Drittens: Die CBAM-Verordnung wird schrittweise erweitert werden. Wer heute schon die methodischen Grundlagen beherrscht, kann neue Sektoren und Anforderungen deutlich schneller integrieren. Das gilt besonders für Unternehmen, die bereits an der CSRD-Klimarisikoberichterstattung arbeiten – die Synergien zwischen CBAM, CSRD und EU-Taxonomie sind erheblich. Präzise Emissionsdaten, transparente Lieferketten und Klimarisikoanalysen sind universell einsetzbar und mehrfach verwertbar.

Häufige Fragen zur CBAM-Verordnung

Was ist die CBAM-Verordnung?

Die CBAM-Verordnung ist ein CO₂-Grenzausgleichssystem der EU, das importierte Waren aus emissionsintensiven Sektoren mit einem CO₂-Preis belegt. Ziel ist es, Carbon Leakage zu verhindern und sicherzustellen, dass Importeure ähnliche CO₂-Kosten tragen wie EU-Produzenten im Rahmen des EU ETS.

Wer ist CBAM-berichtspflichtig?

Berichtspflichtig sind Importeure, die CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen und zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Waren im Transit unterliegen nicht dem CBAM. Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder diese Waren importieren.

Was passiert, wenn mein Lieferant keine Emissionsdaten liefert?

Das meldende Unternehmen haftet für Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte. Zu Beginn der Übergangsphase konntet ihr auf Standardwerte zurückgreifen – diese Option wird aber zunehmend eingeschränkt. Setzt vertragliche Rechte durch und eskaliert notfalls zu alternativen Lieferanten.

Wie Fiegenbaum Solutions euch bei der CBAM-Umsetzung unterstützt

Als unabhängiger Nachhaltigkeitsberater mit mehr als 10 Jahren Erfahrung begleite ich euch bei der strategischen und operativen Umsetzung der CBAM-Verordnung:

  • CBAM-Readiness-Assessment: Analyse eurer Importströme und Identifikation betroffener Waren nach KN-Codes

  • Datenmanagement-Setup: Aufbau systematischer Prozesse für Emissionsdaten aus der Lieferkette

  • Lieferanten-Engagement: Strategien und Templates für die Zusammenarbeit mit Drittland-Lieferanten

  • Integration mit CSRD und EU-Taxonomie: Synergien zwischen verschiedenen Reporting-Anforderungen nutzen und Doppelarbeit vermeiden

  • Carbon-Stress-Testing: Simulation verschiedener Preis- und Regulierungsszenarien für die Beschaffungsplanung

  • Antragsvorbereitung: Unterstützung beim Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder ab 2026

Gemeinsam entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen, die nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherstellen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit eures Unternehmens stärken. Kontaktiert mich über die Kontaktseite – oder startet direkt mit dem kostenlosen CSRD-Klimarisiko-Quick-Check, der oft erhebliche Überschneidungen mit CBAM-Risiken aufzeigt.


Weiterführende Artikel

Vertiefe dein Wissen zu CO₂-Bepreisung und regulatorischen Anforderungen mit diesen thematisch verwandten Beiträgen:

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Schwerpunkt auf VSME‑Berichterstattung und Klimarisikoanalysen. Begleitet seit 2014 über 300 Projekte für den Mittelstand und Konzerne – unter anderem Commerzbank, UBS und Allianz.

Zur Person