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CBAM-Verordnung: Registrierung, Berichtspflichten und Standartwerte einfach erklärt

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Die Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Verordnung markiert einen fundamentalen Wandel in der europäischen Handelspolitik. Das CO₂-Grenzausgleichssystem schafft erstmals einen wirksamen Mechanismus gegen Carbon Leakage und stellt sicher, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie in der EU produzierte Güter. Für Unternehmen bedeutet die CBAM-Verordnung deutlich mehr als reine Compliance: Sie erfordert eine strategische Neuausrichtung der Lieferketten, eine präzise Erfassung grauer Emissionen und – bei richtiger Umsetzung – kann sie zum Wettbewerbsvorteil werden.

Während der Übergangsphase bis Ende 2025 gelten Berichtspflichten ohne finanzielle Sanktionen. Ab 2026 tritt das definitive Regime in Kraft: Dann müssen zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate für die eingebetteten Emissionen ihrer Importe erwerben. Die jüngsten Änderungen durch die Omnibus Initiative bringen zwar gewisse Erleichterungen, verschärfen aber gleichzeitig die methodischen Anforderungen an die Datenerfassung.

Dieser Leitfaden erklärt euch die CBAM-Verordnung (Verordnung EU 2023/956) in ihrer praktischen Umsetzung: von der Registrierung über Berichtspflichten bis zur strategischen Integration in eure CO₂-Bilanzierung und Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Was ist die CBAM-Verordnung und warum ist sie strategisch relevant?

Die CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism CBAM) ist ein Kernelement des europäischen Green Deal und wurde vom Europäischen Parlament und des Rates verabschiedet, um Carbon Leakage zu verhindern. Carbon Leakage entsteht, wenn Unternehmen ihre Produktion in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagern, um den CO₂-Kosten des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) zu entgehen. Die CBAM VO schließt diese Lücke, indem sie importierte Waren mit einem CO₂-Preis belegt, der dem EU ETS-Preis entspricht.

Konkret bedeutet das: Wer Waren wie Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel oder Wasserstoff in das Zollgebiet der Union einführt, muss künftig die grauen Emissionen dieser Produkte dokumentieren und durch CBAM-Zertifikate ausgleichen. Die Verordnung EU 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems trat am 1. Oktober 2023 in Kraft und durchläuft aktuell die Übergangsphase.

Strategische Relevanz für unterschiedliche Unternehmensgrößen

Für Startups und Scale-ups: Wenn ihr Hardware-Komponenten, Rohstoffe oder Halbfertigprodukte importiert, die unter die CBAM fallen, müsst ihr eure Scope-3-Emissionen deutlich genauer erfassen. Dies betrifft besonders ClimateTech-Startups mit physischen Produkten. Die CBAM-Daten können aber auch bei der Fundraising-Story helfen: Investoren schätzen Transparenz über die tatsächlichen CO₂-Kosten eurer Lieferkette.

Für den Mittelstand: Die CBAM-Verordnung erfordert oft erstmals eine systematische Auseinandersetzung mit den Emissionen eurer Zulieferer. Das klingt nach Aufwand – und ist es zunächst auch. Mittelfristig schafft ihr damit aber die Datenbasis für CSRD-konforme Berichterstattung und könnt Dekarbonisierungspotenziale in der Beschaffung identifizieren.

Für internationale Konzerne: Die CBAM VO wirkt sich direkt auf eure Transferpreise, Working-Capital-Planung und strategische Sourcing-Entscheidungen aus. Unternehmen sollten die CBAM-Kosten bereits in Investitionsentscheidungen und Lieferantenverhandlungen einpreisen. Wer früh Datenqualität und Prozesse aufbaut, verschafft sich Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten, die erst 2026 reagieren.

Betroffene Waren und Anwendungsbereich der CBAM

Die CBAM-Verordnung umfasst aktuell sechs Warenkategorien, die besonders emissionsintensiv sind und einem hohen Carbon-Leakage-Risiko unterliegen. Beim Import in ein EU-Mitgliedsland müssen Importeure den KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) der Ware mit der Liste im Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen:

  • Zement: Einschließlich Zementklinker als Vorprodukt
  • Eisen und Stahl: Von Roheisen bis zu Fertigprodukten
  • Aluminium: Primär- und Sekundäraluminium
  • Düngemittel: Verschiedene Düngemitteltypen
  • Wasserstoff: Importierter Wasserstoff
  • Strom: Importierter elektrischer Strom

Einfache versus komplexe Waren

Die CBAM VO unterscheidet zwischen "einfachen Waren" und "komplexen Waren". Einfache Waren werden aus Eingangsmaterialien hergestellt, die nach der CBAM-Berichtsmethodik als null eingebettete Emissionen gelten – ihre grauen Emissionen stammen ausschließlich aus dem Produktionsprozess. Bei komplexen Waren hingegen müssen die eingebetteten Emissionen der Vorprodukte, die selbst CBAM-Waren sind, berücksichtigt werden. Ein klassisches Beispiel: Zementklinker ist ein Vorprodukt für Portlandzement.

Diese Unterscheidung ist zentral für eure Berichterstattung, denn bei komplexen Waren müsst ihr die gesamte Wertschöpfungskette bis zu den relevanten Vorprodukten zurückverfolgen. Genau hier greifen die verschärften methodischen Anforderungen der jüngsten Änderungen.

Wird die EU den Anwendungsbereich des CBAM erweitern?

Die Europäische Kommission wird bis Ende 2025 eine umfassende Überprüfung der CBAM-Umsetzung durchführen. Diese Überprüfung wird unter anderem prüfen, ob eine Ausweitung auf weitere Waren und Sektoren möglich ist, die vom EU ETS erfasst sind und einem Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Chemikalien, Polymere und weitere energieintensive Produkte stehen auf der Kandidatenliste.

Für Unternehmen bedeutet das: Selbst wenn eure aktuellen Importe nicht unter die CBAM fallen, lohnt sich eine strategische Vorbereitung. Die methodischen Grundlagen – präzise Emissionsdaten, transparente Lieferketten, Klimarisikoanalysen – sind universell einsetzbar und werden ohnehin durch CSRD und andere Regularien gefordert.

Übergangsphase: Berichtspflichten und methodische Verschärfungen

Seit dem 1. Oktober 2023 läuft die Übergangsphase der CBAM-Verordnung, in der Importeure quartalsweise Berichte über die eingebetteten Emissionen ihrer CBAM-Waren einreichen müssen. Diese Phase dient der Datensammlung und dem Aufbau der erforderlichen Systeme – finanzielle Verpflichtungen durch CBAM-Zertifikate entstehen noch nicht. Allerdings unterschätzen viele Unternehmen die Komplexität dieser Berichterstattung.

Wichtige Änderungen bei Reporting-Methoden und Standardwerten

Die Nutzung von Standardwerten ist nur noch eingeschränkt möglich. Während zu Beginn der Übergangsphase Referenz- und Standardwerte breit genutzt werden durften, sind sie inzwischen stärker begrenzt und vor allem auf komplexe Waren sowie bestimmte Emissionsanteile reduziert. Bis Ende 2024 konnten Unternehmen zwischen drei Reporting-Methoden wählen: EU-Methode, äquivalente Drittstaaten-Methoden und Standardwerte. Seit 2025 werden schrittweise nur noch die im CBAM-Rechtsrahmen definierten Berechnungs- beziehungsweise Messmethoden akzeptiert.

Konkret heißt das: Wer bisher mit groben Schätzungen oder branchenüblichen Durchschnittswerten gearbeitet hat, muss jetzt auf anlagenspezifische, tatsächliche Emissionsdaten umstellen. Für die späteren Berichte in der Übergangsphase gibt es eine Obergrenze für geschätzte Anteile in komplexen Gütern und eine klarere Priorisierung echter Anlagendaten. Das erfordert eine deutlich engere Zusammenarbeit mit euren Lieferanten außerhalb der EU.

Berichtspflichten: Was müsst ihr melden?

Als berichtspflichtiger Anmelder müsst ihr spätestens einen Monat nach Ende eines jeden Quartals einen CBAM-Bericht an die Europäische Kommission senden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der CBAM-Durchführungsverordnung können Änderungen an einem bereits eingereichten CBAM-Bericht grundsätzlich bis zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals vorgenommen werden – Änderungen sind also bis einen Monat nach der Abgabefrist möglich.

Der quartalsweise zu übermittelnde CBAM-Bericht muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Herkunftsanlagen
  • Die tatsächlichen Gesamtemissionen in Tonnen CO₂ pro Megawattstunde Strom oder pro Tonne bei anderen Waren
  • Die gesamten indirekten Emissionen gemäß dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt
  • Den CO₂-Preis im Ursprungsland, der für die grauen Emissionen zu entrichten ist, wobei verfügbare Ausfuhrerstattungen oder andere Ausgleichsformen berücksichtigt werden müssen

Die Komplexität dieser Anforderungen wird oft unterschätzt. Tatsächlich benötigt ihr eine systematische Datenerhebung über eure gesamte Lieferkette – ähnlich wie bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse für die CSRD.

Registrierung und CBAM-Übergangsregister

Die Registrierung auf der CBAM-Website ist der erste Schritt, den Unternehmen unternehmen müssen, um den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Das CBAM-Übergangsregister ist eine standardisierte und gesicherte elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente für die Berichterstattung in der Übergangszeit enthält und den Zugang, die Fallbearbeitung und die Vertraulichkeit ermöglicht.

Schritte zur Registrierung

  1. Geht auf die offizielle CBAM-Website des deutschen Zolls und wählt die Registrierungsoption
  2. Füllt das Registrierungsformular mit den erforderlichen Unternehmens- und Kontaktdaten aus
  3. Überprüft die eingegebenen Informationen und sendet das Formular ab

Für die Registrierung werden Unternehmensinformationen wie Name, Adresse, Umsatzsteuernummer und Kontaktdaten benötigt. Darüber hinaus können zusätzliche Dokumente wie Handelsregistereinträge oder EORI-Nummern erforderlich sein.

CBAM-Registry: Entwicklungen und Ausblick

Es ist inzwischen klarer geregelt, wie das endgültige CBAM-Register aufgebaut wird und wie Daten mit Zoll- und nationalen Behörden geteilt werden. Das Registry wird zunehmend zur zentralen Plattform für Registrierung, Berichte und später Zertifikatsverwaltung ausgebaut. Für Unternehmen bedeutet das: Investiert frühzeitig in die Einrichtung eines sauberen Datenmanagements, denn diese Infrastruktur wird ab 2026 zur kritischen Geschäftsfunktion.

Wie fülle ich die Daten im CBAM-Übergangsregister aus?

Die Quartalsberichte müssen pro Importeur, pro CN-Code und pro Installation ausgefüllt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Daten im CBAM Transitional Registry zu erfassen:

  1. Manuelle Eingabe: Meldende Unternehmen können die Daten direkt in die Benutzeroberfläche des CBAM Transitional Registry eingeben
  2. XML-Upload: Alternativ können meldende Stellen eine XML-Struktur verwenden, um CBAM-Quartalsberichte hochzuladen. Eine unterstützende XLS-Datei wurde auf der CBAM-Website der Kommission veröffentlicht

Im CBAM Transitional Registry gibt es obligatorische und optionale Felder, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind. Bei der Eingabe solltet ihr besonders auf die Felder "anzuwendende Berichtsmethode" und "weitere Quellenangabe" achten. Im Abschnitt "Anwendbare Berichtsmethodik" werden Berichterstatter gebeten, zusätzliche Informationen über die verwendeten Überwachungs- und Berichtsmethoden bereitzustellen.

Berechnung und Meldung von Emissionsdaten: Methodische Anforderungen

Die Berechnung der Emissionsdaten erfolgt anhand spezifischer Emissionsfaktoren. Dabei ist der Begriff der eingebetteten Emissionen beim CBAM enger gefasst als der Umfang von Ökobilanzen (LCA) und Product Carbon Footprints (PCF). Die Verwendung von Emissionsfaktoren aus LCA-Datenbanken überschätzt daher die eingebetteten Emissionen erheblich.

Direkte versus indirekte Emissionen

Während der Übergangsphase müssen Importeure für alle Waren, die unter den Geltungsbereich der CBAM fallen, sowohl direkte als auch indirekte Emissionen melden. Ab dem 1. Januar 2026 beschränkt sich der Geltungsbereich des CBAM auf direkte Emissionen für Eisen/Stahl, Aluminium und Wasserstoff, während Importeure von Zement und Düngemitteln sowohl direkte als auch indirekte Emissionen angeben müssen.

Diese Unterscheidung ist strategisch wichtig: Wenn ihr wisst, dass ab 2026 nur noch direkte Emissionen relevant sind, könnt ihr eure Lieferantenauswahl und Datenerhebung entsprechend priorisieren. Für Zement und Düngemittel bleibt der Aufwand höher – hier lohnt sich eine systematische Scope-3-Erfassung.

Können marktbasierte Zertifikate verwendet werden?

Als allgemeine Regel für den Emissionsfaktor für Strom gilt während des Übergangszeitraums, dass Standardwerte verwendet werden sollen, die von der Kommission bereitgestellt werden. Allerdings können tatsächliche Emissionsfaktoren für Strom verwendet werden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind – etwa das Vorhandensein einer direkten technischen Verbindung oder eines Strombezugsvertrags (PPA).

Marktbasierte spezifische Emissionsfaktoren, die beispielsweise durch Herkunftsnachweise oder Grüne Zertifikate bestimmt werden, können jedoch nicht dazu dienen, die Verwendung tatsächlicher Emissionsfaktoren zu rechtfertigen. Das ist eine wichtige Klarstellung, die viele Unternehmen überrascht: Eure PPAs für erneuerbare Energien helfen zwar bei der Dekarbonisierung, ändern aber nichts an den CBAM-Pflichten – es sei denn, es handelt sich um eine direkte physische Lieferung.

Das definitive CBAM-Regime ab 2026: Zugelassene CBAM-Anmelder

Ab dem 1. Januar 2026 wird die CBAM VO vollständig wirksam. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Waren, die vom CBAM betroffen sind, nur noch von "zugelassenen CBAM-Anmeldern" zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dazu muss in der Zollanmeldung eine "CBAM-Kontonummer" angegeben werden.

Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder

Für das definitive Regime ab 2026 werden zugelassene CBAM-Anmelder deutlich stärker reguliert. Das Antragsverfahren läuft über das CBAM-Register, und es gelten strengere Kriterien und Fristen. Erste Entwürfe und Leitlinien zu diesem Status liegen bereits vor. Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten:

  • Finanzielle Garantien: Unter Umständen werden Sicherheiten verlangt
  • Compliance-Nachweis: Nachweise über ordnungsgemäße Berichterstattung in der Übergangsphase
  • Organisatorische Kapazitäten: Nachweis, dass interne Prozesse für CBAM-Compliance etabliert sind

Die Zulassung ist nicht automatisch – die zuständige Behörde prüft jeden Antrag. Wer in der Übergangsphase bereits Sanktionen kassiert hat oder wiederholt unvollständige Berichte eingereicht hat, könnte Probleme bekommen.

CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben

Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine CBAM-Erklärung abgeben und die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgeben. Die Anzahl der abzugebenden Zertifikate entspricht den grauen Emissionen der importierten Waren, abzüglich der im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Kosten.

Der Preis der CBAM-Zertifikate wird derselbe sein wie für EU-Produzenten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS 1). Das schafft ein Level Playing Field, bedeutet aber auch: Steigende EU ETS-Preise treiben automatisch die CBAM-Kosten. Wer heute schon die Transition Risks durch steigende CO₂-Preise in seine Finanzplanung einbezieht, wird nicht überrascht.

Sanktionen bei Nichtbefolgung der CBAM-Verordnung

Gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung des CBAM sind Sanktionen vorgesehen, die bereits in der Übergangsphase greifen können:

  • 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen: Diese Strafe wird verhängt, wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einreichung eines vollständigen CBAM-Berichts zu ergreifen oder wenn der CBAM-Bericht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde unvollständig oder ungenau bleibt
  • Über 50 Euro pro Tonne: Höhere Sanktionen sind möglich, wenn zweimal hintereinander unvollständige oder ungenaue Berichte eingereicht werden oder wenn die Berichterstattung länger als sechs Monate ausbleibt

Die Kriterien für die Festlegung der Strafhöhe umfassen den Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Menge der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen Emissionen, die Absicht oder Fahrlässigkeit des Anmelders sowie seinen Kooperationsgrad. Bei großen Importmengen können sich erhebliche Strafzahlungen ergeben – ein weiterer Grund, die Datenqualität ernst zu nehmen.

Überprüfung eingereichten CBAM-Berichte durch die Kommission

Die Europäische Kommission wird eine erste Prüfung der CBAM-Berichte durchführen und der zuständigen nationalen Behörde eine Liste unvollständiger oder verdächtiger Berichte übermitteln. Es liegt dann in der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörde zu entscheiden, ob sie eine Überprüfung sowie ein mögliches Korrekturverfahren einleiten möchte, was letztendlich zu Sanktionen führen kann.

Zusätzlich wurden detaillierte Guidance-Dokumente der EU-Kommission für Importeure veröffentlicht, die praxisnah erläutern, wie Emissionen nach CBAM-Methodik zu berechnen sind. Diese Leitfäden solltet ihr unbedingt konsultieren – sie klären viele Detailfragen, die in der Verordnung selbst offen bleiben.

Omnibus-Initiative: Vereinfachungen und politische Entwicklungen

Die Omnibus Initiative bringt gewisse Erleichterungen für Unternehmen, insbesondere bei Schwellenwerten und administrativen Prozessen. Politisch wird über weitere Vereinfachungen für Importeure diskutiert – etwa höhere Bagatellschwellen (de minimis Ausnahmeregelung), weniger Bürokratie oder vereinfachte Verfahren für kleinere Warenmengen.

Diese Vereinfachungen sind noch im Fluss und werden im Rahmen weiterer Durchführungsverordnungen konkretisiert. Die Kommission bereitet für die Zeit nach der Übergangsphase weitere Rechtsakte vor, unter anderem zur Methodik der Emissions- und Standardwertberechnung, zur Anrechnung ausländischer CO₂-Preise, zu Verifizierern und zur Anpassung an schwindende freie ETS-Zuteilungen.

Gleichzeitig verschärft die Omnibus-Anpassung aber die methodischen Anforderungen: Viele Unternehmen müssen ihre Datenerhebung stärker auf echte Produktions- und Lieferantendaten ausrichten, weil pauschale Standardwerte mittelfristig nicht mehr ausreichen. Diese Entwicklung fügt sich in den breiteren Trend zur datengetriebenen Nachhaltigkeitssteuerung.

Wie interagiert die CBAM-Verordnung mit dem EU-Emissionshandelssystem (ETS)?

Das EU-Emissionshandelssystem (ETS) ist das weltweit erste internationale Emissionshandelssystem und die Leitlinie der EU zur Bekämpfung des Klimawandels. Es legt eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasemissionen fest, die aus der Energieerzeugung und großen Industrieanlagen freigesetzt werden dürfen. Zertifikate müssen auf dem ETS-Handelsmarkt gekauft werden, obwohl eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Zuteilungen an die Industrie verteilt wird, um Carbon Leakage zu verhindern.

Abbau kostenloser Zuteilungen und CBAM-Hochlauf

Um den Anreiz zur Dekarbonisierung zu erhöhen, wird der CBAM allmählich eingeführt, während die kostenlosen Zuteilungen reduziert werden. Im Rahmen des EU ETS sinkt im Laufe der Zeit die Anzahl der kostenlosen Zuteilungen für alle Sektoren. Für CBAM-Sektoren beschleunigt sich der Rückgang ab 2026, damit das ETS 1 maximalen Einfluss auf die Erfüllung der ehrgeizigen Klimaziele der EU haben kann.

Einfach ausgedrückt wird die CBAM bis zum vollständigen Abbau der kostenlosen Zertifikate in CBAM-Sektoren im Jahr 2034 nur auf den Anteil der Emissionen angewendet, der nicht von kostenlosen Zertifikaten des EU ETS profitiert. Dadurch werden Importeure im Vergleich zu EU-Herstellern fair behandelt. Der CBAM basiert auf einem System von Zertifikaten, die den eingebetteten Emissionen in importierte CBAM-Produkte entsprechen, wobei der Preis für CBAM-Zertifikate dem Zulassungspreis des ETS entspricht.

Wie wird der im Drittland gezahlte CO₂-Preis vom CBAM abgezogen?

Ein zugelassenes CBAM-Unternehmen ist berechtigt, eine Reduzierung der Anzahl von CBAM-Zertifikaten geltend zu machen, die dem tatsächlich im Herkunftsland für die deklarierten eingebetteten Emissionen von CBAM-Waren gezahlten CO₂-Preis entspricht. Die CBAM-Verordnung definiert einen CO₂-Preis recht weit gefasst als den "Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines CO₂-Reduktionsprogramms in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Treibhausgasemissionshandelssystems gezahlt wird".

Nur der CO₂-Preis, der tatsächlich im Herkunftsland gezahlt wurde, wird für eine Reduzierung der Anzahl von CBAM-Zertifikaten berücksichtigt. Sollte das Unternehmen von einem Rabatt oder einer anderen Form der Entschädigung profitieren, wird der Vorteil berücksichtigt, um den tatsächlich gezahlten CO₂-Preis festzulegen. Die EU-Kommission wird vor dem Ende der Übergangsfrist im Jahr 2025 einen Durchführungsakt ausarbeiten, in dem zusätzliche Einzelheiten für die Berechnung festgelegt sind.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten: Strategische Handlungsempfehlungen

Die CBAM-Verordnung erfordert mehr als administrative Compliance – sie verlangt nach strategischem Lieferkettenmanagement und datengetriebener Entscheidungsfindung. Hier sind konkrete Schritte, die ihr jetzt umsetzen solltet:

1. Internes CBAM-Team benennen und Verantwortlichkeiten klären

Bestimmt eine Person oder ein Team, das die CBAM-Umsetzung koordiniert. Dieses Team sollte Schnittstellen zum Einkauf, zur Buchhaltung, zum Zoll und – falls vorhanden – zum Nachhaltigkeitsmanagement haben. Die CBAM-Daten überschneiden sich stark mit eurer CSRD-Materialitätsanalyse und euren Scope-3-Emissionen.

2. Lieferanten frühzeitig einbinden

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Produzenten aus Drittstaaten und meldenden Unternehmen ist von entscheidender Bedeutung. Letztendlich trägt das meldende Unternehmen die Verantwortung dafür, die Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte sicherzustellen. Kommuniziert klar, welche Daten ihr benötigt, und etabliert Prozesse für die regelmäßige Datenlieferung.

3. Datenqualität systematisch aufbauen

Viele Unternehmen müssen ihre Datenerhebung stärker auf echte Produktions- und Lieferantendaten ausrichten, weil pauschale Standardwerte mittelfristig nicht mehr ausreichen. Investiert in Tools und Prozesse für saubere, vernetzte Daten – das zahlt sich auch für ESG-Reporting und andere Compliance-Anforderungen aus.

4. Carbon-Stress-Tests als Vorbereitung nutzen

Simuliert verschiedene CO₂-Preis-Szenarien und deren Auswirkungen auf eure Beschaffungskosten. Ein Carbon-Stress-Test zeigt euch, wo eure größten Kostenrisiken liegen und wo sich Lieferantenwechsel oder Dekarbonisierungsinvestitionen lohnen.

5. Antrag auf Zulassung vorbereiten

Wenn ihr plant, auch nach 2026 CBAM-Waren zu importieren, bereitet euren Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder rechtzeitig vor. Sammelt die erforderlichen Nachweise, etabliert Compliance-Prozesse und stellt sicher, dass eure Berichterstattung in der Übergangsphase einwandfrei läuft.

Häufig gestellte Fragen zur CBAM-Verordnung

Was ist die CBAM-Verordnung?

Die CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism CBAM) ist ein CO₂-Grenzausgleichssystem der EU, das importierte Waren aus emissionsintensiven Sektoren mit einem CO₂-Preis belegt. Ziel ist es, Carbon Leakage zu verhindern und sicherzustellen, dass Importeure ähnliche CO₂-Kosten tragen wie EU-Produzenten im Rahmen des EU ETS.

Was fällt unter CBAM?

Aktuell umfasst die CBAM VO sechs Warenkategorien: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Die betroffenen Waren sind im Anhang I der Verordnung EU 2023/956 detailliert nach KN-Codes aufgelistet. Eine Erweiterung auf weitere Sektoren wird bis Ende 2025 geprüft.

Was ist die neue Freigrenze für CBAM-Waren?

Im Rahmen der Omnibus Initiative wird über eine de minimis Ausnahmeregelung diskutiert, die kleinere Warenmengen oder niedrigwertige Importe von der CBAM-Berichtspflicht ausnehmen könnte. Die konkreten Schwellenwerte werden in weiteren Durchführungsverordnungen festgelegt. Aktuell gelten die Berichtspflichten grundsätzlich für alle CBAM-Waren bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Wer ist CBAM-berichtspflichtig?

Berichtspflichtig sind Importeure, die CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen und zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder diese Waren importieren. Waren, die lediglich durch die EU transportiert werden (Transit), unterliegen nicht dem CBAM.

Sind Waren, die durch die EU transportiert werden, unter dem CBAM zu melden?

Nein. Nur Waren, die zur freien Zirkulation in die EU freigegeben werden, unterliegen dem CBAM, während Waren, die im Transit in der EU sind, nicht betroffen sind. Ebenso gilt der CBAM nicht für Proben nicht-EU-Ursprungs, die zur vorübergehenden Einfuhr erklärt werden und nicht zur freien Zirkulation freigegeben werden.

Mein Lieferant sendet mir nicht die erforderlichen Informationen – was soll ich tun?

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Produzenten aus Drittstaaten und meldenden Unternehmen ist entscheidend. Letztendlich trägt das meldende Unternehmen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte und haftet bei Nichterfüllung. Zu Beginn der Übergangszeit konntet ihr auf Standardwerte zurückgreifen, diese Option wird aber zunehmend eingeschränkt. Setzt eure vertraglichen Rechte durch und eskaliert notfalls zu alternativen Lieferanten.

Wo finde ich die offiziellen Standardwerte?

Die Europäische Kommission hat Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten der Stahl-, Düngemittel-, Aluminium- und Zementindustrien in der EU und ihren wichtigsten Handelspartnern veröffentlicht. Diese Standardwerte finden sich in offiziellen Guidance-Dokumenten auf der CBAM-Website der Kommission. Beachtet aber: Die Nutzung von Standardwerten ist seit 2025 deutlich eingeschränkt.

Wie wird die CBAM-Verordnung in den nächsten Jahren weiterentwickelt?

Die Kommission bereitet mehrere Durchführungsrechtsakte vor, die die Methodik der Emissions- und Standardwertberechnung, die Anrechnung ausländischer CO₂-Preise, Anforderungen an Verifizierer und die Anpassung an schwindende freie ETS-Zuteilungen regeln werden. Zusätzlich läuft bis Ende 2025 eine umfassende Überprüfung, die über eine mögliche Ausweitung auf weitere Sektoren entscheiden wird. Politisch wird im Rahmen der Omnibus-Vereinfachung über Erleichterungen verhandelt, die aber methodisch strengere Anforderungen nicht aufheben.

Strategischer Ausblick: CBAM als Teil eurer Klimastrategie

Die CBAM-Verordnung ist mehr als eine Importsteuer – sie ist ein zentrales Element des europäischen Green Deal und wird die globalen Handelsströme nachhaltig verändern. Für Unternehmen ergeben sich daraus drei strategische Implikationen:

Erstens: Wer seine Lieferketten dekarbonisiert, senkt nicht nur die CBAM-Kosten, sondern positioniert sich auch besser für künftige Regulierungen. Die Daten, die ihr für CBAM erhebt, sind identisch mit dem, was ihr für Science Based Targets oder Financed Emissions benötigt.

Zweitens: Die CBAM schafft Wettbewerbsvorteile für Unternehmen, die frühzeitig in Datenqualität und Prozesse investieren. Während eure Konkurrenz 2026 noch damit kämpft, die Zulassung zu bekommen, habt ihr bereits funktionierende Systeme und könnt die Daten strategisch nutzen – etwa für Unternehmensbewertung und Exit-Strategien.

Drittens: Die CBAM-Verordnung wird schrittweise erweitert werden. Wer heute schon die methodischen Grundlagen beherrscht, kann neue Sektoren und Anforderungen deutlich schneller integrieren. Das gilt besonders für Unternehmen, die bereits an der CSRD-Klimarisikoberichterstattung arbeiten – die Synergien zwischen CBAM, CSRD und EU-Taxonomie sind erheblich.

Wie Fiegenbaum Solutions euch bei der CBAM-Umsetzung unterstützt

Als unabhängiger Nachhaltigkeitsberater mit mehr als 10 Jahren Erfahrung stehe ich euch bei der strategischen und operativen Umsetzung der CBAM-Verordnung zur Seite. Meine Beratung umfasst:

  • CBAM-Readiness-Assessment: Analyse eurer Importströme und Identifikation betroffener Waren
  • Datenmanagement-Setup: Aufbau systematischer Prozesse für Emissionsdaten aus der Lieferkette
  • Lieferanten-Engagement: Strategien und Templates für die Zusammenarbeit mit Drittland-Lieferanten
  • Integration mit CSRD und EU-Taxonomie: Synergien zwischen verschiedenen Reporting-Anforderungen nutzen
  • Carbon-Stress-Testing: Simulation verschiedener Preis- und Regulierungsszenarien
  • Antragsvorbereitung: Unterstützung beim Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder

Meine Expertise reicht von der Beratung zu Nachhaltigkeitsstrategien bis hin zur CO₂-Reduktion und Kompensation. Gemeinsam entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen, die nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherstellen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit eures Unternehmens stärken.

Kontaktiert mich jetzt über meine Kontaktseite, um mehr zu erfahren. Alternativ könnt ihr auch direkt mit meinem kostenlosen CSRD-Klimarisiko-Quick-Check starten – die Ergebnisse zeigen oft erhebliche Überschneidungen mit CBAM-Risiken.

Weiterführende Ressourcen zur CBAM-Verordnung

Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der CBAM-Verordnung empfehle ich folgende Ressourcen:

  • Offizielle CBAM-Website der EU-Kommission: Aktuelle Guidance-Dokumente, Standardwerte und Durchführungsverordnungen
  • Umweltbundesamt: Deutsche Perspektive und Hinweise zur nationalen Umsetzung
  • Amtsblatt der EU: Vollständige Verordnung EU 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • CBAM Transitional Registry: Registrierung und Berichterstattung

Zusätzlich biete ich auf meiner Website weitere Artikel zu verwandten Themen:

Die CBAM-Verordnung wird die europäische Handelslandschaft grundlegend verändern. Wer frühzeitig die strategischen Implikationen versteht und seine Prozesse aufbaut, verwandelt eine Compliance-Pflicht in einen Wettbewerbsvorteil. Bei Fragen, Anregungen oder weiteren Informationen zur CBAM-Verordnung könnt ihr euch jederzeit gerne an mich wenden.

Johannes Fiegenbaum

Johannes Fiegenbaum

ESG- und Nachhaltigkeitsberater mit Spezialisierung auf CSRD, VSME und Klimarisikoanalysen. 300+ Projekte für Unternehmen wie Commerzbank, UBS und Allianz.

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